BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 196/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. März 2000 Findler Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 40 504.9 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und Markenamt") ist am 25. August 1997 die Wortmarke SuperMarket Media für die Dienstleistungen und Waren "Werbung, insbesondere Verkaufsförderungsmaßnahmen, Über-mittlung von Geschäftsinformationen, Datenverarbeitungspro-gramme, Unternehmensberatung" zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 21. Juli 1999 gemäß § 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungs-kraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden An-gabe zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt worden, die beiden engli-schen Begriffe der angemeldeten Marke seien den deutschen Verkehrskreisen geläufig. Die Zusammenstellung bedeute "Supermarkt (für) Medien", "Medien-supermarkt" und weise als glatt beschreibende Sachangabe darauf hin, daß die beanspruchten Dienstleistungen und Waren für einen "Mediensupermarkt" - 3 - bestimmt seien oder aus einem solchen herstammten, der ein größeres Medien-spektrum anbiete. Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde ein-gelegt und das Dienstleistungs-/Waren-Verzeichnis der Anmeldung mit folgender Fassung hinsichtlich der Interpunktion und Gliederung klargestellt: "Werbung, insbesondere Verkaufsförderungsmaßnahmen; Über-mittlung von Geschäftsinformationen; Unternehmensberatung; Da-tenverarbeitungsprogramme". Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, und trägt im wesentlichen vor, die angemeldete Bezeichnung "SuperMarket Media" sei eine lexikalisch nicht nachweisbare und ungebräuchliche fremd-sprachige Wortneuschöpfung, die eine sprachunübliche Wortstellung und die eigentümliche Großschreibung des Buchstabens "M" aufweise. Die wörtliche Übersetzung "Supermarkt Medien" sei begrifflich diffus und lasse nicht erkennen, ob die Bezeichnung "Supermarkt für Medien" oder "Medien für Supermärkte" bedeute. Jedenfalls enthalte die Anmeldemarke keine konkret beschreibende Angabe über die Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen und Waren, so daß sie unterscheidungskräftig und nicht frei-haltungsbedürftig sei. Die tatsächliche Geschäftsaufgabe der Anmelderin bestehe darin, für die Markenartikelindustrie Werbung etc in Supermärkten mittels verschiedener Medien - wie insbesondere Displays an Einkaufswagen - zu erbringen, wobei die Datenverarbeitungsprogramme der Erfolgskontrolle bezüglich der Ansprache der Supermarktkunden dienten. II - 4 - Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat folgt im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts je-denfalls insofern, als der Anmeldemarke "SuperMarket Media" gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft fehlt, so daß die Anmeldung zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen worden ist. Die angesprochenen Verkehrskreise - weitgehend gewerbliche Fachkreise, denn jedenfalls die beanspruchten Dienstleistungen wenden sich ausschließlich an Unternehmen - werden die angemeldete Bezeichnung "SuperMarket Media" le-diglich als rein beschreibende Angabe auffassen. Der Senat hat zwar ebenso wie die Markenstelle des Patentamts eine bereits übliche Verwendung des Gesamt-begriffs "SuperMarket Media" nicht nachzuweisen vermocht. Wie die Anmelderin zutreffend eingeräumt hat, handelt es sich aber bei den Wörtern "Supermarket" und "Media" um gewöhnliche englische Begriffe, die allgemein vom deutschen Verkehr ohne weiteres in ihren Bedeutungen "Supermarkt" und "Medien" ver-standen werden, zumal beide englische Ausdrücke in die deutsche Sprache ein-gegangen sind (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1501 "Supermarket", S 1001 "Medium, -ia"). Die Großschreibung des Buchsta-bens "M" in dem Bestandteil "SuperMarket" der Anmeldemarke stellt - abweichend von der Ansicht der Anmelderin - keine betriebskennzeichnende Eigentümlichkeit dar, weil derartige Schreibweisen von Komposita die Betonung und Gliederung nach Einzelwörtern zur leichteren Lesbarkeit bezwecken und als werbeübliches Stilmittel allgemein bekannt sind. Die (lateinische) Pluralbildung "Media" des weiteren Bestandteils der angemeldeten Bezeichnung ist auch im Deutschen insbesondere im Sinne von "für die Werbung benutztes Kommunikationsmittel; Werbeträger" üblich (vgl Duden, aaO, S 1001 "Medium 2. c)"). Soweit die Anmelderin vorträgt, die Bezeichnung "SuperMarket Media" könne so-wohl "Supermarkt für Medien" als auch "Medien für Supermärkte" bedeuten, - 5 - stimmt der Senat dieser Ansicht durchaus zu. Entgegen der Auffassung der An-melderin ergibt sich hieraus jedoch im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen und Waren keine diffus verschwommene Mehrdeutigkeit, die bei konkreter Verwendung den Gesamtbegriff der Anmeldemarke unklar erscheinen läßt. Denn je nach Gegenstand, Inhalt und Zweck der beanspruchten Dienstlei-stungen und Waren kommt der Bezeichnung "SuperMarket Media" vielmehr je-weils ein bestimmter eindeutiger beschreibender Sinngehalt zu. Wie der Senat mit der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung erörtert hat, ist die schlagwortartige Angabe "SuperMarket Media" zunächst ohne weiteres ge-eignet, von den angesprochenen Verkehrskreisen als allgemeiner Gattungsname einer bestimmten Art von Geschäfts- und Verkaufsstätte im Sinne von "Supermarkt für/der/auf dem Gebiet Medien" aufgefaßt zu werden, der - anders als in dem hier nicht vergleichbaren Fall der "HOUSE OF BLUES"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1999, 988 ff) - lediglich als rein beschreibende Bestimmungsangabe den Geschäftsbereich und die Zielgruppe der mit den bean-spruchten Dienstleistungen und Waren angesprochenen Auftraggeber und Ab-nehmer nennt. Solche branchenspezifischen Ausrichtungen und Spezialisierungen von Dienstleistungen der Werbung, Unternehmensberatung oä bei gleichzeitigem Angebot der erforderlichen Software sind vor allem in Franchise-Systemen durchaus typisch. Anhand des Beispiels einer Annonce in der Frankfurter Allge-meinen Zeitung vom 18. Februar 2000, S 53 (Glashersteller LEONARDO) hat der Senat aufgezeigt, daß die Erbringung spezieller, auf die Art und das Sortiment des jeweiligen Geschäftsbetriebes abgestimmter Dienstleistungen des Fran-chise-Gebers wie etwa "Unterstützung in Werbung und Verkaufsförderung", "Finanzierungsplanung", "Beratung" oder "Standortanalyse" für die Fran-chise-Nehmer (selbständige Lizenzpartner) eine wesentliche Geschäftsgrundlage im Franchising ist. Die Anmelderin stellt dies zwar nicht in Frage, verweist aber auf ihre wirtschaftlich andersartige Geschäftstätigkeit. - 6 - Auch die weitere Bedeutungsmöglichkeit der Anmeldemarke "SuperMarket Media" im Sinne von "Supermarkt-Medien", "Medien für Supermärkte" werden die ange-sprochenen Verkehrskreise nur als rein beschreibende Angabe über den Gegen-stand oder den Einsatzbereich der beanspruchten Dienstleistungen und Waren ansehen können, die lediglich unmittelbar darauf hinweist, daß die "Werbung, Übermittlung von Geschäftsinformationen, Unternehmensberatung" sowie die "Datenverarbeitungsprogramme" auf einem Spezialgebiet den - von der Anmel-derin selbst vorgetragenen - Einsatz von - insbesondere elektronischen - Medien in Supermärkten betreffen und für diesen eigens konzipiert sind. Der angemeldeten Marke "SuperMarket Media" fehlt somit jegliche betriebskenn-zeichnend individualisierende Eigenart, so daß sie nicht geeignet ist, die Dienstlei-stungen und Waren der Anmelderin von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Winkler Pagenberg v. Zglinitzki Cl
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