BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 149/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 29 580.1 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Schwarz-Angele und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenam-tes vom 6. März 2000 und 23. Januar 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistung "Telekommunikation" zu-rückgewiesen worden ist. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. Mai 1999 die Wortmarke "City-Outlook" für folgende – in einem am 24. Juni 1999 eingegangenen Dienstleistungsver-zeichnis aufgeführten - Dienstleistungen Klase 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroar-beiten Klasse 36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilien-geschäfte Klasse 38: Telekommunikation, Erstellen von Programmen für die Daten-verarbeitung - 3 - zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Be-anstandungsbescheid vom 19. November 1999 gemäß §§ 37, 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, daß die in Betracht kommen-den Verkehrskreise in der angemeldeten Marke nur eine Sachangabe dahinge-hend sehen würden, daß die beanspruchten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der zukünftigen Entwicklung der Stadt stehen würden. Auf die Erinnerung des Anmelders hin hat die Markenstelle mit Beschluß vom 23. Januar 2001 den Beschluß vom 6. März 2000 aufgehoben, soweit die Anmel-dung bezüglich der Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung, Unterneh-mensverwaltung, Büroarbeiten, Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldge-schäfte" zurückgewiesen worden ist. Sie hat ausgeführt, daß hinsichtlich der Dienstleistungen die Gegenstand der Zurückweisung blieben, die Marke nur eine Angabe dahingehend darstelle, daß die Dienstleistungen sich auf Informationen über die Aussichten der Stadtentwicklung bezögen bzw diese Informationen be-rücksichtigten. Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat der Anmelder Beschwerde einge-legt und sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle vom 6. März 2000 und 23. Januar 2001 aufzuheben, soweit die Anmeldung auch hinsicht-lich der Dienstleistung "Telekommunikation" zurückgewiesen wor-den ist. Er hat seine Beschwerde auf die Dienstleistung "Telekommunikation" (Klasse 38), - 4 - beschränkt und im wesentlichen vorgetragen, daß er Eigentümer der Domain "city-outlook.de und ....com" sei. II Die Beschwerde ist begründet. 1. Der Senat hält die angemeldete Marke "City-Outlook" im Zusammenhang mit der noch verbliebenen Dienstleistung "Telekommunikation" entgegen der Beurtei-lung der Markenstelle des Patentamts für unterscheidungskräftig. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbe-sondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Re-gel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Be-trachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die bean-spruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um einen gebräuchlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998 495, 496 – Today) – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwen-deten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterschei-- 5 - dungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 – YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU mwN). Der englischsprachige Markenbestandteil "City", zu deutsch "Stadt" ist auch in der deutschen Alltagssprache gebräuchlich. "Outlook" bedeutet "Aussicht", "Ausblick", "Auffassung", "Ausguck" (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1999, Seite 452). Wenn auch der Gesamtbegriff in Deutschland weniger bekannt sein dürfte, setzt er sich doch aus den Bestandteilen "out" und "look" zusammen, die beide zum englischen Grundwortschatz gehören und den hier angesproche-nen Verkehrskreisen – auch dem allgemeinen Publikum – geläufig sind. Insge-samt hat die Markenstelle daher vom Ansatz her zutreffend ausgeführt, daß das angemeldete Zeichen eine Angabe dahingehend sei, daß die beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls teilweise sich auf Informationen über die "Aussichten der Stadt" oder über die Zukunft der Stadtentwicklung beziehen. Eine sachliche Aussage im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren nunmehr noch beanspruchte Dienstleistung "Telekommunikation" läßt sich jedoch nicht oder nicht ausreichend erkennen. Der Begriff bleibt diesbezüglich noch weitgehend diffus, mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Es bedarf mehrer Überlegungen, um die angemeldete Marke dahingehend zu interpretieren, daß etwa die Zu-kunftsaussichten einer Stadt durch die Dienstleistung der Telekommunikation geprägt oder etwa auch dargestellt werden. 2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt, ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete - 6 - Wortmarke "City-Outlook", soweit sie Gegenstand der Beschwerde ist, nicht. Eine Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit der Dienstleistung "Telekommunikation" ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbe-dürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinrei-chende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit der Dienstleistung "Telekommunikation" in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird. Winkler Schwarz-Angele Dr. Hock Hu
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