BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 147/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 58 361.0 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Mai 2000 aufgehoben. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. September 1999 die Wort-marke "ACTIVE EQUITY" für die Dienstleistungen "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, insbesondere Be-ratung von Unternehmen bei der Organisation und Führung der-selben, Personalmanagementberatung, Personalvermittlung; Vermittlung von Finanzierungen, Finanzanalysen, finanzielle Be-ratung, Bewertung von Unternehmen" zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 30. Mai 2000 zurückgewiesen. Die Zu-rückweisung wurde damit begründet, daß es der Marke im Hinblick auf die bean-spruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle und - 3 - es sich um eine beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe handle (§ 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Ziff 1, 2 MarkenG). Das Zeichen sei im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen eine rein sach- und themenbezogene Aus-sage. Die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise würden die Bezeichnung als Hinweis auf "flüssiges Eigenkapital" verstehen und daraus schließen, daß die beanspruchten Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens und der Be-ratung von Unternehmen dazu dienten, Unternehmen flüssiges Eigenkapital zu verschaffen bzw hinsichtlich der Kapitalanlage so zu beraten, daß Unternehmen kurzfristig über flüssiges Eigenkapital verfügen könnten. Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde ein-gelegt. Sie beantragt, den Beschluß vom 30. Mai 2000 aufzuheben und legte zuletzt mit Schriftsatz vom 22. Januar 2001 folgendes eingeschränktes Dienstleistungsverzeichnis vor: "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, insbesondere Be-ratung von Unternehmen bei der Organisation und Führung der-selben; Personalmanagementberatung, Personalvermittlung." Sie trägt vor, daß für den Begriff "ACTIVE EQUITY" mehrere Übersetzungen denkbar seien, so daß schon aus diesem Grunde keine beschreibende Angabe vorliege. Die Wortfolge beziehe ihre Unterscheidungskraft aus der unklaren, nicht eindeutigen Verkoppelung der Wörter, durch die eine neue nicht geläufige lexika-lisch nicht nachweisbare Wortfolge entstanden sei. - 4 - II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke "ACTIVE EQUITY" im Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen – entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts – für unterscheidungskräftig und für nicht frei-haltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2 MarkenG entgegenstehen. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterschei-dungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st. Rechtspr. vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonstigen im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unter-scheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 –YES; BGH GRUR 1999, 1093 – For you). - 5 - Die angemeldete Marke setzt sich aus englischen Wörtern zusammen, die den hier beteiligten Verkehrskreisen, im wesentlichen fachlich orientierte gewerbliche Kunden, in ihrem Bedeutungsgehalt verständlich sein dürften. Dabei wird der Be-griff "ACTIVE" übersetzt mit "aktiv", "emsig", "lebhaft", "wirksam" und "flüssig" (vgl Langenscheidt, "Der kleine Muret-Sanders", Englisch -–Deutsch, 1. Auflage, 1985, Seite 40; Der große Eichborn Englisch – Deutsch 2. Auflage, 1998, Seite 21); für "EQUITY" finden sich in der Übersetzung die Ausdrücke "Billigkeit", "Unparteilichkeit" und "Wert" - sowie in Verbindung mit dem Begriff "Capital" auch die Übersetzung "Eigenkapital" (vgl Langenscheidts Großwörterbuch aaO Seite 348, Der große Eichborn aaO, Seite 447). Beide Markenbestandteile sind somit für sich allein durchaus vieldeutig. Auch der Wortfolge kann nach der Auffassung des Senats noch kein eindeutig beschreibender Inhalt zugeordnet werden. Denn die von der Markenstelle für "ACTIVE EQUITY" angenommene Übersetzung als "flüssiges Eigenkapital" wäre letztlich nur dann zutreffend, wenn der Begriff "ACTIVE EQUITY CAPITAL" zur Eintragung angemeldet worden wäre. Selbst wenn man davon ausgehen würde, daß "ACTIVE EQUITY" auch ohne den Zusatz "CAPITAL" als allgemeine Sachangabe im Sinne von "flüssiges Eigenka-pital" übersetzt werden könnte, ist ein für das nunmehr eingeschränkte Dienstlei-stungsverzeichnis eindeutig im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsin-halt nicht ersichtlich. In bezug auf "Geschäftsführung", "Unternehmensverwaltung", "Personalmanagementberatung" und "Personalvermittlung" sind weitere analysierende Zwischenschritte erforderlich, um anzunehmen, daß die Dienstlei-stungen dem Zweck dienen, den Unternehmen flüssiges Eigenkapital zu ver-schaffen bzw sie entsprechend zu beraten. Ingesamt fehlt es daher an ausrei-chenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über die verschiedenen Möglichkeiten der damit gekennzeichneten Dienstleistungen wertet, nicht aber als Kennzeich-nungsmittel verstehen wird. - 6 - 2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausge-schlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Verkehr wichtige und die umworbenen Abneh-merkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betref-fenden Waren oder Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 – Change BGH aaO – For you). Zu diesen Angaben oder Umständen ge-hört die angemeldete Wortmarke "ACTIVE EQUITY" nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende An-haltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstlei-stungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sach-angabe erfolgen wird. Der angefochtene Beschluß war mithin aufzuheben. Winkler Richter Dr. Albrecht ist we-gen Erkrankung verhindert zu unterschreiben. Winkler Dr. Hock Cl/Hu
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