BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 168/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 01 527.5 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Marken-stelle für Klasse 35 vom 11. Juli 2000 aufgehoben. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 11. Januar 2000 die Wortmarke "SYSTEM X" zur Eintragung in das Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 35:Geschäftsdienstleistungen einschließlich Bestellungen von Kraft-fahrzeugen per Telefon und per Computer sowie Arrangements von Kraftfahrzeuginstandhaltungs- und Wartungsarbeiten über globale Kommunikationsnetzwerke; Unterstützung von Dritten beim Erwerb, Verkauf und Leasing von Fahrzeugen; Bereitstellung von Informationen zum Erwerb und Verkauf von Kraftfahrzeugen; Computerdatenbankverwaltung auf dem Gebiet von Fahrzeugver-kauf und –leasing; Klasse 36:Versicherungswesen und Finanzwesen einschließlich Versiche-rung und Finanzierung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-händlern; Versicherungsgarantieprogramme für Kraftfahrzeuge; Leasing von Kraftfahrzeugen; - 3 - Klasse 37:Reparatur, Wartung, Instandhaltung und Pflege von Kraftfahrzeu-gen und Kraftfahrzeugteilen; Pannenhilfe für Kraftfahrzeuge; Klasse 39:Abschleppen von Kraftfahrzeugen; Klasse 42:Technische, Design- und Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuginstandhaltung, -wartung und -pflege; Betrieb eines Kraftfahrzeughändlernetzes; telefonische Unterstützung für Kraftfahrzeugdienstleistungen; Anbieten von Un-terkünften für jene, die auf sofortige Kraftfahrzeugdienstleistungen warten. Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluß vom 11. Juli 2000 wegen feh-lender Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 Mar-kenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, daß das angemeldete Zeichen die Verkehrsbeteiligten zu der Aussage führe, Dienstlei-stungen innerhalb eines Systems von unbekannter Größe zur Verfügung zu ha-ben. Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde ein-gelegt. Sie beantragt, den Beschluß vom 11. Juli 2000 aufzuheben. Sie hat im Verfahren vor dem Patentamt vorgetragen, daß die Aussage "SYSTEM X" "unbekanntes System" bedeute. Die Bezeichnung sei allenfalls ge-- 4 - eignet, eine gewisse Neugier zu wecken, spreche vage etwas Positives an, ohne direkt beschreibend zu sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist begründet. 1. Der Senat hält die angemeldete Marke "SYSTEM X" – entgegen der Beurtei-lung der Markenstelle des Patentamts – im Zusammenhang mit den beanspruch-ten Dienstleistungen für unterscheidungskräftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegenstehen. Die angemeldete Marke besitzt nach Auffassung des Senats die erforderliche Un-terscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sin-ne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Un-ternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hier-bei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwin-den (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Kann demnach einer Wortmarke kein für die bean-spruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der Deutschen oder einer sonstigen im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, daß einem als Marke verwende-ten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterschei-- 5 - dungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1098 - YES, 1093 – FOR YOU). Nach der Auffassung des Senats verbinden die angesprochenen Verkehrskreise mit der angemeldeten Bezeichnung keinen eindeutigen beschreibenden Begriffs-inhalt. Den Markenbestandteil "SYSTEM" werden die angesprochenen Verkehrs-kreise – hier das allgemeine Publikum -, wie die Markenstelle insoweit zutreffend ausgeführt hat, als Hinweis auf eine Gesamtheit verstehen, die in einem Zusam-menwirken von Elementen innerhalb eines geschlossenen und geordneten Gefü-ges besteht. Das (großgeschriebene) "X" steht, aus der Mathematik stammend, als eingesetztes Zeichen "für einen unbekannten Namen" oder "eine unbekannte Größe" (vgl Duden Deutsches Universalwörterbuch 3. Auflage, S 1761; Wahrig Deutsches Wörterbuch 7. Aufl S 1412). Den angesprochenen Verkehrskreisen ist die Bedeutung des "X" weiterhin aus Fernsehfilmen wie "Akte X" oder auch "Fak-tor X" bekannt, in denen es um unbekannte Phänomene geht. Der Ausdruck "un-bestimmtes/unbekanntes System" enthält indessen keinen unmittelbar beschrei-benden Inhalt bezüglich der angesprochenen Dienstleistungen. Das angemeldete Zeichen bleibt in seinem Bedeutungsgehalt vage, diffus und läßt vielfältige ver-schiedene Assoziationen zu. 2. Auch das von der Markenstelle in ihrem Beanstandungsbescheid angenom-mene Freihaltungsbedürfnis besteht nach Auffassung des Senats nicht. Eine ge-genwärtige Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende An-gabe hat die Markenstelle nicht nachgewiesen; auch der Senat hat insoweit keine Feststellungen zu treffen vermocht. Ein konkreter und unmittelbarer, mithin frei-haltebedürftiger Aussagegehalt in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen kann der angemeldeten Marke – wie ausgeführt – nicht entnommen werden. Winkler Dr. Albrecht Dr. Hock Cl
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