BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 152/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 397 03 546 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die am 24. März 1997 für die Dienstleistungen „Finanzwesen; Geldgeschäfte, insbesondere Kreditkarten- und Scheckkartenleistungen“ eingetragene Marke V-Bank hat der Antragsteller am 17. Januar 2001 einen Antrag auf Löschung gemäß § 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Marke eine gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 und Nr 9 MarkenG schutzunfähige Angabe darstelle. Sie müsse wegen des in der angegriffenen Marke enthaltenen Wortes „Bank“ ge-löscht werden, da es sich bei diesem Wort um eine Bezeichnung handle, die ge-mäß § 39 Kreditwesengesetz (KWG) lediglich Kreditinstituten nach § 1 Abs 1 KWG vorbehalten sei. Der Markeninhaber betreibe ein Studio für „visuelle Kom-munikation“ und sei nicht als Kreditinstitut zugelassen, so dass die Voraussetzun-- 3 - gen der §§ 1 Abs 1, 39 KWG nicht erfüllt würden. Zudem sei die Gefahr einer Täuschung des Publikums gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG zu bejahen, da in Be-zug auf die eingetragenen Dienstleistungen bei den angesprochenen Verkehrs-kreisen der Eindruck erweckt würde, es handle sich um eine Bank, die über eine Zulassung zur Führung von Kreditgeschäften gemäß §§ 1, 32 KWG verfüge. Dar-über hinaus werde ein Bezug zu dem Begriff „Volksbank“ hergestellt. Der Markeninhaber hat dem Löschungsantrag fristgemäß widersprochen. Er hat ausgeführt, dass es sich bei der angegriffenen Marke „V-BANK“ um einen Ge-samtbegriff handle, der eine Vielzahl von Bedeutungen habe könne und keinen eindeutigen Sinngehalt aufweise. Der Verkehr sei durch Begriffe wie „Datenbank“ oder “Spielbank“ daran gewöhnt, dass der Begriff „Bank“ in Verbindung mit weite-ren Bestandteilen für andere Einrichtungen als ein Kreditinstitut benützt werde. Auch der Löschungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG liege nicht vor. Gerade aufgrund des Wegfalls der Bindung einer Marke an einen Geschäftsbetrieb und der freien Veräußerbarkeit von Marken seit Inkrafttreten des neuen Markengeset-zes sei nicht anzunehmen, dass der Verkehr vermuten werde, dass es sich bei dem Markeninhaber um ein Kreditinstitut handle bzw der Markeninhaber über eine Zulassung für Kreditgeschäfte gemäß § 1 KWG verfüge. Mit Beschluss vom 10. Januar 2002 hat die Markenabteilung 3.4 des Patentamts den Antrag auf Löschung zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenabteilung ist der auf § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG ge-stützte Antrag nicht begründet. Eine Marke stelle mangels nunmehriger Bindung an den Geschäftsbetrieb ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, das veräußert und lizensiert werden könne. Dies vorausgesetzt, könne sich eine unrichtige Angabe einer Marke und eine damit einhergehende Täuschungsgefahr für den Verkehr nach § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG in erster Linie nur auf die Waren und Dienstleistungen einer Marke beziehen, nicht jedoch auf den materiellen Inhaber der Marke. Auch der weitere Löschungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG iVm - 4 - § 39 KWG sei nicht gegeben. Es sei für die angegriffene Marke durchaus eine Benutzung möglich, die nicht gegen § 39 KWG verstoße. Der Markeninhaber könne beispielsweise die nach § 32 KWG erforderliche Zulassung zum Geschäfts-betrieb noch beantragen oder die angegriffene Marke einem Dritten im Rahmen einer Lizenzvergabe zur Nutzung zur Verfügung stellen. Gegen diese Entscheidung der Markenabteilung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er trägt vor, dass die Inhaberschaft der Marke seitens der Marken-stelle fälschlich dahingehend berichtigt worden, dass statt der ursprünglichen In-haberin „Studio für visuelle Kommunikation“ nun „Herr K…“ als Inhaber eingetragen sei. Die Markenstelle habe eine derartige Berichtigung hinsichtlich des Inhabers der angefochtenen Marke nicht vornehmen dürfen, da es sich nicht nur um einen sprachlichen Fehler, einen Schreibfehler oder eine sonstige offen-sichtliche Unrichtigkeit gehandelt habe, sondern eine andere Rechtspersönlichkeit als der bis dahin eingetragene Markeninhaber eingetragen worden sei. Er trägt weiter vor, dass das KWG dem Schutz der angesprochenen Verkehrs-kreise vor Irreführungen diene und damit die Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 4 Mar-kenG konkretisiere. Diese Vorschriften seien daher bei der Bewertung einer Irre-führungsgefahr zu berücksichtigen. Danach sei bei einer markenmäßigen Ver-wendung des Begriffes „Bank“ ein besonders enger Maßstab anzulegen. Nur wenn sich bereits aus der Markenanmeldung selbst zweifelsfrei ergebe, dass keine Bankgeschäfte betrieben würden, sei eine Irreführungsgefahr ausgeschlos-sen. Jede andere großzügigere Bewertung einer Irreführungsgefahr würde der eindeutigen Wertung in § 39 KWG widersprechen. Auch ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs 2 Ziffer 9 MarkenG liege vor. