BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 197/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 80 954.9 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 35 vom 23. Juni 2003 aufgehoben. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 2. November 2000 die Wortmarke Start für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden: „Dienstleistungen einer Arbeitspersonal überlassenden Gesell-schaft (Personaldienstleistungen), Personalsuche und -auswahl; Personalvermittlung; Beratung über Arbeitnehmerüberlassung; Dienstleistungen einer Personalberatungsgesellschaft“. Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 23. Juni 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass es der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterschei-dungskraft gemäß § 37 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle, weil der Be-zeichnung lediglich ein beschreibender Charakter zukomme. Das ursprünglich aus dem Englischen stammende Wort „start“ habe als Lehnwort Eingang in die deutsche Sprache gefunden und werde vom inländischen Verkehr zwanglos im Sinne von „Beginn“, „Anfang“ oder auch „Aufbruch“ verstanden. Es sei ein Hinweis auf Personaldienstleistungen, die für Interessenten am Anfang ihrer beruflichen - 3 - Karriere erbracht würden bzw für Unternehmen, die im besonderen Maße an Berufseinsteigern oder Nachwuchskräften interessiert seien. Gegen diese Entscheidung eines Beamten des gehobenen Dienstes des Patent-amts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie trägt vor, dass das aus dem Englischen entlehnte Wort „start“ im deutschen Sprachgebrauch eine Vielzahl von Bedeutungen besitze. Für die hier angemel-deten Dienstleistungen mache der Begriff für sich allein genommen keinen Sinn, ohne weitere Überlegungen anzustellen. Der Begriff könne bedeuten, dass Berufseinsteigern aufgrund der Dienstleistungen der Berufsstart ermöglicht werde, auch könne die Inhaberin einer derartigen Marke einen „Neustart“ für Arbeitslose organisieren. Weitere mögliche Bedeutungen könnten das Bereitstellen von Arbeitskräften für „Start-ups“ oder das Fördern von „Berufstartern“ sein. Erst durch einen entsprechenden beschreibenden Zusatz könnte der Begriff in Beziehung zu den beanspruchten Dienstleistungen gesetzt werden. Zuletzt hat die Anmelderin ihr Dienstleistungsverzeichnis gefasst wie folgt: „Dienstleistungen einer Arbeitspersonal überlassenden Gesell-schaft (Personaldienstleistungen), Beratung über Arbeitnehmer-überlassung; Dienstleistungen einer Personalberatungsgesell-schaft.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist begründet. - 4 - Der Senat hält die angemeldete Marke für unterscheidungskräftig und nicht frei-haltungsbedürftig. Ihrer Eintragung stehen gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnen-den konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen ande-rer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maß-stabe anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise un-terzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleis-tungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wer-den und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deut-schen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli-chen Anhalt dafür, dass einem als Marke verwendetes Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Erlass der Entscheidung des Europäischen Ge-richtshofs „Farbe Orange“ (MarkenR 2002, 27 ff) in Zukunft in vollem Umfang auch weiter aufrechterhalten werden können. Die angemeldete Marke ist jedoch auch unter Berücksichtigung der möglicherweise etwas strengeren Maßstäbe des Euro-päischen Gerichtshofs in der genannten Entscheidung schutzfähig. Der ursprünglich aus dem Englischen stammende Ausdruck „start“ (Langen-scheidts Handwörterbuch, Englisch-Deutsch, 1999, S 620) wird mittlerweile auch - 5 - im Deutschen als Synonym für „Anfangszeit“, „Beginn“ oder auch „Anlaufen einer Unternehmung“ benutzt (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1995, Band 7, S 3222). Der Begriff findet gerade in den letzten Jahren im Zusam-menhang mit dem Ausdruck „Start-ups“ im Sinne von Unternehmensgründungen häufig Verwendung. Soweit sich, wie im ursprünglichen Dienstleistungsverzeichnis, entsprechende Dienstleistungen an Stellensuchende richten (zB im Rahmen der Personalver-mittlung) kommt dem beanspruchten Zeichen durchaus ein beschreibender Be-griffsgehalt dahingehend zu, dass sich die so bezeichneten Dienstleistungen an „Berufsanfänger“ oder „Berufswiedereinsteiger“ richten, denen beim (Wieder-)“Be-ginn“ der beruflichen Tätigkeit geholfen werden soll. Nach der von der Anmelderin vorgenommenen Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses auf „Dienst-leistungen einer Arbeitspersonal überlassenden Gesellschaft, Beratung über Ar-beitnehmerüberlassung und Dienstleistungen einer Personalberatungsgesell-schaft“ sind Abnehmer dieser Dienstleistungen nunmehr jedoch nur noch Fach-kreise, nämlich Firmen, die sich bei der Einstellung, vor allem bei der Einstellung von Personal oder auch bei der Personalführung im allgemeinen beraten lassen. Diese nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen können nicht ohne weiteres inhaltlich mit dem Begriff „Start“ beschreibend in Verbindung gebracht werden. „Start“ kann insoweit alle möglichen Bedeutungen haben, beispielsweise darauf hinweisen, dass die unter dieser Marke angebotenen Dienstleistungen begrenzt auf die Vermittlung von Berufsanfängern und Wiedereinsteigern sind, dass in dem beratenden Unternehmen selbst ein „Neubeginn“ aufgrund der Tätigkeit der An-melderin in Aussicht gestellt wird oder auch dass die Anbieterin der Dienstleistun-gen besonders „zügig und effektiv“ mit ihrer Arbeit beginnen wird. Alle diese Deu-tungen liegen jedoch ferner, so daß nur mit Hilfe mehrerer analysierender Zwi-schenschritte ein Zusammenhang zwischen dem beanspruchten Zeichen in Al-leinstellung und den verbliebenen Dienstleistungen hergestellt werden. - 6 - Es fehlt daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Sinne einer Aussage über eine be-stimmte Eigenschaft oder ein sonstiges entscheidendes Merkmal der damit ge-kennzeichneten Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen werden. 2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Da-bei ist davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch unter Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 66 - Test it; 1202 - Gute Zeiten - schlechte Zeiten. Solche Umstände werden durch die angemeldete Marke „Start“ nicht ausreichend klar und verständlich genannt. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschrei-bende Angabe im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen konnte der Senat nicht nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sach-angabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann daher insoweit nicht ausge-gangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit den verbliebenen Dienstleistungen in Zukunft eine Ver-wendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird. Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl
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