BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 150/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 35 434.7 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Marken-stelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Juni 1999 aufgehoben. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortbildmarke U.S. POLO ASSOCIATION durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß der Marken-stelle für Klasse 18 vom 14. Juni 1999 teilweise gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, und zwar im Umfang der Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Waren aus Le-der und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten; Sattlerwa-ren". Der Verkehr nehme bei der angemeldeten Bezeichnung lediglich an, diese Waren wiesen eine hohe Qualität auf, da sie ein "U.S.-Amerikanischer Polo-Verband" empfehle. Da es mehrere Polo-Verbände geben könne, habe die angemeldete Angabe keine betriebskennzeichnende Eigenart. Zudem stimme die angemeldete Marke nicht mit der Bezeichnung der Anmelderin überein. - 3 - Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie bean-tragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts aufzu-heben, und trägt vor, der markenmäßigen Benutzung eines Verbandsnamens könne die betriebliche Herkunftsfunktion nicht abgesprochen werden. Die Anmelderin sei die Marketing-Organisation des nordamerikanischen Poloverbandes "U.S. Polo As-sociation" und von diesem zur Namensbenutzung ermächtigt. Im Namen der An-melderin stelle "U.S.P.A." die Abkürzung der Verbandsbezeichnung dar. Die Auf-fassung der Markenstelle, daß es mehrere Polo-Verbände geben könne, liege neben der Sache. Die theoretische Möglichkeit der Existenz anderer Polo-Verbände, deren Namen anders lauten müßten, rechtfertige nicht die Ver-neinung der betriebskennzeichnenden Eigenart. II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die als Marke angemeldete Bezeichnung "U.S. POLO ASSO-CIATION" hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren - entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - für unterscheidungskräftig. Da auch kein Freihaltungsbedürfnis vorliegt, stehen der Eintragung der Anmelde-marke gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG jedenfalls insoweit keine absoluten Schutzhindernisse gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen. Die angesprochenen breiten deutschen Verkehrskreise werden die englischspra-chige Anmeldemarke "U.S. POLO ASSOCIATION" in der Regel - selbst ohne Eng-lischkenntnisse - ohne weiteres in ihrer Bedeutung "U.S.-amerikanischer - 4 - Polo -(Sport-)Verband" verstehen. Denn die Abkürzung "U.S." im Sinne von "United States", "Vereinigte Staaten" ist der deutschen Bevölkerung geläufig, und der englische Ausdruck "Association" entspricht offensichtlich dem deutschen Be-griff "Assoziation". Zudem kennt auch das breite Publikum die Sportart "Polo" zu-mindest aus dem Fernsehen und anderen Medien, wenngleich das kostspielige Polospielen in Deutschland nur geringe Verbreitung gefunden hat. Die Bezeich-nung "U.S. POLO ASSOCIATION" ist auch in einer für Sportverbandsnamen völlig üblichen Weise gebildet. So gibt es beispielsweise die U.S.-amerikanischen Sportverbände United States Field Hockey Association United States Tennis Association United States Football Association United States Grass Ski Association United States Handball Association United States Judo Association United States Olympic Association United States Parachute Association United States Ski Association etc (vgl Wennrich/Spillner, Internationale Enzyklopädie der Abkürzungen und Akronyme von Organisationen, 3. Auflage, München 1994, Bd 10, S 308 - 314) sowie die deutschen Sportverbände Deutscher Amateur-Box-Verband Deutscher Badminton-Verband Deutscher Basketball-Bund Deutscher Bob- und Schlittensportverband Deutscher Eissport-Verband Deutscher Fechter-Bund Deutscher Fußball-Bund - 5 - Deutscher Golf Verband Deutscher Hockey-Bund Deutscher Leichtathletik-Verband etc (vgl Verbände, Behörden, Organisationen der Wirtschaft, Deutschland + Europa 1999, 49. Auflage, Darmstadt 1999, S 987, 991 - 994). Die in der Anmeldemarke genannte "United States Polo Association" existiert auch tatsächlich (vgl Wenn-rich/Spillner, aaO, S 312) und führt die im Firmennamen der Anmelderin enthal-tene Abkürzung "USPA" (vgl Wennrich/Spillner, aaO, Bd 6, 3. Auflage 1993, S 236). Solche typischen Sportverbandsnamen bezeichnen bekanntlich regel-mäßig jeweils einen ganz bestimmten Verband, den es in der angegebenen Kom-bination aus geographischem Wirkungsfeld und Sachgebiet der Sportart nur ein-mal gibt. Soweit die Markenstelle des Patentamts meint, die angemeldete Be-zeichnung besitze keine betriebskennzeichnende Eigenart, da es mehrere Polo-Verbände geben könne, läßt sie außer Acht, daß der Gesamtbegriff "U.S. POLO ASSOCIATION" auch den geographischen Zuständigkeitsbereich "U.S." enthält, der diesen Polo-Verband eindeutig individualisiert. Außerdem ist allgemein bekannt, daß Sportverbände sich nicht nur aus Mitglieds-beiträgen finanzieren, sondern auch beachtliche Einkünfte aus gewerblichen Ver-käufen von Waren - Sportartikeln, sogenannten Fanartikeln etc - erzielen können, wobei insbesondere eine Drittbenutzung (§ 26 Abs 2 MarkenG) oder Lizenzierung (§ 30 MarkenG) ihrer Marken durchaus üblich ist. Da die Prüfung der Anmeldung einer Marke stets von ihrer markenmäßigen Benutzung auszugehen hat, werden die angesprochenen Verkehrskreise den angemeldeten Verbandsnamen somit als betrieblich individualisierendes Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens auffassen, so daß die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterschei-dungskraft vorliegt. - 6 - Die Anmeldemarke "U.S. POLO ASSOCIATION" stellt in ihrer Gesamtheit auch ersichtlich keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, denn sie kann nicht unmittelbar als konkrete Aussage über die Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstige Merkmale der Waren verstanden wer-den. Soweit die Markenstelle offenbar einen beschreibenden Hinweis darin sieht, daß der Verkehr die angemeldete Verbandsbezeichnung lediglich als Empfehlung der Waren wegen ihrer hohen Qualität auffaßt, liegt dieser Aspekt außerhalb der markenrechtlichen Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit. Zwar erscheint es durchaus möglich, daß der Sportverbandsname - vor allem neben anderen Her-steller- oder Händlermarken - im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren unter anderem auch - in einer Verwendungsweise angebracht wird, die bloß als Empfehlung auf Grund der anzunehmenden Fachkenntnis und Fachauthorität des Verbandes angesehen wird. Da die Verbandsbezeichnung in derartigen Fällen offensichtlich nicht dazu dient, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, wäre dies jedoch keine markenmäßige Benutzung, sondern nur ein Hinweis auf fremde Drittwaren. Winkler Pagenberg v. Zglinitzki Cl
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