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. - 5 - Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, dass sein Vertreter sich hinsichtlich der Inhaberschaft der Werbe-agentur im Irrtum befunden habe. Aus diesem Grunde sei zu Recht ein Berichti-gungsantrag gestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II 1. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass die Markenstelle zu Unrecht die Inhaberschaft bezüglich der angegriffenen Marke berichtigt habe, ist dies nicht Gegenstand des Löschungsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens ist lediglich die Prüfung, ob Löschungsgründe gemäß § 50 Abs 1 Nr 3 iVm § 8 MarkenG vor-liegen. Selbst der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 7. Juni 2005 diesbe-züglich ausgeführt, dass die Frage der Berichtigung letztlich für die Entscheidung in diesem Verfahren nicht bedeutsam ist. Im übrigen ist gemäß § 28 Abs 1 MarkenG davon auszugehen, dass das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetra-genen zusteht. Eine diesbezügliche Löschung käme allenfalls gemäß § 49 Abs 2 Nr 3 MarkenG in Betracht, was jedoch im vorliegenden Fall ebenfalls nicht Verfah-rensgegenstand ist. 2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet, da die ange-griffene Marke nicht entgegen § 8 Abs 2 Nr 4 und 9 MarkenG eingetragen worden ist. - 6 - a) Ein Verstoß gegen § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG lässt sich nicht feststellen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ge-eignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Eine ge-mäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG relevante Täuschungsgefahr muss allerdings von der angemeldeten Marke an sich ausgehen. Es muss also der Inhalt oder die Aus-sage der Marke selbst in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistun-gen irreführend sein; auf die Modalitäten einer (bereits erfolgten oder zu erwarten-den) Markenbenutzung kommt es nicht an (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rz 544). Ohne Bedeutung ist somit, ob der Antragsteller selbst die diesbezüglichen Vor-aussetzungen des KWG’s erfüllt und damit die eingetragenen Dienstleistungen als Inhaber einer Bank erbringen kann. Dies gilt insbesondere deshalb, weil aufgrund der Vorschriften des Markengesetzes eine entsprechende Übertragung der Marke auf ein Institut, das diese Voraussetzungen erfüllt, bzw die Gründung eines derar-tigen Instituts durch den Anmelder selbst weder rechtlich noch tatsächlich ausge-schlossen ist. Eine Bank könnte die eingetragenen Dienstleistungen unter der Kennzeichnung „V-BANK“ ohne Täuschungsgefahr erbringen. Entgegen der Auf-fassung des Antragstellers kommen insoweit nicht lediglich die Volksbanken in Betracht, da keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen sind, dass „V-BANK“ vom Verkehr nur mit dem Begriff „Volksbank“ gleichgesetzt wird. Bei der Kennzeichnung „V-BANK“ bestehen viele weitere Möglichkeiten von ent-sprechend gewählten Abkürzungen. b) Auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG ist im vorliegen-den Fall nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öf-fentlichen Interesse untersagt werden kann. Nach herrschender Meinung ist diese Vorschrift dahingehend auszulegen, dass die Marke jedenfalls dann eintragbar ist, - 7 - wenn die Benutzung der Marke auch in zulässiger, nicht gegen gesetzliche Ver-bote verstoßender Weise möglich erscheint (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8 Rz 651). Wie ausgeführt, ist allein auf Grund der Übertragbarkeit der Marke an ein zugelas-senes Kreditinstitut eine Benutzung vorstellbar, die nicht gegen gesetzliche Ver-bote, insbesondere die Vorschriften des KWG verstößt. c) Sofern der Antragsteller geltend machen will, dass dem Markeninhaber ein genereller Benutzungswille fehle, ist dies grundsätzlich nicht verfahrensgegen-ständlich, weil insoweit § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG einschlägig wäre, der An-tragsteller den Löschungsantrag jedoch lediglich auf § 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG gestützt hat. Darüber hinaus muss sich ein Benutzungswille allerdings grundsätzlich nicht auf eine Verwendung der Marke durch den Markeninhaber selbst beziehen, es reicht vielmehr die Absicht aus, die Marke einer Benutzung durch Dritte zuzuführen (BGH GRUR 2001, 242 – Klasse E). Angesichts des nur schwer überprüfbaren subjektiven Tatbestands eines Benutzungswillens ist dabei grundsätzlich von einer Vermutung dieses Willens bei der Anmeldung einer Marke auszugehen (Strö-bele/Hacker aaO, § 50 Rz 28). Da, wie ausgeführt, eine Benutzung im Wege der Veräußerung oder auch der Lizenzvergabe möglich ist, wären jedenfalls bei der Sachlage, wie sie hier zu berücksichtigen ist, die Voraussetzungen für eine Lö-schung gemäß § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG ebenfalls nicht gegeben. Winkler Kätker Dr. Hock Cl
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