BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 145/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 6.70 - 2 - betreffend die Marke 399 48 690 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die am 27. September 1999 für 09: Mit Programmen versehene, maschinenlesbare Datenträger, insbesondere Datenträger in Form von Chipkarten zur Über-prüfung und Bestätigung der Echtheit und Gültigkeit einer digitalen Signatur, zur Kontrolle und Bestätigung der Unver-sehrtheit der übermittelten Daten und zur eindeutigen Identi-fikation des Urhebers; 36: Finanzwesen, Geldgeschäfte 42: Dienstleistungen der Zertifizierung, Autorisierung und Ver-schlüsselung, insbesondere von Signaturen und Dokumen-ten erfolgte Eintragung der Marke 399 48 690 - 3 - COMKEY ist Widerspruch eingelegt worden aus der für Werbung, Geschäftswesen, Geschäftsführung, Unter-nehmensverwaltung, Büroarbeiten; Versicherungs- und Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen eingetragenen Marke 397 56 955 MON(K)EY. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2000 hat die Markenstelle für Klasse 36 den Wi-derspruch durch ein Mitglied des Patent- und Markenamts zurückgewiesen. Trotz des wegen teilweise vorliegender Dienstleistungsidentität zu fordernden großen Abstands der Marken - so hat die Markenstelle ausgeführt - hielten sie diesen in jeder Hinsicht ein. Die wortinterne Einklammerung des Buchstabens "K" in der Widerspruchsmarke und die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben "C"/"M" stellten deutliche schriftbildliche Abweichungen dar. Auch in klanglicher Hinsicht unter-schieden sich die Marken vernehmbar. Dies gelte ohnehin, soweit Verkehrsbetei-ligte die Zweideutigkeit der Widerspruchsmarke benennen würden. Ansonsten stellten die Abweichungen zwischen dem harten, klangstarken Anfangsbuchsta-ben "C" (gesprochen wie "K") und dem weichen, klangschwachen "M" sowie bei der Aussprache des ersten Konsonanten ("O" in der jüngeren, als "A" in der Wi-derspruchsmarke) deutliche Unterschiede dar. Darüber hinaus wirke der Sinnge-halt der Widerspruchsmarke einer Verwechselungsgefahr entgegen. Hinzu komme, dass der Verkehr bei den hier vorliegenden höherwertigen Produkten ein-gehendere Überlegungen und Prüfungen vornehme. Damit seien die Marken al-lenfalls "geringfügigst" ähnlich. Angesichts dieses Ähnlichkeitsgrades und norma- - 4 - ler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liege daher selbst bei identi-schen Dienstleistungen keine Verwechselungsgefahr vor. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgemäß unter Zahlung der Gebühr eingelegte Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Eine angekündigte Beschwerdebegründung ist ausgeblieben. Auch im Verfahren vor der Markenstelle hat die Widersprechende keine Begründung des Wider-spruchs eingereicht. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Be-schwerdeverfahren ebenfalls nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Es besteht keine Verwechselungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar-kenG von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einer-seits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Mar-ken erfaßten Waren oder Dienstleistungen ab, wobei die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wech-selwirkung zueinander stehen. Trotz der Identität bei den Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte" halten die beiderseitigen Marken den danach zu fordernden deutlichen Abstand zueinan-der ein. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen der Markenstelle verwiesen werden, die in einer sehr ausführlichen Begründung mit weitestgehend zutreffenden Erwägungen einen Grad an Ähnlichkeit festgestellt - 5 - hat, der auch angesichts einer teilweise vorliegenden Identität der Dienstleistun-gen nicht mehr ausreicht, um eine rechtlich erhebliche Gefahr von Verwechselun-gen zu begründen. Der Widerspruch ist damit zu Recht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Nachdem die Widersprechende weder ihren Widerspruch noch die Beschwerde begründet hat, ist auch nicht zu ersehen, in-wieweit sie überhaupt Ansatzpunkte für eine Verwechselungsgefahr oder eine An-greifbarkeit des angefochtenen Beschlusses sieht. Weitere Ausführungen erschei-nen daher entbehrlich. Damit war die Beschwerde zurückzuweisen. Winkler v. Zglinitzki Kätker Cl
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