BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 162/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke DD 654 167 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Pagenberg und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Februar 2002 ist wirkungslos, soweit die teil-weise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluss vom 1. Februar 2002 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke DD 654 167 angeord-net. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde ein-gelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Antragstellerin hat den Löschungsantrag zurückgenommen. Insoweit ist ge-mäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszuspre-chen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wir-kungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrund-satzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl., § 269 Rdn. 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Winkler Dr. Hock Pagenberg Cl
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