BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 173/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 64 576.0 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 9. November 1998 die Wortmarke Stadtwelt für die Dienstleistungen "Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmerver-waltung, Büroarbeiten; Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts hat die Anmeldung durch Be-schluß vom 19. Oktober 1999 sowie die Erinnerung des Anmelders durch Be-schluß vom 26. Juni 2000 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreiben-den Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die Bezeichnung "Stadtwelt" bedeute Lebenskreis/Lebensbereich der Stadt und weise auf verständliche Weise auf Sinn und Zweck der beanspruchten Dienstleistungen hin. Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde einge-legt. In der Sache hat er sich weder vor dem Patentamt noch im Beschwerdever-fahren geäußert. - 3 - II. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat schließt sich der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts jeden-falls insoweit an, als der angemeldeten Marke "Stadtwelt" jegliche Unterschei-dungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmel-dung somit schon deshalb zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die konkrete Eig-nung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienst-leistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufge-faßt zu werden, wobei jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft grund-sätzlich ausreicht (vgl BGH GRUR 2000, 722, 723 – LOGO; BGH GRUR 1999, 1089, 1091 – YES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU). Die Unterschei-dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft mangelt einer Wortmarke aber regelmäßig dann, wenn ihr hinsichtlich der betroffenen Waren oder Dienstlei-stungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich sonst um ein gebräuchliches Wort handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH aaO). Die Bezeichnung "Stadtwelt" wird den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als sprachüblicher und ohne weiteres verständlicher Begriff erscheinen können, der allgemein beschreibend bloß auf den örtlichen und gegenständlichen Bereich der beanspruchten Dienstleistungen in einer spezifisch urbanen Umwelt mit be-kanntlich vielfältigen Lebensverhältnissen, Arbeitsbedingungen, Angeboten und Betätigungen hinweist. Denn das Grundwort "-welt" bezeichnet in zahlreichen Komposita, insbesondere "in sich geschlossener (Lebens-)Bereich; Sphäre" (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1729; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Auflage, Bd 10, 1999, S 4479 f), wie - 4 - beispielsweise die geläufigen Begriffe "Lebenswelt", "Arbeitswelt", "Staatenwelt", "Sportwelt", "Theaterwelt", "Geschäftswelt", "Bergwelt", "Inselwelt", "Finanzwelt" zeigen. Da in Städten charakteristische Lebensbedingungen herrschen, gibt es unzählige Begriffe mit dem Bestimmungswort "Stadt-". Die jeweils angesproche-nen Verkehrskreise werden die Bezeichnung "Stadtwelt" daher in erster Linie als Sachhinweis auffassen, daß die beanspruchten Dienstleistungen im Stadtgebiet erbracht werden sowie im einzelnen "Werbung" das Spektrum der städtischen Angebote umfaßt, "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung", die in der Stadt ansässigen Unternehmen ansprechen, "Büroarbeiten" auf städtischem Niveau mit entsprechender Servicebreite ausgeführt werden, "Erziehung, Ausbildung" städti-sche Themengebiete beinhalten und "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Akti-vitäten" in stadttypischer Vielfalt und Konzentration eine anspruchsvolle Ereignis-auswahl offerieren. Der Senat neigt zwar auch zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem Begriff "Stadtwelt" gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung mehr. Winkler Dr. Hock v. Zglinitzki Hu
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