BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 171/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 396 55 317 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Be-schluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Juni 2000 aufgehoben. 2. Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. August 1998, durch den die Löschung der angegriffenen jüngeren Marke 396 55 317 auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 976 113 ange-ordnet worden ist, bleibt aufrechterhalten. - 3 - G r ü n d e I Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und Markenamt") ist gegen die – am 30. April 1997 veröffentlichte – Eintragung der Marke 396 55 317 KEPAL für die Waren "01: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke als Roh-stoffe und Zwischenprodukte für die Lebensmittel-, insbesondere für die Süßwarenindustrie; Chemische Erzeugnisse für gewerbli-che Zwecke als Hilfsmittel für die Lebensmittel-, insbesondere für die Süßwarenindustrie, insbesondere Stabilisatoren und Emulga-toren für die Eiskremherstellung, chemische Glänz- und Trenn-mittel, chemische Aromastoffe" auf Grund der für die Waren "01: Chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarma-chen von Lebensmitteln, nämlich Rohstoffe zum Glätten und Kon-servieren von Lebensmittelfertigprodukten, insbesondere von Süßwaren" am 6. September 1978 eingetragenen Marke 976 113 CAPOL - 4 - Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts hat zunächst durch Beschluß vom 18. August 1998 die Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG iVm § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr mit der Wi-derspruchsmarke angeordnet, auf die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke diese Entscheidung jedoch durch Beschluß vom 22. Juni 2000 aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen. In den Gründen ist die Markenstelle davon ausgegangen, daß die beiderseitigen Waren identisch oder hochgradig ähnlich seien und die Widerspruchsmarke normale Kennzeichnungskraft besitze. Die Auf-fassung der Erstprüferin, auch die sich gegenüberstehenden Marken seien sehr ähnlich, hat die Erinnerungsprüferin aber nicht geteilt, sondern den Abstand der Marken als ausreichend angesehen, um eine Verwechslungsgefahr verneinen zu können. Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, es be-stehe Verwechslungsgefahr, weil die beiderseitigen Waren identisch seien und die Abweichungen der jüngeren Marke in keiner Weise zur Abgrenzung gegenüber der Widerspruchsmarke ausreichten. Die sich gegenüberstehenden Marken stimmten klanglich weitgehend überein und seien auch schriftbildlich ähnlich. Da sich die Waren an unterschiedliche gewerbliche Abnehmer der Lebensmittel- und Süßwarenindustrie wendeten und nicht an Fachleute der chemischen Industrie, könne nicht von einer erhöhten Aufmerksamkeit ausgegangen werden. Außerdem sei der Widerspruchsmarke ein erweiteter Schutzbereich zuzubilligen, und zwar nicht nur wegen ihres hohen Phantasiegehaltes, sondern auch wegen ihrer ge-steigerten Verkehrsbekanntheit. Die Widerspruchsmarke sei seit ihrer Eintragung im Jahr 1978 in großem Umfang verwendet worden. Die Widersprechende sei Weltmarktführer auf dem Sektor der Produktion und des Vertriebs von Glanz- und Trennmitteln für Zuckerwaren. Hierzu ist von ihr die eidesstattliche Erklärung ihres Geschäftsführers Herrn H… vom 21. Dezember 2000 nebst Anlage - 5 - vorgelegt worden, aus denen sich Einzelheiten insbesondere über Umsätze und Abnehmer ergeben. Sie beantragt, den Beschluß der Markenstelle des Patentamts vom 22. Juni 2000 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuord-nen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, Verwechslungsgefahr könne nicht angenommen werden, weil sowohl in klanglicher als auch in graphischer Betrachtungsweise erhebliche Unterschiede zwischen den Marken bestünden. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen sei insbesondere auf im weitesten Sinne chemisch vorgebildete Fachleute der ab-nehmenden Betriebe abzustellen. Werbung für die unter den beiden Marken ver-triebenen Produkte werde überwiegend in schriftlicher Form vorgenommen, so daß es für die Prüfung der Markenähnlichkeit weniger auf klangliche Merkmale als auf die graphische Ausgestaltung ankomme. Dennoch ergebe sich bereits im klanglichen Gesamteindruck ein erheblicher Unterschied der beiden Marken hin-sichtlich ihrer Vokale. Der Anfangsbuchstabe "C" des Markenwortes "CAPOL" las-se die lateinische Aussprache "Z" – wie in "Caesar" und "Centrum" – zu. Die un-terschiedlichen Endungen "-al" und "-ol" wiesen im Hinblick auf chemische Fach-begriffe einen beschreibenden Charakter auf. Im übrigen berufe sich die Wi-dersprechende zu Unrecht auf einen erweiterten Schutzumfang infolge erhöhter Kennzeichnungskraft. Die Widersprechende habe keine Angaben zum Verbrei-tungsgrad und Bekanntheitsgrad der Marke "CAPOL" gemacht; nur daraus ließe sich möglicherweise ein erweiteter Kennzeichenschutz ableiten. - 6 - Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen. II Die Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Der Senat hält die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwi-schen der angegriffenen jüngeren Marke "KEPAL" und der Widerspruchsmarke "CAPOL" – entgegen der Auffassung der Erinnerungsprüferin – für gegeben und folgt somit im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts im Erst-beschluß vom 18. August 1998, durch den die Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG zu Recht angeordnet worden ist. