BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 18/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Juli 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 53 836.1 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2007 unter Mitwirkung … BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 16. September 2004 die Wort-marke MASTERMIND für die Dienstleistungen Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Vermögens-verwaltung; Immobilienwesen angemeldet worden. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Fehlens der Un-terscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der aus dem Englischen stammende, zwischenzeitlich jedoch Eingang in die deutsche Sprache gefundene Begriff „MASTERMIND“ eine „Kapazität“ bzw. einen „führen-den Kopf“ bezeichne. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen weise er in werbeberühmender Weise darauf hin, dass sie von einer Kapazität auf dem jeweiligen Dienstleistungsgebiet angeboten bzw. erbracht werden würden. Damit diene das Zeichen lediglich dazu, den Konsumanreiz zu fördern und die Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen. Der Verkehr werde folglich in der An-- 3 - meldemarke keinen Hinweis auf die individuelle betriebliche Herkunft sehen, so dass ihr die notwendige Unterscheidungskraft nicht zukomme. Ob an ihr darüber hinaus ein Freihaltungsbedürfnis bestehe, könne dementsprechend dahingestellt bleiben. Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt, den Beschluss vom 20. Dezember 2005 aufzuheben. Zur Begründung trägt er vor, dass „MASTERMIND“ in Bezug auf die in Rede ste-henden Dienstleistungen kein gängiger Begriff der englischen und erst recht nicht der deutschen Sprache sei. Der Verkehr müsse zu viele Überlegungen anstellen, um der Anmeldemarke einen beschreibenden Sinngehalt entnehmen zu können. Die Bezeichnung „MASTERMIND“ sei entgegen der Auffassung der Markenstelle im Sinne von „driving force“ zu verstehen, so dass ihr die Bedeutung „treibende Kraft“ zukomme. Demgegenüber werde „führender Kopf“ im Englischen mit „lea-ding head“, „capacity“ oder „authority“, nicht jedoch mit „MASTERMIND“ übersetzt. Folglich könne das deutschsprachige Publikum nicht auf Anhieb die von der Mar-kenstelle angenommenen Bedeutungen erkennen. Es halte die Anmeldemarke deshalb für eine Phantasiebezeichnung und nicht für eine glatt beschreibende An-gabe. Selbst wenn von den Bedeutungen der Markenstelle ausgegangen werde, so weise das gegenständliche Zeichen noch ein gewisses Maß an Unterschei-dungskraft auf. Da es sich bei ihm nicht um eine klare und glatt beschreibende An-gabe handele, bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis. Zudem sei der Begriff „MASTERMIND“ bereits für Spielwaren (unter Verweis auf Reg. Nr. DE 954 433) und die Bezeichnung „D.R.Mastermind“ für Tonträger und Musikdarbietung (unter Verweis auf Reg. Nr. DE 395 218 14) vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden. Dem Beschwerdeführer sind die vom Senat ermittelten Unterlagen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandt worden. - 4 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der Marke das Schutz-hindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke, gleich wel-cher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kenn-zeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Insbesondere fehlt einer Marke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, zwangs-läufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). a) Das englische Wort „mastermind“ hat im Deutschen vor allem die Bedeutun-gen „Superhirn“ „Vordenker“ oder „führender Kopf“ (vgl. „dict.cc“ unter „http://www3.dict.cc/?s=mastermind“; „LEO-Wörterbuch“ unter „http://dict.leo.org-/ende?lp=ende&lang=de&searchLoc=0&cmpType=relaxed§Hdr=on&spellTo-ler=on&search=mastermind&relink=on“; Pons Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 1. Auflage, Seite 543). In deutschsprachigen Lexika konnte es hingegen nicht nachgewiesen werden (vgl. „Duden-Homepage“ unter „http://www.duden.de-/suche/index.php?begriff=mastermind&bereich=mixed&pneu=“; Duden, Recht-schreibung der deutschen Sprache, 21. Auflage, Seite 481). - 5 - Tatsächlich wird der Begriff „mastermind“ häufig in Verbindung mit dem bekannten Spiel „Superhirn“ gebraucht, bei dem ein vierstelliger Farbcode mittels Stiften in einem Gestell erraten werden muss (vgl. „Wikipedia“ unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Mastermind“ und „Google-Trefferliste“ unter „http://www.google.de/search?hl=de&newwindow=1&q=MASTERMIND&btnG=Suche&meta=cr%3DcountryDE“). Aber auch als Umschreibung für eine Führungs-persönlichkeit insbesondere auf intellektuellem Gebiet wird er im Inland verwen-det. So konnten beispielsweise folgende Textstellen ermittelt werden: - „Blake Ross ist das Mastermind bei der Entwicklung des alternativen Webbrow-sers Firefox.