BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 168/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 397 40 905 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. August 2004 unter Mitwirkung der Richterin Pagenberg als Vor-sitzender, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 28. Oktober 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 40 905 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 17 639 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluss vom 28. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 27 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der eingetra-genen Marke 397 40 905 und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG §§ 43 Abs 2, 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 bejaht und die teilweise Löschung der jüngeren Marke angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses durch die Markeninhaberin hat die Widersprechende im Beschwerdeverfahren ua den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). - 3 - Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichti-gung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Pagenberg Kätker Dr. Hock Cl
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