BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 152/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 711 531 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Schutz der für die Waren „Klasse 7: Machines de construction et leurs pièces détachées, accessoires (compris dans cette classe) et pièces de rechange, en particulier excavateurs et leurs équipe-ments auxiliaires“ international registrierten Marke 711 531 PATENT-SCHNELLWECHSLER durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß der Marken-stelle für Klasse 7 IR vom 24. Januar 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 113 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungs-bedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung in Deutsch-land verweigert, die angesprochenen Verkehrskreise könnten der Marke nur den beschreibenden Hinweis entnehmen, daß die Maschinen mit einer patentierten Vorrichtung ausgerüstet seien, die einen schnellen Wechsel des Verwendungs-zweckes ermöglichten. Die Markeninhaberin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den Beschluß der Markenstelle vom 24. Januar 2001 aufzuheben, - 3 - und trägt im Wesentlichen vor, die Deutung der Marke, daß an oder mit den Ma-schinen irgendetwas schnell gewechselt werden könne, sei zwar denkbar, ent-spreche aber nicht dem Sprachgebrauch in der Praxis der angesprochenen Ver-kehrskreise der Baumaschinenhersteller und Baumaschinenverwender. Von ver-einzelten Ausnahmen abgesehen sei es nicht üblich, auf einen Patentschutz einer Maschine oder eines bestimmten Teils einer Maschine mit Wortverbindungen „Patent-“ hinzuweisen. Außerdem sei der Gesamtbegriff der Marke verschwom-men und mehrdeutig, weil nicht erkennbar sei, was gewechselt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Markeninhaberin wird auf ihren Schriftsatz vom 2. September 2002 Bezug genommen. Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 4. September 2002 Er-mittlungsunterlagen zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandt, insbeson-dere eine Fundstelle des Fachbegriffs „Schnellwechsler“ speziell auf dem Waren-gebiet der Bagger und Ausrüstungen. II Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat muß - im Ergebnis ebenso wie die Markenstelle des Patentamts - fest-stellen, daß es sich bei der IR-Marke 711 531 „PATENT-SCHNELLWECHSLER“ um eine rein beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt, der auch jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat somit den Schutz der IR-Marke zu Recht gemäß §§ 107, 113 MarkenG in Deutschland verweigert. Wie der Senat nachgewiesen hat, ist der Bestandteil „SCHNELLWECHSLER“ der IR-Marke ein bereits üblicher Fachausdruck gerade auf dem hier betroffenen Wa-rengebiet der Baumaschinen, insbesondere Bagger, und deren Ausrüstungen (vgl - 4 - K.-H. Seidel, Handwörterbuch Technik, Deutsch-Englisch, 3. Auflage 1993, S 510). Soweit den angesprochenen Verkehrskreisen - ausschließlich Fachleute in Bauunternehmen, im Baumaschinenhandel etc - der Fachbegriff „Schnellwechsler“ nicht schon als solcher geläufig sein sollte, ist ihnen diese völlig sprachüblich ge-bildete Wortverbindung aber jedenfalls in der offensichtlich beschreibenden Be-deutung ohne weiteres verständlich, daß eine technische Vorrichtung den schnel-len Wechsel eines Ausrüstungs- oder Zubehörteiles für einen anderen Funktions-zweck ermöglicht. Im übrigen weist der Bestandteil „PATENT-“ der IR-Marke eindeutig ersichtlich bloß auf den - gegebenenfalls auch schon abgelaufenen - Patentschutz des „SCHNELLWECHSLERS“ hin. Derartige Wortzusammensetzungen aus dem Be-griff „Patent-“ und einer Sachangabe, welche die technisch-qualitative Besonderheit und konkurrenzlose Einmaligkeit hervorheben sollen, sind durchaus auch heute noch üblich und gebräuchlich, wie beispielsweise die Ausdrücke „Patentdraht“, „Patentleim“, „Patentverschluß“, „Patentwirbel“, „Patentzement“, „Patentknopf“ etc zeigen (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Auflage 2001, S 1188; Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 23. Auflage 1995, S 617; R. Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Bd I Deutsch-Englisch, 5. Auflage 1989, S 756; Oppermann, Wörterbuch der modernen Technik, Bd 4 Deutsch-Englisch, 1992, S 1227 f). Winkler Kätker v. Zglinitzki Cl
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