“ (vgl. „SPIEGEL ONLINE“ unter „http://www.spiegel.de-/netzwelt/tech/0,1518,351134,00.html“), - „CA-Mastermind Yogesh Gupta: … Nicht umsonst wird er als der Mastermind und die Seele des Konzerns gepriesen: …“ (vgl. „ZDNet.de“ unter „http://www.zdnet.de/itmanager/strategie/0,39023331,39126861,00.htm“), - In Bezug auf Marissa Mayer: „Googles Mastermind“ (vgl. „FAZ.NET“ unter „http://www.faz.net/s/RubEC1ACFE1EE274C81BCD3621EF555C83C/Doc~EB576F…“), - „Bleibt also Roger Willemsen, bis heute eine Art mastermind der Reihe und inso-fern ein Muss.“ (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 2. März 1994, Seite 30), - „Und das Mastermind sucht nach der großen Idee und versucht, das zusammen-zudirigieren.“ (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 3. August 1994, Seite 13) oder - „Die eigentlichen Organisatoren des „HCA“-Jahres, namentlich sein Mastermind, der Theatermanager Lars Seeberg, haben sich schon nach ihrer erzwungenen Kündigung Anfang Juni anderen Aufgaben zugewandt … .“ (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 7. Dezember 2005, Seite 16). - 6 - Demzufolge ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der deutschsprachige Verkehr den Begriff „mastermind“ im Sinne von „füh-render Kopf“ interpretieren wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob er die An-meldemarke auf Anhieb genau mit den in den Nachschlagewerken angegebenen Bedeutungen assoziiert. Sie beruhen letztendlich auf den englischen Worten „master“ für Herr und „mind“ für Geist bzw. Verstand (vgl. Pons, a. a. O., Sei-ten 543 und 557). Folglich reicht es aus, wenn das inländische Publikum den Be-griff „mastermind“ mit einer geistigen Führungsrolle in Verbindung bringt. Ange-sichts der oben genannten Belege geht der Senat davon aus, dass dies bei den meisten Verkehrsteilnehmern der Fall sein wird. Demgegenüber ist nicht erkenn-bar, dass das deutsche Publikum - zumindest nicht in rechtserheblichem Umfang - der Anmeldemarke die Bedeutung „driving force“ bzw. „treibende Kraft“ beimessen wird. b) Die angemeldeten Dienstleistungen setzen intelligente Ideen und ein kluges Vorgehen voraus. So ist im Zusammenhang mit Versicherungswesen zu überle-gen, welche Versicherungen erforderlich sind und von wem sie am günstigsten angeboten werden. Im Rahmen eines renditeorientierten Finanzwesens und einer erfolgreichen Vermögensverwaltung ist die Frage zu klären, wann wie viel Geld wie angelegt wird. Bei Geldgeschäften wie Überweisungen oder Umtausch von Währungen muss geprüft werden, welche Sicherheiten bestehen und welche Kosten anfallen. Schließlich erfordert auch das Immobilienwesen eine vernünftige Planung und Umsetzung. Durch die Auswahl des passenden Objekts, das Ab-warten des richtigen Zeitpunkts des Erwerbs und geschickte Verhandlungen über den Kaufpreis kann Geld eingespart werden. Insofern bringt die Anmeldemarke zum Ausdruck, dass diese Dienstleistungen von einem führenden Kopf erbracht werden, d. h. auf herausragend intelligenten Überlegungen beruhen. Grundlage hierfür können vielfältige Erfahrungen, eine umfassende Ausbildung und/oder be-sondere Erfolge bei der Ausübung der Tätigkeiten sein. - 7 - Auch wenn die Marke „MASTERMIND“ verschiedene Bedeutungen hat („Super-hirn“, „Vordenker“, „führender Kopf“), so spricht dies nicht für ihre Unterschei-dungskraft, da alle Deutungsmöglichkeiten gleichwertig sind und sich zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet erweisen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8, Rdnr. 57). Im Übrigen würde das angemeldete Zeichen auch dann als schutzunfähig anzu-sehen sein, wenn mit dem Beschwerdeführer von der Bedeutung „driving force“ bzw. „treibende Kraft“ ausgegangen werden würde. Hinter sämtlichen Dienstleis-tungen kann eine treibende Kraft stehen, die für eine schnelle und effektive Erledi-gung sorgt. Insofern wäre auch in diesem Fall der beschreibende Sinngehalt zu bejahen. Schließlich ist die Großschreibung der Anmeldemarke nicht geeignet, ihre Unter-scheidungskraft zu begründen. Es handelt sich um eine werbeübliche Schreib-weise, der keinerlei Eigenart zukommt. c) Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Voreintragungen beim Deutschen Patent- und Markenamt führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum ei-nen betrifft die Marke Reg. Nr. 954 433 Spielwaren, bei denen die Bedeutung ei-nes führenden Kopfes eher in den Hintergrund treten dürfte. Zum anderen betrifft die Reg. Nr. 395 218 14 die Bezeichnung „D.R.Mastermind“ und weist damit ge-genüber vorliegender Marke zusätzliche Bestandteile auf. Zudem ist die Eintra-gung zwischenzeitlich wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer gelöscht wor-den. Im Übrigen kommt selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Ver-trauensschutzes, der Gleichbehandlung oder einer einheitlichen Verwaltungspra-xis Voreintragungen allgemein keine Bindungswirkung zu (vgl. BPatG MarkenR 2007, 88 - Papaya). - 8 - 2. Inwieweit Mitbewerber die Anmeldemarke zur Beschreibung der beanspruch-ten Dienstleistungen benötigen und sie somit auch dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, kann angesichts des Fehlens ihrer Unterschei-dungskraft dahingestellt bleiben. Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen. gez. Unterschriften
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