BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 151/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 63 760.5 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 13. Oktober 1999 der Wortmarke JuniorPlan für die Dienstleistungen der Klasse 36 „Versicherungswesen; Vermittlung von Versicherungen“ durch den von einem Hilfsmitglied des Patentamts erlassenen Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 36 vom 6. Februar 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückge-wiesen, die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise verständen die sprach-üblich gebildete Wortkombination „JuniorPlan“ im Zusammenhang mit den bean-spruchten Dienstleistungen nur in dem beschreibenden Sinn, daß es sich dabei um zielgerichtet an Hand eines Planes speziell für die Zielgruppe der Jugendli-chen zugeschnittene Versicherungen handele bzw diese Gegenstand der Vermitt-lung seien. Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde ein-gelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, und trägt im wesentlichen vor, da der Anmeldemarke lediglich ein vager beschrei-bender Anklang zukomme, könne ihr kein im Vordergrund stehender beschreiben- - 3 - der Begriffsinhalt zugeordnet werden. Der Wortbestandteil „Junior“ sei mehrdeutig. Sämtliche Bedeutungsgehalte des Wortes „Junior“ könnten im Kontext mit den beanspruchten Dienstleistungen gesehen werden, denn Versicherungen könnten nicht nur von jugendlichen Heranwachsenden, sondern genauso vom jüngeren Teilhaber einer Firma, von jungen Sportlern oder von anderen Junioren abge-schlossen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen. II Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patent-amts an, daß der angemeldeten Marke „JuniorPlan“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angesprochenen Verkehrskreise des allgemeinen breiten Publikums der Verbraucher werden die angemeldete Bezeichnung „JuniorPlan“ lediglich als Sachangabe auffassen, die hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres ersichtlich und verständlich bloß rein beschreibend auf einen vertraglich ausgestalteten Versicherungsplan hinweist, der speziell für typische Bedürfnisse und Interessen von jüngeren Personen - insbesondere vor allem von heranwach-senden Kindern und Jugendlichen - konzipiert worden ist und - bei ihrer regel-mäßig gegebenen Minderjährigkeit - in erster Linie den Eltern oder sonstigen um die Vorsorge für die Junioren bemühten Kundenkreisen angeboten wird. - 4 - Denn die Bezeichnung „JuniorPlan“ setzt sich offensichtlich völlig sprachüblich gebildet aus den allgemein geläufigen Begriffen „Junior“ und “Plan“ zusammen. Den Ausdruck „Plan“ kennt der Verkehr aus zahlreichen, üblicherweise gerade auch in Angeboten der Versicherungen und sonstigen Finanzdienstleister - Banken, Investmentgesellschaften etc - häufig als Komposita vorkommenden Fachbegriffen wie beispielsweise „Sparplan“, „Rentenplan, „Einzahlungsplan“, „Auszahlungsplan, „Vorsorgeplan“ etc. Das aus dem Lateinischen stammende Wort „Junior“ („jünger“, Komparativ zu „iuvenis“) ist seit langem in die deutsche Sprache eingegangen und bedeutet gewöhnlich „Sohn“ oder „Heranwachsender, Jugendlicher“ (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 795). Der Ansicht der Anmelderin, in der angemeldeten Marke „JuniorPlan“ sei der Be-griff „Junior“ mehrdeutig, vermag der Senat nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, daß mit „Junior“ unter Umständen auch ein „jüngerer Teilhaber, Sohn eines Firmenin-habers“ in der Kaufmannssprache oder ein „junger Sportler“ gemeint sein kann (vgl Duden aaO). Die Anmelderin läßt jedoch unzulässig außer Acht, daß sich die genaue Bedeutung von Begriffen häufig erst aus dem Kontext ergibt und dement-sprechend der gegebenenfalls beschreibende Sinngehalt einer als Marke ange-meldeten Bezeichnung immer im unmittelbaren Zusammenhang mit den jeweils betroffenen Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen ist. Hinsichtlich der im vorliegenden Falle beanspruchten Versicherungsdienstleistun-gen liegt es aber besonders nahe, daß in dem Gesamtbegriff „JuniorPlan“ die per-sonale Bestimmungsangabe „Junior“ im weitesten Sinne von “Heranwachsender, Kind, Jugendlicher“ zu verstehen ist. Denn einerseits wird in der Werbesprache der Ausdruck „Junior“ nur für den Verkehrskreis der Heranwachsenden und Ju-gendlichen verwendet (vgl Duden aaO unter Nr 3; zB BPatG Beschluß vom 22. April 1987 - 29 W (pat) 137/86 - Junior) und andererseits gibt es schon „Kin-der-Vorsorge-Programme“ oä zur privaten Altersvorsorge für Kinder, wie die Mar-kenstelle nachgewiesen hat. - 5 - Dies schließt allerdings nicht aus, daß der Begriff „Junior“ alternativ möglicher-weise als Ausdruck der Kaufmannssprache oder des Sports gebraucht wird und unter der angemeldeten Bezeichnung „JuniorPlan“ tatsächlich spezielle Versiche-rungen angeboten werden können, die für enger begrenzte Verkehrskreise entwe-der der in Unternehmen tätigen und in der Regel für die Nachfolge vorgesehenen Söhne von Firmeninhabern oder der jungen Sportler bestimmt sind. Eine markenrechtliche Mehrdeutigkeit läßt sich aber hieraus keineswegs herleiten. Vielmehr stellt die angemeldete Bezeichnung „JuniorPlan“ in Bezug auf die jewei-ligen - unter die weiten Oberbegriffe der beanspruchten Dienstleistungen fallen-den - Versicherungsplangestaltungen, die für Junioren konzipiert sind, im Einzelfall immer eine eindeutig beschreibende Angabe dar, so daß selbst eine noch so ge-ringe Unterscheidungskraft der Anmeldemarke nicht festgestellt werden kann. Winkler Kätker v. Zglinitzki Cl
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