BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 169/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 92 441 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 1. April 2004 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 300 92 441 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 399 19 208 teilweise gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 1. April 2004 hat die Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 300 92 441 wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 19 208 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgrecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrund-satzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Winkler Richter Kätker kann we-gen Urlaubs nicht unter-schreiben. Winkler Dr. Hock Hu
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