BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 148/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 74 088.0/35 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patentamts vom 9. Juni 2000 aufgehoben, soweit mit ihm der Marke 399 74 088.0 der Schutz versagt worden ist. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 25. November 1999 die Wort-marke brandscript zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 9. Juni 2000 für folgende Waren und Dienstleistungen teilweise zurückgewiesen: Klasse 9: Datenverarbeitungsprogramme und Computersoft-ware (jeweils soweit in Klasse 9 enthalten), mit Programmen versehene Datenträger aller Art Klasse 35: Werbung, Büroarbeiten Klasse 42: Entwicklung, Erstellung und Wartung von Program-men für die Datenverarbeitung, Planung und - 3 - Durchführung von Projekten auf dem Gebiet der Datenverarbeitung Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß es sich um eine beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe handle und daß es der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Ziff 1 MarkenG). Die Angabe "brand-script" weise unmittelbar darauf hin, daß die von dem Anmelder angebotenen Waren und Dienstleistungen ein Script zum Gegenstand hätten, das sich mit Mar-ken beschäftige. Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat der Anmelder Beschwerde einge-legt. Er beantragt, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 9. Juni 2000 aufzuheben und die Marke "brandscript" – Aktenzeichen 399 74 088.0/35 – einzutragen. Er trägt vor, daß es sich bei dem aus den Wörtern "brand" und "script" zusam-mengesetzten Zeichen um eine phantasievolle sprachwidrige Wortneubildung handle; ein glatt waren- bzw dienstleistungsbeschreibender Ausdruck sei nicht gegeben. II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke "brandscript" im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen – entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts – für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so daß - 4 - ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhinder-nisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2 MarkenG entgegenstehen. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewoh-nenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-chen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with des Best). Dies gilt insbe-sondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Re-gel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Be-trachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die bean-spruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so ge-bräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495, 496 – Today) – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen An-halt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungs-eignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 – Yes; BGH GRUR 1999, 1093 – For You mwN). Zwar hat die Markenstelle des Patentamts zutreffend ausgeführt, daß die ange-meldete Marke aus den Begriffen "brand" und "script" zusammengesetzt sei und daß beide Einzelbegriffe – obwohl ursprünglich aus der englischen Sprache stammend – breiten Kreisen der deutschen Verbraucher in ihrem Bedeutungsge-halt verständlich seien. Dennoch hält es der Senat nicht für ausreichend wahr-scheinlich, daß sich den hier beteiligten Verkehrskreisen, auch wenn es sich hauptsächlich um weitgehend fachlich orientierte Abnehmer handelt, der vom Pa-- 5 - tentamt festgestellte Sinngehalt der Bezeichnung "brandscript" ohne weiteres auf-drängt. Ein eindeutiger Bedeutungsgehalt der angemeldeten Marke setzt zunächst vor-aus, daß der angesprochene Verkehr ohne weitere Überlegung überhaupt er-kennt, daß die angemeldete Bezeichnung aus englischen Wörtern zusammen-gesetzt ist. Für ein derartiges Erfassen, könnte zwar sprechen, daß auf dem Ge-biet der beanspruchten Waren und Dienstleistungen häufig englische Ausdrücke verwendet werden. Das Wort "brand" könnte aber spontan auch dem deutschen Wortschatz zugeordnet werden, etwa weil es als Substantiv des Verbes "brennen" verstanden wird oder auch andere Assoziationen (zB iVm Weinbrand oder Brandy) auslösen wird. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die angesprochenen Verkehrskreise erken-nen, daß die Marke aus englischen Wörtern zusammengesetzt ist, steht aufgrund der Mehrdeutigkeit des Begriffes "script" vorliegend kein beschreibender Begriffs– oder Aussagegehalt des angemeldeten Zeichens im Vordergrund. Der Ausdruck "script" wird in Law Dictionary, von Beseler/Jacobs-Wüstefeld, 1986, übersetzt mit "Handschrift", "Schrift (-Art)", "Manuskript", "Urschrift", "Erstausfertigung", "Testa-mentsurkunde" und "(schriftliche) Prüfungsarbeit" (ebenso Der Große Eichborn, Wirtschaft, Recht, Verwaltung, Verkehr, Umgangssprache, sowie Dietl/Moss/Lorenz, Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik). Für die ange-sprochenen Verkehrskreise läßt sich im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht entnehmen, was unter einer "Markenschrift" oder ei-nem "Markenmanuskript" zu verstehen ist. Zu denken wäre an eine Zusammen-stellung von Marken in einer Art Heft oder Buch, wobei fraglich bleibt, welchem Zweck dies dienen sollte, weil entsprechende Auflistungen im deutschen "Marken-blatt" oder entsprechenden internationalen Publikationen bereits erfolgen. Der an sich nicht sprachregelwidrig gebildete Ausdruck "brandscript" wird mit Sicherheit auch nicht im Sinne eines markenrechtlichen Manuskripts verstanden werden. Ingesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr - 6 - den Begriff nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über die verschiedenen Möglichkeiten der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen wertet, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird. 2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe, die bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 – PRO TECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufge-führten, sondern auch solche die für den Warenverkehr wichtige und für die um-worbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Be-zug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 – Change; BGH aaO – For You). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "brand-script" nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachan-gabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammen-hang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Zukunft eine Verwen-dung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird. Wie ausge-führt, ist der Begriff "brandscript" mehrdeutig und kann daher von den angespro-chenen inländischen Verkehrskreisen nicht ohne weiteres als beschreibende An-gabe verstanden werden. - 7 - Der angefochtene Beschluß war mithin aufzuheben. Winkler Dr. Albrecht Dr. Hock Cl
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