BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 161/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. September 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 301 34 672 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2004 unter Mitwirkung der Richterin Pagenberg als Vorsitzender, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 23. April 2003 insoweit aufgehoben, als die Widersprüche für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen worden sind: „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen, insbesondere die Vermietung und Vermittlung von Immobilien; Werbung; Geschäftsfüh-rung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“. 2. Aufgrund der Widersprüche aus den Marken 989 133 und 300 17 598 wird die Löschung der Marke 301 34 672 hinsichtlich der unter Ziff 1. genannten Dienstleistungen angeordnet. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der für die Dienstleistungen - 3 - „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilien-wesen, insbesondere die Vermietung und Vermittlung von Immo-bilien; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Bü-roarbeiten; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ farbig (blau) registrierten Marke 301 34 672.0 aufgrund der für die Dienstleistungen „Schätzung, Vermittlung, Verwaltung, Leasing, Vermietung und Verpachtung von Immobilien, Wohnungen und Gewerbeobjekten; Investmentgeschäfte im Immobilienbereich; Errichtung und Ver-waltung von Immobilienfonds und Vertrieb von Anteilen an solchen Fonds; Beratung bei dem Erwerb, der Finanzierung, Verwaltung und Vermarktung von Immobilienportfolios; Analyse und Verwal-tung von Immobilienportfolios; wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von gewerblichen und wohnungswirtschaftlichen Immobilienbauvorhaben in organisatorischer und finanzieller Hin-sicht sowie die Entwicklung von Vermietungskonzepten“ am 1. August 2000 eingetragenen Marke - 4 - und aufgrund der für die Dienstleistungen „Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten, Unternehmensberatung, Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; Finanzwesen, insbeson-dere Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung, Ausgabe von Kreditkarten, Beleihen von Gebrauchsgütern, Einziehen von Außenständen, Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung, Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäft, Kreditberatung, Kre-ditvermittlung, Nachforschung in Geldangelegenheiten, Verwah-rung von Wertstücken in Safes, Grundstücks- und Hausverwal-tung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermögensverwaltung, Wohnungsvermietung“ am 16. August 1979 eingetragenen Marke - 5 - am 5. Dezember 2001 Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Widersprüche durch Beschluß vom 23. April 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die zu vergleichenden Dienstleistungen zwar teilweise identisch seien und auch der Wi-derspruchsmarke eine hohe Verkehrsbekanntheit zukomme, insgesamt jedoch eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. Zwar werde die angegriffene Marke von dem Bildbestandteil geprägt, da der Wortbestandteil glatt beschreibender Natur sei. Die beiden sich gegenüberstehenden Bildmarken wiesen jedoch allen-falls vom Ansatz her übereinstimmende Züge auf, wichen jedoch im Detail erheb-lich voneinander ab. Die Widerspruchsmarken erschöpften sich in einem von links unten nach rechts oben verlaufenden Querstrich, der sich innerhalb eines Quadrats befinde. Die angegriffene Marke hingegen bestehe aus einer blauen rechteckigen Umrahmung, in deren Mitte sich ein blaues rechtwinkeliges Dreieck ohne Basis befinde. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie behauptet unter Hinweis auf ein entsprechendes Meinungsforschungsgutachten eine erhebliche Bekanntheit der Widerspruchsmarke. Im Hinblick auf den be-schreibenden Markenbestandteil der angegriffenen Marke „Deutsche Immobilien-beratung“ stünden sich lediglich die Bildbestandteile gegenüber. Die Zeichen seien zwar nicht identisch, aber sehr ähnlich. Erst beim zweiten genauen Hinse-hen erkenne der angesprochene Verkehrskreis, daß der Bildbestandteil der ange-griffenen Marke kein Quadrat sondern eine rechteckige Umrahmung sei. Die blaue Farbe und der innenliegende abknickende Querbalken von links unten nach rechts oben und wieder nach rechts unten rufe sofort eine Erinnerung an die Wider-spruchsmarken hervor. - 6 - In der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2004 hat die Widersprechen-de ihre Widersprüche beschränkt. Sie beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke mit der Maßgabe anzuordnen, daß sich der Widerspruch nicht auf die Dienstleistungen „Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Ak-tivitäten“ bezieht. Der Markeninhaber beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen, hat jedoch schriftsätzlich vorgetragen, daß die sich gegenüberstehenden Marken bildlich sehr verschieden seien. Der nach oben aufstrebende Pfeil im Logo der Widerspruchsmarken sei völlig anders als das verwendete Logo der angegriffenen Marke. Allein die Über-einstimmung der Umrahmung könne für eine Verwechslungsgefahr nicht genügen. Im übrigen unterschieden sich die Marken auch hinsichtlich der eingetragenen Dienstleistungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Ak-teninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. - 7 - II Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Der Senat hält die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen der angegrif-fenen Marke und den Widerspruchsmarken für gegeben. Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken er-faßten Dienstleistungen ab, wobei von dem Fall eines durchschnittlich informier-ten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers auszugehen ist (BGH GRUR Int 1999, 734 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TIS-SERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995 - HONKA). Dabei stehen die ver-schiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Fak-toren in einer Wechselwirkung, so daß zB ein geringerer Grad an Markenähnlich-keit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRspr vgl BGH GRUR 2000, 603 - Cetof/ETOP). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegen-den Fall eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Nachdem Benutzungsfragen hier nicht einschlägig sind, ist für die Frage der Ähn-lichkeit der Dienstleistungen von der Registerlage auszugehen. Hinsichtlich der Dienstleistungen „Finanzwesen, Geldgeschäfte und Immobilienwesen“ der jünge-ren Marke ist von einer Dienstleistungsidentität mit den Widerspruchsmarken (300 17 598 bezüglich „Immobilienwesen; 989 133 bezüglich „Finanzwesen, Geld-geschäfte“) auszugehen. Auch hinsichtlich der Dienstleistungen, „Versicherungs-wesen, Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten“ kann jedenfalls eine mittlere Ähnlichkeit nach gefestigter Rechtsprechung bejaht - 8 - werden (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl S 397 „Versicherungswesen“, S 389 „Werbung“). Die Widersprechende hat unter Vorlage eines entsprechenden Meinungsfor-schungsgutachtens eine erheblich erhöhte Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarken behauptet, die der Inhaber der angegriffenen Marke ausdrücklich nicht bestritten hat. Den insoweit erforderlichen Abstand hält die angegriffene Marke gegenüber den Widerspruchsmarken nach Auffassung des Senats in bildli-cher Hinsicht nicht ein. Der Senat geht hierbei davon aus, daß die angegriffene Marke durch den Bildbe-standteil geprägt wird. „Deutsche Immobilienberatung“ ist ein glatt beschreibender Markenbestandteil, der unmittelbar auf den Ort und Gegenstand der angebotenen Dienstleistungen hinweist. Gegenüberstehen sich somit die beiden „Logos“, die zwar nicht identisch sind, bei denen jedoch so erhebliche Übereinstimmungen vorliegen, daß ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise - hier neben Fachkreisen auch das all-gemeine Publikum - sie nicht sicher auseinanderhalten wird. Überstimmender Bestandteil beider Marken ist dabei ein umlaufendes Quadrat, das in der angegriffenen Marke in blau gehalten ist, in den Widerspruchsmarken in jeder Farbe benutzt werden kann. Weiter stimmen die sich gegenüberstehenden Marken dahingehend überein, daß sich im Inneren der Logos ein Balken befindet, der diagonal von links unten nach rechts oben innerhalb des Quadrats angeordnet ist. Die einzige Unterscheidung besteht darin, daß dieser Balken bei den Wider-spruchsmarken rechts oben endet, bei der angegriffenen Marke jedoch weiterge-führt wird, nämlich von oben nach rechts unten. Diese Abweichung genügt alleine nicht, um Verwechslungen zwischen den sich gegenüberstehenden Marken ins-besondere auch im Hinblick auf den erheblichen Bekanntheitsgrad der Wider-spruchsmarken sicher auszuschließen. - 9 - Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß aus Gründen der Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen. Pagenberg Kätker Richterin Dr. Hock ist we-gen Urlaubs an der Unter-schriftsleistung gehindert. Pagenberg Cl
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