BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 16/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 397 36 934 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 17. September 2002 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 397 36 934 aufgrund der Wider-sprüche aus den Marken 2 903 817 und 2 010 682 teilweise näm-lich für die Dienstleistung „Software für Umweltmanagement, Ar-beitssicherheit und Managementführungssoftware“ gelöscht wor-den ist. G r ü n d e : Mit Beschluss vom 17. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 36 934 wegen der Widersprüche aus den Marken 2 903 817 und 2 010 682 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat die Widersprüche aus den og Marken zurückgenom-men. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Lö-schung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt - 3 - aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Winkler Dr. Hock Kätker Cl
Full & Egal Universal Law Academy