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr umfaßt alle Umstände des Einzelfalles und würdigt die in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Mar-ken sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, auch in ihrer Wech-selbeziehung untereinander; so kann ein geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken durch einen höheren Ähnlichkeitsgrad der Waren ausgeglichen werden und um-gekehrt (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 Ez 16, 17, 18 – Canon; EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 Ez 18, 19, 20 – Lloyd; BGH GRUR 1999, 995, 997 – HONKA; BGH GRUR 1999, 241, 242 – PATRIC LION). Es liegt Warenidentität vor, weil sämtliche Waren der angegriffenen Marke die Wa-ren der Widerspruchsmarke umfassen und somit mit diesen übereinstimmen kön-nen. Der Senat geht im vorliegenden Fall zu Gunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus, die - 7 - ihr als reines Phantasiewort bereits von Hause aus zukommt. Ob die Widerspre-chende für ihre Marke "CAPOL" zu Recht eine erhöhte Kennzeichnungskraft und einen demgemäß erweiterten Schutzumfang auf Grund langjähriger intensiver Be-nutzung und beachtlichen Bekanntheitsgrades, den die Inhaberin der angegriffe-nen Marke allerdings bestreitet, beansprucht, wofür die von der Widersprechen-den vorgelegte eidesstattliche Erklärung nebst Anlage zwar durchaus spricht, kann hier als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Angesichts der Warenidentität sowie unter Berücksichtigung der – hier angenom-menen – normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke muß an die Prü-fung der Verwechslungsgefahr ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl BGH GRUR 1999, 735, 736 – MONOFLAM/POLYFLAM; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND). Die angegriffene jüngere Marke "KEPAL" hält den dementsprechend zum Ausschluß der Verwechslungsgefahr erforderlichen Ab-stand zu der Widerspruchsmarke "CAPOL" jedoch nicht ein. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den Gesamteindruck im Bild, im Klang oder in der Bedeutung abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei ins-besondere die sich unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berück-sichtigen sind (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 390 Ez 23 – Springende Raubkatze = Sabel/Puma; EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 Ez 25– Lloyd). In der Regel reicht bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (vgl BGH GRUR 1999, 241, 242 f – PATRIC LION). Allein die klangliche Ähnlichkeit der Marken kann eine Verwechslungsgefahr hervorrufen (vgl EuGH aaO Ez 28 – Lloyd). So-weit die Inhaberin der angegriffenen Marke vorträgt, auf dem vorliegenden Wa-rengebiet begegneten die Marken den angesprochenen Verkehrskreisen überwie-gend schriftbildlich, mag dies tatsächlich zutreffen. Verwechslungsmöglichkeiten in den übrigen Fällen phonetischer Verwendung, die in Fachgesprächen, Dienstbe-sprechungen, telephonischen Bestellungen, Vorträgen etc in beachtlichem Um-fang durchaus üblich ist, dürfen aber deshalb nicht ausgeklammert werden, son-dern sind ebenso entscheidungserheblich. - 8 - Die angegriffene Marke "KEPAL" und die Widerspruchsmarke "CAPOL" sind ins-besondere auch für die mit den beiderseitigen Waren angesprochenen Fachleute, von denen eine beruflich erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden kann, klanglich in ihrem Gesamteindruck durchaus verwechselbar ähnlich, denn die beiden Mar-kenwörter mit den Klangbildern "kepal" und "kapol" stimmen in ihrer Lautanzahl, Konsonantenfolge "k-p-l", Zweisilbigkeit und Konsonanten-/Vokalstruktur überein. Sie unterschieden sich lediglich in der Vokalfolge "e-a" gegenüber "a-o", wobei allerdings beide Markenwörter den Vokal "a" aufweisen und bei solchen reinen Phantasiewörtern eine Vokalumstellung kaum genau merkfähig ist (vgl dazu auch Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Auflage 2000, § 9 Rdn 100). Die Behaup-tung der Inhaberin der angegriffenen Marke, der Anfangsbuchstabe "C" der Wi-derspruchsmarke "CAPOL" könne wie in lateinischen Wörtern "z" gesprochen werden, trifft im übrigen nicht zu. Vor dem Vokal "a" spricht man den Buchstaben "c" wie "k"; die Artikulation des Buchstabens "c" wie "z" kommt in griechischen und lateinischen Wörtern nur vor den Vokalen "ä" (ae)", "e", "i", "ö" (oe)" und "y" vor (vgl Duden, Aussprachewörterbuch, 3. Auflage 1990, S 66 unter "c"). In der Gesamtwürdigung ist demnach zumindest eine nicht unerhebliche Ver-wechslungsgefahr festzustellen. III Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Winkler Dr. Hock v. Zglinitzki Cl/Hu
Full & Egal Universal Law Academy