BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 198/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 31 387.7 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Marken-stelle für Klasse 35 vom 5. April 2002 aufgehoben. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 1. Juni 1999 die Wortmarke i_PARK für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden: „Klasse 35: Organisation von Ausstellungen und Messen für wirt-schaftliche und Werbezwecke; Sekretariatsdienstleis-tungen; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Vermietung von Büroeinrichtungen, insbesondere Büromaschinen und Bürogeräten; Klasse 38: Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Management sowie Einrichtung von Websides, Bereit-stellung, Vermittlung und/oder Vermietung von Zu-gangsmöglichkeiten und/oder Zugriffszeiten zum In-ternet, insbesondere zu Datenbanken und Daten-netzen; Ermittlung und Speicherung technischer In-formationen, insbesondere geodätischer Informatio-nen; Informationsübermittlungsdienst, insbesondere - 3 - mittels Telekommunikationseinrichtungen, insbeson-dere zur Übermittlung geodätischer Informationen; Klasse 41: Betrieb eines Technologieparks; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Sympo-sien und Seminaren; Betrieb und Vermietung von For-schungs- und Laboreinrichtungen; Klasse 42: Entwicklung und Vermietung von Software, insbeson-dere für Ingenieurdienstleistungen; chemische, geolo-gische, biologische Forschung sowie Forschungen auf dem Gebiet der Technik, insbesondere der Kommuni-kationstechnik und der Telekommunikationstechnik, sowie Beratung und Erstellung von Gutachten auf den vorgenannten Gebieten; Erstellung und Wartung von Datenbanken und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Betrieb von Erholungs- und Freizeitan-lagen; Vermietung von Gästezimmern und Gästewoh-nungen, Betrieb von Hotels, Verpflegung von Gästen in Restaurants; Lizenzvergabe und Verwertung von gewerblichen Schutzrechten; Leasing und Vermietung von Sicherheitsräumen zur Aufnahme von Wertge-genständen und Datenmaterial, insbesondere elektro-nischen Datenträgern; Leasing und Vermietung von Sicherheitseinrichtungen und Systemen, insbesondere berührungsfrei arbeitenden Systemen zur Zutritts- und allgemeinen Berechtigungskontrolle; Leasing, Ver-mietung und Betrieb von Telekommunikationseinrich-tungen, insbesondere zur Datenfernübertragung.“ - 4 - Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 5. April 2002 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat zur Be-gründung ausgeführt, daß der Buchstabe „i“ im Zusammenhang mit den hier ein-schlägigen Dienstleistungen als Abkürzung für „Information“ oder „Internet“ stehe. Diese begriffliche Mehrdeutigkeit sei nicht so stark, als daß sich die Bezeichnung „i_PARK“ nicht mehr zur beschreibenden Verwendung eignen würde. Der Verkehr sei durchaus in der Lage, diejenige Bedeutung zu entnehmen, die dem entspre-chenden Kontext gerecht werde. Ein beschreibender Bezug bestehe demnach zu sämtlichen angemeldeten Dienstleistungen. Die Anmelderin beantragt mit ihrer Beschwerde, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Sie trägt vor, daß der Buchstabe „i“ eine Vielfalt von Bedeutungsinhalten über „In-ternet“ und „Information“ hinaus habe. Auch „PARK“ sei in seinen Begriffsinhalten nicht eindeutig, da dieser Zeichenbestandteil für „Parkanlage“ im Sinne von „Kur-park“, „Schloßpark“ stehe, jedoch beispielsweise auch als Kollektivbezeichnung von zB Fahrzeugen (= „Fuhrpark“) Verwendung finden könne. Aufgrund dieser Bedeutungsfülle beider Zeichenbestandteile und der daraus resultierenden Viel-zahl von Gesamtbedeutungsinhalten sei eine eindeutige beschreibende Verwen-dung im allgemeinen Sprachgebrauch unmöglich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Wortmarke - entgegen der Beurteilung der Mar-kenstelle - für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintra- - 5 - gung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen daher keine absoluten Schutzhin-dernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewoh-nenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise un-terzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleis-tungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wer-den und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deut-schen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterschei-dungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Der angemeldete Gesamtbegriff setzt sich aus dem Buchstaben „i“ und dem Be-griff „PARK“ verbunden durch einen Unterstrich zusammen. Der Buchstabe „i“ in der angemeldeten Marke hat dabei nach den Recherchen des Senats einen vielfältigen Bedeutungsinhalt und kann ua für „Information“, „Institut“, „Index“, „Input“ oder auch „Impuls“ stehen (vgl Duden Wörterbuch der Abkürzun-gen, 1994, S 148; The Oxford Dictionary of Abbreviations, 1998, S 198; Koblischke S 251, Lexikon der Abkürzungen; Wennrich, International Dictionary of Abbreviations and Acronyms of Electronics, Electrical Engineering, Computer - 6 - Technology and Information Processing, S 437; Rosenbaum, Glossar EDV 1996, S 136). „i“ ist keine offizielle Abkürzung für den Begriff „Internet“, auch wenn der Buch-stabe in einigen Abkürzungen in diesem Sinne verwendet wird (zB „IP“ = Internet Protokoll, „IPC“ = Internet personal computer, vgl Schulze, Lexikon Computerwis-sen, S 197 ff.; s. auch 25 W (pat) 65/01 - iSite Profi). Insbesondere auf dem hier einschlägigen Gebiet der Informationstechnologie steht der Buchstabe „i“ in Ab-kürzungen und Fachbegriffen für unterschiedliche Wörter, zB auch für „interactive“ (IOS = interactive operating system), für „information“, „integrated“ oder „inter-national“ (vgl IPS = information processing system; = integrated payment system; = international printer standard; Schulze, Lexikon Computerwissen S 199). Insge-samt läßt sich deshalb keine ausreichend eindeutige oder aus dem Zusammen-hang sich unmittelbar erschließende Bedeutung des Buchstabens „i“ auch nicht im Zusammenhang mit den jeweils einschlägigen Dienstleistungen erkennen. Durch die Verbindung des Buchstabens „i“ mit den Ausdruck „PARK“ bleibt der Gesamtbegriff ebenfalls unklar und verschwommen, auch wenn nach den Recher-chen des Senats die Verwendung des Ausdrucks „PARK“ im übertragenen Sinne einer Angebotsstätte immer häufiger Verwendung findet (vgl zB ua www.eifel.com - wo für einen virtuellen „Internet Park“ geworben wird). Verstärkt durch die Verbindung der beiden Begriffe durch den Unterstrich fehlt es insgesamt daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die angesproche-nen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum, die angemeldete Marke im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über eine be-stimmte Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der damit gekennzeichneten Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird. 2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Mar-ken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua - 7 - zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeich-nung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen kön-nen. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann be-steht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine sol-che jedoch nach dem Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test ist; 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Solche Umstände werden durch die angemeldete Marke „i_PARK“ nicht klar und eindeutig verständlich genannt. Eine Verwendung der Gesamtbezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistun-gen ist - wie ausgeführt - nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benut-zung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann daher insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte da-für vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen in Zu-kunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird. Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Cl
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