BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 192/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 55 341 - 2 - hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht in der Sit-zung vom 8. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Pagenberg und des Richters Kätker beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 12. März 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 55 341 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 50 356 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 12. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 55 341 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 50 356 angeordnet. Dagegen hat die Markenin-haberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie das Warenverzeichnis auf "Korkgra-nulat zur Wärme- und Schalldämmung" eingeschränkt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszu-sprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Lö-schung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Winkler Kätker Pagenberg Hu
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