BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 143/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 28 184.6 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 2. August 2000 und vom 15. Februar 2001 aufgeho-ben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 11. April 2000 die Wortmarke Lübecker Weisse für die Waren der Klasse 19 "Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere Kalksandsteine" zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 19 des Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 2. August 2000 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe sowie die Erinnerung der Anmelderin durch Beschluß vom 15. Februar 2001 gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG mit der Begrün-dung zurückgewiesen, die angemeldete Mareke vermittele im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren den beschreibenden Sinngehalt, daß diese von weißer Farbe seien und aus Lübeck stammten. Das Wort "Weisse" sei gedanklich zu er-gänzen durch die Gattungsbezeichnung der Waren, nämlich "Baumaterialien". - 3 - Mit ihrer Beschwerde beantragt die Anmelderin sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle des Patentamts aufzuheben. Sie trägt im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, daß die angemeldete Marke aus-schließlich aus einer warenbeschreibenden Angabe bestehe. Kalksandsteine wür-den nicht mit "Lübecker Weisse" im Sinne einer beschreibenden Angabe bezeich-net. Das Wort "Weisse" gedanklich durch "Baumaterialien" zu ergänzen sei rechtsfehlerhaft, da es nicht auf irgendwelche hypothetischen Ergänzungen an-komme, sondern auf die Marke als solche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen. II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die als Marke angemeldete Bezeichnung "Lübecker Weisse" hin-sichtlich der beanspruchten Waren - entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - für unterscheidungskräftig und nicht ausschließlich beschrei-bend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG stehen ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG daher nicht entgegen. Die angemeldete Marke "Lübecker Weisse" enthält für die angesprochenen Ver-kehrskreise - nicht nur Fachleute des Bauwesens, sondern auch das allgemeine Publikum, insbesondere Heimwerker und Bauherrn - ohne weiteres verständliche Hinweise auf die geographische Herkunft sowie die Farbeigenschaft der Waren, insbesondere von Kalksandsteinen. - 4 - Jeweils für sich allein betrachtet sind die einzelnen Wortbestandeile "Lübecker" und "Weisse" als Adjektive zwar rein beschreibend und nicht unterscheidungskräf-tig. Denn im geographischen Raum der Stadt Lübeck gibt es tatsächlich einige Kalksandsteinwerke (vgl Internet-Seiten der Firma Bollmann Baustoffe, 23556 Lübeck), und die weiße Farbe der Kalksandsteine - aber auch anderer wei-ßer Baustoffe wie Porenbeton - wird in Produktinformationen und Werbeschriften von den Anbietern regelmäßig als besonderes ästhetisches Qualitätsmerkmal her-vorgehoben (vgl zB Internet-Seiten www.bauen.com, des Vereins Süddeutscher Kalksandseinwerke e.V., 64625 Bensheim, www.ks-verein-sued.de.HS, der Haniel Bau-Industrie GmbH). Unter die Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG fallen aber nur solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittel-bar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl EuGH GRUR Int 2002, 47, 49 Ez 39 - Baby-dry). Bei Wortmarken muß ein etwaiger beschreibender Charakter nicht nur gesondert für jedes Wort, sondern auch für das durch die Wörter gebildete Ganze festgestellt werden. Jede erkenn-bare Abweichung in der Formulierung einer angemeldeten Wortverbindung von der Ausdruckweise, die im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbrau-cherkreise für die Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung oder ihre wesentli-chen Merkmale verwendet wird, ist geeignet, einer Wortverbindung die für ihre Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl EuGH aaO Ez 40 - Baby-dry). Demgemäß erscheint die Gesamtheit der Wortfolge "Lübecker Weisse" der An-meldemarke als Bezeichnung für (weiße) Baustoffe, insbesondere Kalksandsteine, nicht sprachüblich gebildet. Das von dem Namen der Stadt Lübeck abgeleitete, gebräuchliche Adjektiv "Lübecker" sowie der Großbuchstabe "W" des nachfolgen-den Wortes "Weisse" weisen dem Bestandteil "Weisse", auf den alleine es sich - 5 - beziehen muß, nämlich eindeutig den Stellenwert eine Substantivs zu. Das Sub-stantiv "Weiße" oder in der neuen Schreibweise "Weisse" bedeutet bekanntlich "das Weißsein, weiße Farbe, weißes Aussehen" oder "Mensch mit heller Haut-farbe" und wird auch als Kurzwort für "Weißbier" verwendet (vgl Duden, Deut-sches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1725). Die Aussage "Lübecker Weisse" wäre daher für Bier sicher sprachüblich. Sie könnte auch sprachüblich für ein bestimmtes Weiß als Farbbezeichnung verwendet werden, wenn Lübeck hier-für bekannt wäre (vgl zB siena-rotbraun, magenta-rot, preußisch-blau). Baumate-rialien "Lübecker Weisse" zu nennen, wirkt jedoch auch dann ungewöhnlich, wenn sie, - wie Kalksandsteine - tatsächlich weiß sind, weil fachsprachlich kein Baustoff einfach nur "der/die Weiße" heißt. Eine gedankliche Ergänzung der Anmelde-marke zu "Lübecker Weisse Baustoffe/Baumaterialien/Kalksandsteine", wie sie die Markenstelle unterstellt hat, ist markenrechtlich nicht zulässig, da immer von der angemeldeten Bezeichnung als solcher auszugehen ist und sich eine derartige Ergänzung auch nicht aufdrängt. Denn die Ergänzung höbe die offensichtlich be-absichtigte Substantivfunktion des Bestandteils "Weisse" auf, so daß die Einheit der angemeldeten Bezeichnung "Lübecker Weisse" gerade ihre sprachliche Ei-gentümlichkeit verlöre. Hinsichtlich der beanspruchten Waren stellt die Anmelde-marke somit keine ausschließlich rein beschreibende Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Der angemeldeten Marke "Lübecker Weisse" fehlt auch nicht die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, weil die angesprochenen Ver-kehrskreise die ungewöhnliche Aussageform, die eher an ein Weißbier denken - 6 - läßt, im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren durchaus als unterneh-menskennzeichnend individualisierendes Unterscheidungsmittel auffassen wer-den. Winkler Kätker v. Zglinitzki Hu
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