BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 179/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 396 18 607.6 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 14. Juli 1998 und 15. Juli 1999 aufgehoben. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 10. April 1996 die Wortmarke IQ zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Anmeldung erstreckt sich – eingeschränkt durch Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 18. November 1998 – auf folgende Dienstleistungen: Klasse 35: Unternehmensberatung in Bezug auf die Nutzung des Internets (ausgenommen Personalwesen), Durchfüh-rung von Werbemaßnahmen Klasse 42: Herstellung von elektronisch aufbereiteten Kommuni-kationsinhalten und Einspeisung in Datennetze, Be-trieb einer Datenverarbeitungsanlage für den Empfang und die Versendung von Kommunikationsinhalten über Datennetze. Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluß vom 14. Juli 1998, bestätigt durch eine Entscheidung über die Erinnerung vom 15. Juli 1999, zurückgewiesen. - 3 - Sie hat ausgeführt, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine beschrei-bende und damit freihaltungsbedürftige Angabe handle und es ihr im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Ziff 1, 2 MarkenG). Die angemeldete Buchstabenkombination sei ein Kürzel für "Intelligenzquotient". Die Marke bringe zum Ausdruck, daß die Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden sei, den Intelligenzquotienten der Empfänger dieser Dienstleitungen steigere und gleich-zeitig, daß der Erbringer der Dienstleistungen nicht nur seine Kenntnisse, sondern auch seine Intelligenz zur Verfügung stelle. Es handle sich damit um eine Werbeaussage, die im Interesse der Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten sei. Sie sei nicht geeignet, die Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Gegen diese Entscheidungen des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des Patentamts aufzuheben. Sie trägt vor, daß die Markenstelle fehlerhaft den Begriff "Intelligenzquotient" mit dem Begriff "Intelligenz" gleichstelle, wobei sie dem Begriff "Intelligenz" weiter eine Wertung in dem Sinne unterstelle, daß damit eine überdurchschnittliche Intelligenz gemeint sei. Das angemeldete Zeichen, als Kürzel für "Intelligenzquotient" sei jedoch wertneutral und für sich genommen ohne weitere Zusätze zur Be-schreibung der angemeldeten Dienstleistungen nicht geeignet. II Die Beschwerde ist begründet. - 4 - Der Senat hält die angemeldete Marke "IQ" – entgegen der Beurteilung der Mar-kenstelle des Patentamts – im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstlei-stungen für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegenstehen. 1. Die angemeldete Marke besitzt nach Auffassung des Senats die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Un-ternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hier-bei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwin-den (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruch-ten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeord-net werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonstigen im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, daß einem als Marke verwendeten Wort-zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1098 – YES; BGH 1999, 1093 FOR YOU). Nach der Auffassung des Senats verbinden die angesprochenen Verkehrskreise mit der angemeldeten Bezeichnung keinen eindeutigen beschreibenden Begriffs-inhalt. Fraglich ist bereits, ob in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen davon ausgegangen werden muß, daß der Begriff "IQ" als Kürzel von "Intelligenz-quotient" zu verstehen ist. Mit dem Ausdruck "IQ" werden nämlich auch die Be-griffe "Information Quantity", "Information Quick", "Input Queue", "Instrument Qua-lity", "Informationsquelle", "Interne Quittung" und "Investitionsquote" abgekürzt (vgl - 5 - Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung, 1. Auflage, S 325 Ko-blischke, Lexikon der Abkürzungen, 1. Auflage, S 272 sowie Wennrich Internatio-nales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, 1. Auflage, S 483). Schon aus diesem Grunde weist die angemeldete Marke eine gewisse Mehrdeutigkeit auf, auch wenn bei den genannten Abkürzungen eine für die beanspruchten Dienstlei-stungen in Vordergrund stehende Bedeutung nicht festgestellt werden kann. Selbst wenn der angesprochene Verkehr die Marke "IQ" als Abkürzung für "Intelli-genzquotient" erkennt, ergibt sich daraus noch keine ausreichend beschreibende Gesamtaussage hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen. Denn Intelligenzquotient ist ein Maß für die allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit einer Person bezogen auf den durchschnittlichen Entwicklungsstand der Gleichaltrigen (vgl Arnold/Eysenck/Meili, Lexikon der Psychologie, 1. Auflage, S 1026). Es handelt sich somit um einen nach seiner Definition - jedenfalls bei seiner Verwendung in Alleinstellung – wertneutralen Begriff. Die Annahme, daß entweder der Erbringer der angemeldeten Dienstleistungen seine Intelligenz zur Verfügung stellt oder die Dienstleistungen den Intelligenzquotienten dessen, der sie in Anspruch nimmt, steigert, erfordert daher weiterführende analysierende Denkprozesse. Diese setzen voraus, daß der Begriff Intelligenzquotient entweder mit "hoher Intelligenz" in der ersten oder mit "hohem/höherem Intelligenz-quotienten" in der zweiten Fallgestaltung gleichgesetzt wird. 2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlos-sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeich-nung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merk-male der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Eintragungshindernis bezieht sich nicht nur auf die in der genannten Bestimmung ausdrücklich aufgeführten Angaben, sondern auch auf solche, die andere für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie be-deutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die Ware selbst beschreiben; ein - 6 - darüber hinausgehendes Freihaltungsbedürfnis an allgemeinen nicht warenbezo-genen und in verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren Ausdrücken kann § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG indes nicht entnommen werden (vgl BGH aaO – FOR YOU). Eine gegenwärtige Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als beschrei-bende Angabe – in Alleinstellung – hat die Markenstelle nicht nachgewiesen; auch der Senat hat insoweit keine Feststellungen zu treffen vermocht. Die von der Markenstelle in ihren Beschlüssen zitierten Zeitungsartikel betreffen nicht die angemeldete Marke in Alleinstellung. Ein konkreter und unmittelbarer, mithin freihaltebedürftiger Aussagegehalt in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistun-gen kann der angemeldeten Marke als wertneutralem Begriff – jedenfalls soweit sie in Alleinstellung verwendet wird – nicht entnommen werden. Winkler Dr. Albrecht Dr. Hock Cl/Hu
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