BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 192/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 675 062 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin Pagenberg und den Richter Kätker - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 IR vom 1. September 1999 und vom 11. April 2003 aufgehoben. G r ü n d e I Die Inhaberin der IR-Wortmarke 675 062 CLUB DEGLI IMPRECISI begehrt Markenschutz in Deutschland für die registrierten Waren und Dienstleis-tungen 14 Montres et leurs parties, y compris boîtes, cadrans et bracelets de montres. 16 Journaux et magazines. 35 Organisation de compilations et d'échanges d'informations, transmission aux membres de telles informations concernant principalement les produits de la société Swatch. Die Markenstelle für Klasse 35 hat der Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland durch die Beschlüsse vom 1. September 1999 und vom 11. April 2003 wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses versagt. Unter Bezugnahme auf die zum damaligen Zeitpunkt geltende Spruchpraxis hat die Markenstelle im Erstbeschluss - 3 - ausgeführt, dass es sich um einen beschreibenden Werbespruch ohne jegliche betriebskennzeichnende Eigenart handele, der dem maßgeblichen deutschsprachigen Publikum auch verständlich sei. Er bestehe aus dem geläufigen Wort "CLUB", dem italienischen Grundwort "DEGLI" und dem italienischen Wort "IMPRECISI", das dem deutschen Ausdruck "unpräzise" gleichkomme. Der Verbraucher erfasse den Sinngehalt des Werbeslogans und übersetze ihn u.a. mit "Klub der Unpünktlichen". Zwar komme ihm in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich eine übertragene Bedeutung zu. Dem Werbespruch könne aber die Anspielung entnommen werden, mit den Waren und Dienstleistungen werde dem Mangel der Unpünktlichkeit oder der Ungenauigkeit entgegengewirkt. Der Slogan laufe damit auf eine eindeutige, konkrete Sachinformation hinaus, und er bezeichne die angesprochene Zielgruppe. Die Schutzgewährung in verschiedenen anderen europäischen Ländern stehe nicht entgegen, da es auf das Verständnis des inländischen Publikums ankomme, wobei eine gewisse Übung im Verständnis fremdsprachiger Slogans durch die ständige Werbepraxis berücksichtigt werden müsse. Im Erinnerungsbeschluss ist die Schutzverweigerung mit der Begründung bestätigt worden, es lägen einfache Wörter der italienischen Sprache vor, die den angesprochenen Verkehrskreisen aus Urlaubsreisen und der vielfachen Verwendung von italienischen Angaben innerhalb des deutschen Sprachraumes bekannt seien. Insgesamt ergebe die übersetzte Wortfolge einen einfachen Werbeslogan, der von den angesprochenen Verkehrsbeteiligten inhaltlich ohne weiteres erkannt werde und auch nach der neueren Rechtsprechung zur Beurteilung von Werbeslogans eine schutzunfähige beschreibende Sachaussage darstelle. Der Erinnerungsprüfer hat ergänzend hierzu auf die Ausführungen im Parallelverfahren der IR-Marke 675 061 "CLUB DER UNPÜNKTLICHEN" verwiesen. Es bestehe ein Freihaltebedürfnis zu Gunsten der Mitbewerber, die Waren innerhalb des Absatzgebietes in Deutschland neben der deutschen Sprache auch in Italienisch bewerben zu können. - 4 - Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird in vollem Umfang auf den im Parallelverfahren 33 W (pat) 193/03 ergangenen Beschluss des Senats vom selben Tag verwiesen und Bezug genommen. Die Gesichts-punkte, die in dem genannten Verfahren zur Schutzbewilligung der Wortfolge "CLUB DER UNPÜNKTLICHEN" für die beanspruchten Waren und Dienstleistun-gen geführt haben, gelten in noch stärkerem Maße, wenn die Klubbezeichnung dem Verkehr in einer italienischen Version entgegentritt. Ob ein beachtlicher Teil des angesprochenen breiten Publikums die Marke "CLUB DEGLI IMPRECISI" überhaupt übersetzt und in ihrer Bedeutung versteht, kann dahingestellt bleiben, weil schon die deutsche Fassung keine die eingetragenen Waren oder Dienst-leistungen beschreibende Sachaussage darstellt und sie auch nicht aus sonstigen Gründen freizuhalten ist. Winkler Kätker Pagenberg Cl
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