BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 203/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 77 863.5 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 20. Oktober 2000 die Wortmarke Cyberdollar für die Waren und Dienstleistungen "Klasse 16: Wertmarken; Klasse 35: Online-Dienstleistungen eines E-commerce-Abwick-lers, nämlich Waren- und Dienstleistungs-Präsenta-tion, Bestellannahme und Lieferauftragsservice so-wie Rechnungsabwicklung, Vermittlung und Ab-schluß von Handelsgeschäften für andere über so-genannte Online-Shops; Marktforschung und Marktanalyse; Werbung; Wer-bemittlung; Verteilung von Waren für Werbezwecke; Marketing" zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 29. März 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltebedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, der Begriff "Cyberdollar" bezeichne elektronisches oder virtuelles Geld, das beim Vertrieb von Waren über das Internet Verwendung finde und auch als Bonuspunkte, Gutscheine oder Wertmarken gutgeschrieben werde. Der Ver-kehr entnehme der Bezeichnung "Cyberdollar" wegen ihres eindeutig beschrei-- 3 - benden Sinngehalts lediglich eine sachbezogene Angabe über die Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, könne sie aber nicht als individuali-sierenden Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ansehen. Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde ein-gelegt, Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, und trägt im wesentlichen vor, "Cyberdollar" sei kein gebräuchliches Wort und in keinem Wörterbuch zu finden. Auch die der Entscheidung anliegenden Inter-net-Ausdrucke könnten nicht belegen, daß bei der Bezeichnung "Cyberdollar" der von der Markenstelle angenommene beschreibende Sinngehalt im Vordergrund stehe. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei die Bezeichnung "Cyberdollar" jedenfalls von interpretationsfähiger Mehrdeutigkeit, da sie keine eindeutige und klare Aussage beinhalte. Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 14. November 2001 Kopien des Artikels "Dollars für die Cyber-Börse – Online-Dienste und Banken entwickeln virtuelle Währungen" in Beilage der Süddeutschen Zeitung "SZ-Technik Internet" vom 27. Januar 1998, Seite X, sowie der Abhandlung von S. Kümpel "Rechtliche Aspekte des elektronischen Netzgeldes (Cybergeld)" in WM 1998, 365 ff zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Die Anmelderin hat daraufhin auf eine weitere Äußerung verzichtet. II Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patent-amts an, daß es sich bei der als Marke angemeldeten Bezeichnung "Cyberdollar" - 4 - um eine freihaltungsbedürftige beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe handelt, die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Die Ansicht der Anmelderin, die Bezeichnung "Cyberdollar" sei kein gebräuchli-ches Wort und besitze auch keinen eindeutig klaren Sinngehalt, sondern lasse allenfalls mehrdeutige Interpretationen zu, trifft nicht zu, wie jedenfalls die vom Senat überreichten Ermittlungsunterlagen, die schon im Januar/Februar 1998 pu-bliziert worden sind, bereits unzweifelhaft zeigen. Da sich im Zuge des ständig wachsenden Waren- und Dienstleistungsangebotes im Internet sowie der kräftig gestiegenen Umsatzvolumina von Inter-net-Geschäften die Zahlungsabwicklung im E-Commerce mit den herkömmlichen bargeldlosen Zahlungssystemen – wie Banküberweisung, Scheckzahlung, Last-schrift oder Kreditkarte – vor allem wegen der Nachteile hinsichtlich der Datensi-cherheit, Mißbrauchsgefahr und Zahlungsgewährleistung als problematisch und unbefriedigend erwiesen hat, werden seit dem Jahr 1997 von Banken und On-line-Anbietern virtuelle Währungen entwickelt (vgl SZ-Technik Internet, Beilage vom 27. Januar 1998, S. X: "Dollars für die Cyber-Börse"). Durch die Sechste Novelle zum Kreditwesengesetz (KWG) hat der Gesetzgeber das Netzgeldgeschäft ("Schaffung und Verwaltung von Zahlungseinheiten in Rechnernetzen", § 1 Abs 1 Nr 12 KWG) – wie auch das Geldkartengeschäft (§ 1 Abs 1 Nr 11 KWG) – in den Katalog der lizenzpflichtigen Bankgeschäfte aufge-nommen und damit frühzeitig der Bankenaufsicht unterworfen (vgl S. