BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 17/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 35 943.2 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Rich-terin Dr. Hock und den Richter Kätker - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 35 vom 2. Dezember 2004 aufgehoben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 22. Juni 2004 die Wortmarke Sir Peter Ustinov für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 41 und 44 zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 2. Dezember 2004 teilweise, nämlich hinsichtlich folgender Waren und Dienstleis-tungen, zurückgewiesen: „Druckereierzeugnisse, Sammeln von Spenden, finanzielle Förde-rung, finanzielles Sponsoring; kulturelle Aktivitäten, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke“. Sie hat ausgeführt, dass der Eintragung die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Die sprachüblich gebildete Wortkombina-tion bestehe aus dem Namen und Adelstitel des vor allem als Schauspieler welt-weit bekannten Peter Ustinov, der neben seinem künstlerischen Schaffen auch in seiner karitativen Tätigkeit als UNICEF-Botschafter für die Kinder der Welt enga-giert gewesen sei und zu diesem Zweck eine Stiftung ins Leben gerufen habe. Die - 3 - angemeldete Marke stelle für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen lediglich eine beschreibende Sachangabe bezüglich deren Inhalt und Thematik dar, nämlich über den Weltbürger Sir Peter Ustinov, sein Leben und Schaffen zu berichten und in seinem Namen karitativ zu wirken. Die angesprochenen und maßgeblichen inländischen Verkehrskreise würden sofort die Bedeutung und den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke erkennen. Auch etwaige ur-heber- oder namensrechtliche Ansprüche würden diesbezüglich keinen marken-rechtlichen Anspruch begründen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hat sein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, soweit es Gegenstand des Be-schwerdeverfahrens, ist auf folgende Dienstleistungen beschränkt: „Sammeln von Spenden, finanzielle Förderung, finanzielles Spon-soring“. Zur Begründung trägt er vor, dass die Bekanntheit einer Person nur selten zur Folge habe, dass ihrem Namen eine unmittelbar beschreibende Funktion zu-komme. Gerade auf Grund der Vielseitigkeit des künstlerischen Talents und des menschlichen Engagements sei es nicht möglich, den Menschen Peter Ustinov mit der bei anderen Personen möglichen Bestimmtheit auf eine einzelne Aktivität fest-zulegen, für welche der Verkehr seinen Namen als mittelbare oder unmittelbare beschreibende Angabe verstünde. Schon gar nicht sei dies im Hinblick auf die konkreten Waren und Dienstleistungen möglich, für welche nunmehr mit der vor-liegenden Anmeldung noch Schutz begehrt werde. Er verweist im Übrigen auf Voreintragungen, welche aus Namen bekannter Personen gebildet sind, sowie auf weitere Marken mit dem Bestandteil „Sir“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II. Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke im Hinblick auf das nunmehr eingeschränkte Dienstleistungsverzeichnis, soweit es noch Ge-genstand des Beschwerdeverfahrens ist, für unterscheidungskräftig und nicht frei-haltungsbedürftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnen-den konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen ande-rer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl BGH MarkenG 2005, 145 - BerlinCard; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise un-terzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleis-tungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wer-den und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deut-schen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli-chen Anhalt dafür, dass einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unter-scheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr vgl BGH aaO - BerlinCard; BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Die hier begehrte Wortkombination setzt sich aus dem Namen des Schauspielers Peter Ustinov und dem ihm verliehenen britischen Adelstitel „Sir“ zusammen. Es ist davon auszugehen, dass den hier angesprochenen Verkehrskreisen, teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum, der Schauspieler „Peter Ustinov“ be-kannt ist. Neben der Schauspielerei, für die Ustinov auch zweimal den Oskar er-hielt, betätigte er sich auch als Regisseur, Maler, Bühnenbildner, Conférencier und - 5 - Schriftsteller (vgl zur Biographie und zum Werk des Sir Peter Ustinov www.gilthserano.de). Dennoch vermag der Senat einen unmittelbar beschreibenden Bezug zu den nunmehr noch das Beschwerdeverfahren betreffenden Dienstleistungen „Sam-meln von Spenden, finanzielle Förderung und finanzielles Sponsoring“ nicht zu erkennen. Zwar ist auch das karitative Wirken von Peter Ustinov, insbesondere als UNICEF-Botschafter, vermutlich einem erheblichen Teil der angesprochenen Ver-kehrskreise durchaus bekannt. Der Senat konnte allerdings bei seinen Recher-chen nicht feststellen, dass es üblich ist, Spendensammlungen oder ähnliche fi-nanzielle Aktivitäten mit Namen von Personen zu benennen. Vielmehr werden derartige Tätigkeiten entweder nach der Organisation, für die sie vorgenommen werden (UNICEF, Caritas, Rotes Kreuz etc) oder auch nach dem Ereignis, auf das sie sich beziehen (zB Tsunami), bezeichnet. Es bedürfte daher mehrerer Gedan-kenschritte, um von dem Namen und Adelstitel des Schauspielers Sir Peter Ustinov auf dessen karitatives Engagement und damit auch auf entsprechende spezielle finanzielle Aktivitäten zu schließen. Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die ange-sprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Sinne einer Aussage über eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges entscheidendes Merkmal der damit gekennzeichneten Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen werden. 2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeich-nung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen kön-nen. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann be-steht, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht erfolgt ist, eine solche - 6 - jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 66 - Test it; 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortkombination „Sir Peter Ustinov“ nicht ausreichend klar und verständlich genannt. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den nunmehr noch streitgegenständlichen Dienstleistungen konnte der Senat nicht nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann daher insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit den verbliebenen Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird. Winkler Kätker Dr. Hock Cl/WA
Full & Egal Universal Law Academy