BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 165/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 398 71 155 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock sowie des Richters Kätker beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 25. November 1999 und vom 12. März 2001 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegrif-fenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 22 522 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 25. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 71 155 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 22 522 angeordnet. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluß vom 12. März 2001 zurückgewiesen wor-den. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde ein-gelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß sowie der zugrundelie-gende Beschluß vom 25. November 1999 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler Dr. Hock Kätker Cl
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