BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 199/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Dezember 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 397 55 578 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die am 15. April 1998 eingetragene Marke 397 55 578 BrandCom ist für die Dienstleistungen "Werbung; gestalterische, künstlerische und textliche Umsetzung und Design von Marketing- oder Werbemaßnahmen; Untersu-chung existierender Marken-Images und Marken-Profile, Entwick-lung und Weiterentwicklung von neuen oder bestehenden Mar-ken-Images und Marken-Profilen, Konzeption und Realisierung von Maßnahmen zur Veränderung von Marken-Images und Mar-ken-Profilen; Marketing; Public Relations; Pressearbeit; Beratung bei der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten, Werbung und PR" - 3 - bestimmt. Widerspruch erhoben hat der Inhaber der rangälteren Marke 396 13 136 BRAND COPY die für die Dienstleistungen Werbung und Marketing eingetragen ist. Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluß vom 26. April 2001 wegen fehlender Verwechslungs-gefahr gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß trotz teilweiser Identität der Dienstleistungen und unter Berück-sichtigung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die sich gegenüberstehenden Zeichen ausreichende Unterschiede aufwiesen um Ver-wechslungen auszuschließen. Dies gelte sowohl in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht. Der in beiden Marken übereinstimmende Bestandteil "Brand" sei rein beschreibend und präge den Gesamteindruck der Marken nicht. Aus die-sem Grund komme auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht in Betracht. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er trägt vor, daß die Marken sowohl schriftbildlich als auch klanglich so ähnlich seien, daß von einer Verwechslungsgefahr auszugehen sei. Zumindest bestehe jedoch eine assoziative Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzei-chens. Zwar sei der Bestandteil "Brand" eine beschreibende Angabe, dies schließe die Annahme eines Serienzeichens jedoch nicht aus, weil auch die weite-ren Wortbestandteile rein beschreibende Angaben seien, der Wortaufbau densel-ben Prinzipien folge und der Beschwerdeführer bereits mehrere in dieser Art ge-bildete Serienzeichen als Marken verwende. Den beteiligten Verkehrskreisen, vorwiegend Fachleuten, sei vor allem die Bezeichnung "Brandfactory" des Wider-sprechenden bekannt. Der Widersprechende beantragt, - 4 - den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, daß die Widerspruchsmarke durch Drittzeichen im Bereich der glei-chen oder eng benachbarten Branchen geschwächt sei, die ebenfalls den Begriff "Brand" enthielten. Somit sei von einer geringen Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke auszugehen. Die sich gegenüberstehenden Marken unterschieden sich sowohl klanglich als auch schriftbildlich erheblich. Eine assoziative Ver-wechslungsgefahr komme aufgrund der Häufigkeit von Marken mit dem Be-standteil "Brand" in der Dienstleistungsklasse 35 nicht in Betracht. Die Bezeich-nung "Brandfactory" sei schließlich nicht bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Auch der Senat hält die Gefahr von Ver-wechslungen der sich jeweils gegenüberstehenden Marken gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht für gegeben. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen. Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zunächst von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich in-formierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszu-- 5 - gehen ist (vgl EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 – Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbe-sondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO – Lloyd, EuGH GRUR 1998, 922, 923 – CANON; BGH aaO – ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 – HONKA). Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so daß z.B. ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kenn-zeichnungskraft der älteren Marke oder durch einen höheren Grad an Waren- bzw Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRsp vgl EuGH aaO - CANON; BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP). 1. Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall eine Verwechslungsge-fahr in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht nicht bejaht werden. a) Die beiderseitigen Dienstleistungen liegen zwar im engeren Ähnlichkeits- bzw im Identitätsbereich. b) Zu Gunsten des Widersprechenden geht der Senat für die Prüfung der Ver-wechslungsgefahr ferner von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. c) Die angegriffene Marke hält jedoch trotz eines entsprechend strengen Maß-stabs (vgl BGH GRUR 1999, 735, 736 – MONOFLAM/POLYFLAM) den zum Ausschluß der Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zur Widerspruchs-marke "BRAND COPY" in jeder Richtung ein. Beide Marken haben zwar den Wortanfang "Brand" gemeinsam. Zu berücksichti-gen ist in diesem Zusammenhang jedoch, daß der Begriff "Brand" – was der Wi-dersprechende auch eingeräumt hat - gerade in der Klasse 35 sehr häufig vor-kommt (vgl Marken-Lexikon, 2001, S 1622 ff.) und deshalb entsprechend ver-- 6 - braucht ist. Die beteiligten Verkehrskreise werden daher ihre Aufmerksamkeit mehr auf die weiteren Bestandteile der Marken richten. Unter diesen Umständen weisen die Marken genügend Abweichungen auf. Bei der Aussprache beider Zeichen bestehen erhebliche Unterschiede. Die dreisilbige Widerspruchsmarke hat einen anderen Betonungsrhythmus als die zweisilbige angegriffene Marke und das stumme "m" bzw das "PY" am Wortende weichen klanglich auffallend voneinander ab. Bei einem Vergleich der Zeichen in schriftbildlicher Hinsicht fällt ins Auge, daß die Widerspruchsmarke aus zwei Worten besteht, die angegriffene Marke lediglich aus einem Wort. Die Widerspruchsmarke enthält einen Buchstaben mehr, die Buchstaben "p" und "y" sind – jedenfalls soweit die Marke in Kleinbuchstaben geschrieben wird – aufgrund der Unterlängen besonders auffällig. "Com" als Abkürzung für "Computer" und "communication" (BGH GRUR 1997, 468 ff. NetCom) und "copy" als englisches Wort für "Kopie" (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1999, S 151 ff.) haben begrifflich keinerlei Berührungspunkte. Hierbei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß beide Begriffe den angesprochenen Verkehrskreisen, hier neben Fachkreisen auch dem allgemeinen Publikum, hinreichend bekannt sind. 2. Eine assoziative Verwechslungsgefahr ist ebenfalls nicht gegeben. Diese setzt namentlich bei sogenannten Serienzeichen voraus, daß die beteiligten Ver-kehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen und somit keinen klanglichen oder schriftbildlichen Verwechslungen unterliegen, gleichwohl einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten, diesem Bestandteil also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und daher die übri-gen (abweichenden) Markenteile z.B. als Kennzeichen für bestimmte Dienstlei-stungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen - 7 - (BGH GRUR 1996, 267, 269 – Aqua; BGH GRUR 1999, 240, 241 - STEPHANSKRONE I). Dabei ist der für die Annahme einer assoziativen Ver-wechslungsgefahr erforderliche Hinweischarakter insbesondere gemeinsamen schutzunfähigen oder kennzeichnungsschwachen Markenteilen abzusprechen. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Der der Widerspruchsmarke und den weiteren dem Widersprechenden gehörenden Marken "BRAND FACES" und "BRAND FACTORY" gemeinsame Markenbestandteil "BRAND" ist eine be-schreibende Angabe. Der Ausdruck als Substantiv im Sinne von "Marke", "Wa-renzeichen" und auch als Verb im Sinne von "mit einem Markenzeichen versehen, verbinden" ist seit jeher ein den beteiligten Verkehrskreisen geläufiger Bestandteil des allgemeinen Wortschatzes und der Wirtschaftssprache des Englischen (vgl z.B. v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Band I, 1991, S 192/193, vgl. auch 24 W (pat) 235/98 – Nobrand). Wie bereits ausgeführt, kommt der Bestandteil "Brand" in zahlreichen Marken als Bestandteil vor, so daß bereits unter diesem Gesichtspunkt ein Hinweischarakter gerade auf den Widersprechenden ausgeschlossen ist. Die vom Widersprechenden insbesondere für die Marke "Brandfactory" behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft wurde vom Markenin-haber bestritten. Im übrigen hat der Widersprechende selbst eingeräumt, daß es sich bei dem Bestandteil "Brand" um eine beschreibende Angabe handelt. 3. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß aus Gründen der Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfah-rens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen. Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Cl
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