BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 183/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 58 145.2 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Juni 2000 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Schermer als Vor-sitzender, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 36 des Patentamts vom 4. Mai 1999 aufgeho-ben. G r ü n d e I Beim Patentamt ist die Bezeichnung "One World" für die Dienstleistungen "Finanzwesen; Immobilienwesen; Bauwesen, Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen für die Telekommunikation, Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen" zur Eintragung als Marke angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Un-terscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begrün-dung hat sie ausgeführt, daß die angemeldete Bezeichnung "One World" vom Verkehr ohne jede Überlegung im Sinne von "eine einzige Welt" verstanden werde. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen sehe er darin nur ein übliches Werbeschlagwort, mit der in üblicher sprachlich abgekürzter Weise - 3 - zum Ausdruck gebracht werde, daß die Welt mit Hilfe der Dienstleistungstätig-keiten zu einer einzigen verbunden werde. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Im Beschwerdever-fahren hat sie die Dienstleistungen "Finanzwesen; Installation, Wartung und Re-paratur von Einrichtungen für die Telekommunikation" aus dem Dienstleistungs-verzeichnis gestrichen. Sie beantragt, den Beschluß der Markenstelle unter Zu-grundelegung des beschränkten Dienstleistungsverzeichnisses aufzuheben. Zur Begründung trägt sie vor, daß die angemeldete Bezeichnung keine konkret nachvollziehbare und unmittelbar auf die Dienstleistungen bezogene Aussage ver-mittle. Zudem sei "One World" auch mehrdeutig, weil das Wort "One" sowohl im Sinne von "die Nr 1" als auch als Name eines Unternehmens verstanden werden könne. In Verbindung mit "World" ergebe sich dann die Bedeutung von "die Welt der Nr 1" bzw "die Welt von One". II Die Beschwerde ist begründet. Nach Ansicht des Senats steht der angemeldeten Marke jedenfalls für die nach der Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnis-ses verbliebenen Dienstleistungen das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht entgegen. Die aus einfachsten englischen Basiswörtern gebildete Bezeichnung "One World" wird von den angesprochenen Verkehrskreisen zwar ohne weiteres im Sinne von "eine Welt" verstanden, wobei mit dem englischen Wort "One" der Gesichtspunkt des Einzigen oder Einheitlichen besonders unterstrichen wird. Die der Wortkom-bination "One World" zukommende Bedeutung einer einzigen oder einheitlichen Welt ist jedoch nicht geeignet, in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich des Im-mobilien-, Bau-, Transport- und Lagerungswesen sowie der Veranstaltung von Reisen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zu ver-mitteln. Auch wenn diese Dienstleistungen weltweit erbracht werden, sind sie von - 4 - ihrem Wesen her nicht darauf gerichtet, die Welt zu einer Einheit zu verbinden, wie dies etwa bei Dienstleistungen der Fall sein mag, die in der Einrichtung welt-weiter Kommunikationsnetze bestehen oder die üblicherweise durch solche Einrichtungen global vernetzt sind, wie zB die Finanz- und Börsenwelt. In Verbin-dung mit der Vermittlung von Immobilien, dem Bauwesen, dem Gütertransport oder der Veranstaltung von Reisen vermag die Bezeichnung "One World" beim unbefangenen Betrachter dagegen nur verschwommene mehrdeutige Vorstellun-gen hervorrufen. Ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise denkt möglicher-weise an eine einzige friedliche Welt ohne Grenzen, während andere mit "One World" Assoziationen in Richtung einer weltweit tätigen Firma oder eines sich auf alle Länder der Welt erstreckenden Dienstleistungsangebots verbinden. Die von der Anmelderin vorgenommene Interpretation von "die Welt von Nr 1" scheint demgegenüber allerdings fernliegend. Wie der Verkehr die angemeldete Bezeichnung auch versteht, mißt er ihr eine gewissen Eigenart bei, weil sie sich erkennbar nicht in einer rein beschreibenden Bedeutung erschöpft, sondern allenfalls mittelbar anklingen läßt, wo und auf wel-che Weise die Dienstleistungen erbracht werden. Allein die Möglichkeit, daß der Verkehr oder jedenfalls ein Teil des Verkehrs mit "One World" auch die Vorstel-lung einer Werbeaussage verbindet, steht der Eignung der angemeldeten Be-zeichnung als betriebliches Unterscheidungsmittel nicht entgegen, denn nach den Grundsätzen der "Radio von hier"-Entscheidung (BGH GRUR 2000, 321) darf die Unterscheidungskraft von Werbeaussagen oder Werbeslogans nicht nach anderen Maßstäben beurteilt werden wie sie für Wortmarken allgemein gelten. Wortmarken kann die erforderliche Unterscheidungseignung danach nur dann abgesprochen werden, wenn sie einen im Vordergrund stehenden beschreiben-den Begriffsinhalt haben oder aus allgemein gebräuchlichen Wörtern der deut-schen Sprache bestehen, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Un-terscheidungsmittel verstanden werden (vgl BGH GRUR 1999, 1089 "YES", 1999, 1093 "FOR YOU"). Diese Voraussetzungen sind bei der angemeldeten Marke aber, wie bereits ausgeführt, nicht erfüllt. Auch der Versagungsgrund des § 8 - 5 - Abs 2 Nr 2 MarkenG steht der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entge-gen, weil sie keine unmittelbar beschreibende Angabe über konkrete Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen darstellt. Dr. Schermer v. Zglinitzki Pagenberg Cl
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