BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 179/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 63 182.8 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 35 vom 3. Juni 2003 aufgehoben. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 18. Dezember 2002 die Wort-marke debit für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35, 36, 37, 49, 43 und 44 zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 44 hat die Anmeldung durch Zwischenbescheid vom 26. Februar 2003 teilweise, nämlich bezüglich der Dienstleistungen „Geschäftsfüh-rung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten und Finanzwesen“ beanstandet. Daraufhin hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 12. März 2003 bezüglich der beanstandeten Dienstleistungen die Teilung der Anmeldung erklärt und mit Schriftsatz vom 27. März 2003 sachlich zu der Beanstandung Stellung genom-men. Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung bezüglich der beanstandeten Dienstleistungen durch Beschluss vom 3. Juni 2003 unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Anmelderin den Gründen des Beanstandungsbescheides nicht widersprochen habe. Im Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, - 3 - dass die angesprochenen Verkehrskreise der Wortmarke „debit“ mit dem fachter-minologischen Aussagegehalt „Schuldposten“ eine Bestimmungsangabe hinsicht-lich der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen dahingehend entnehmen würden, dass diese der Erfassung, Bearbeitung und finanziellen Abwicklung von Forderungen an Dritte dienen könnten. Da es sich bei dem englischen Wort „debit“ um einen Fachbegriff auf dem Gebiet des Finanz- und Rechnungswesens handle, werde er von den Verkehrskreisen ohne weiteres in diesem Sinne verstanden. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie trägt vor, dass die Bedeutung von „debit“ nicht eindeutig sei. Neben dem Ver-ständnis als englisches Wort, welches mit „Schuldposten“ übersetzt werden könne, könne „debit“ auch als deutsches Wort verstanden werden und habe dann, wenn auch veraltet die Bedeutung „Warenverkauf, Ausschank“. Selbst wenn „de-bit“ als englischer Begriff aufgefasst werde, könne der Verkehr nicht erkennen, welcher Art die Waren oder Dienstleistungen seien, die sich dahinter verbergen würden, es bestünde allenfalls ein assoziativer Bezug zu „Schuldposten“. Erst recht sei hinsichtlich der Dienstleistungen „Geschäftsführung“, „Unternehmens-verwaltung“ und „Büroarbeiten“ ein beschreibender Bezug nicht ersichtlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Wortmarke - entgegen der Beurteilung der Mar-kenstelle - für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintra-- 4 - gung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen daher keine absoluten Schutzhin-dernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewoh-nenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen ande-rer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise un-terzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-ordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli-chen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unter-scheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - markfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nach dem Erlass der Entscheidung des Europäischen Ge-richtshofs „Farbe Orange“ (MarkenR 2002, zu 27 ff.) in Zukunft in vollem Umfang weiter aufrechterhalten werden können. Die angemeldete Marke ist jedoch auch unter Berücksichtigung der möglicherweise etwas strengeren Maßstäbe des Euro-päischen Gerichtshofs in der genannten Entscheidung schutzfähig. - 5 - Die angemeldete Marke wird von dem lateinischen Begriff „debitum“ (Partizip per-fekt von „debere“) abgeleitet (Wolff, Latein und Griechisch im deutschen Wort-schatz, 2001, S 41; Pons Wörterbuch Latein-Deutsch, 2003, S 227). Auch im Englischen findet der Begriff Verwendung und wird mit „Schuldposten, Saldo, Soll, Kontobelastung“ übersetzt (Der kleine Eichborn, Wirtschaft und Wirt-schaftsrecht Englisch-Deutsch, S 179, Hamblock, Großwörterbuch Wirtschafts-englisch, 1998, S 392). Im Deutschen wurde der Ausdruck - mittlerweile allerdings veraltet – als Synonym für „Warenverkauf“ und „Ausschank“ gebraucht (Duden, Das Große Fremdwörterbuch, 2000, S 294). Den hier angesprochenen Verkehrskreisen, neben Fachkreisen auch der allge-meine Verkehr, ist der Begriff aus Ausdrücken wie „Debitor“, „debit-Karte“ uä (Gabler, Wirtschaftslexikon, 2000, S 684 ff) in seiner finanzrechtlichen Bedeutung ohne weiteres bekannt; dennoch geht der Senat davon aus, dass die bean-spruchten streitgegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 nicht ohne weiteres inhaltlich mit dem Begriff in Verbindung gebracht werden können. „debit“ im Sinne von „Soll“ bzw „Schuld“ in Alleinstellung steht allenfalls in ent-ferntem und vagem Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, da es Begriffe sind, die allenfalls einen Teilaspekt dieser Dienstleistungen betreffen. Es bedarf mehrerer analysierender Zwischenschritte, um beispielsweise die Tätig-keit einer Schuldnerberatung oder ähnliches mit dem betreffenden Ausdruck in einem konkreten Zusammenhang zu bringen. Im übrigen erscheint es ungewöhnlich, im Zusammenhang mit Finanzdienst-leistungen bzw der Verwaltung von Unternehmen den negativ besetzten Ausdruck „Schulden“ werbemäßig herauszustellen und damit die beanspruchten Dienst-leistungen schlagwortartig zu benennen. Insgesamt fehlt es jedenfalls an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Sinne einer Aussage - 6 - über eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges entscheidendes Merkmal der damit gekennzeichneten Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungs-mittel verstehen werden. 2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch uU erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 – Test it; 1202 – Gute Zeiten - schlechte Zeiten). Solche Umstände werden durch die angemeldete Marke „debit“ nicht ausreichend klar und verständlich genannt. Eine Verwendung der Bezeichnung als be-schreibende Angabe im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen konnte der Senat nicht nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann daher insoweit nicht ausge-gangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Ver-wendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nicht veranlasst, da nicht hinrei-chend deutlich ersichtlich ist, dass bei Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 27. März 2003 eine andere Entscheidung der Markenstelle ergangen wäre (Strö-bele/Hacker MarkenG 7. Aufl Rdn 61 zu § 71). Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl
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