BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 154/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 395 36 305 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Kätker und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. März 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluss vom 26. März 2003 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 395 36 305.5/36 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin und Antragsgegnerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Löschung der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl, § 54 Rdn 9). Die-ser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Winkler Dr. Hock Kätker Cl
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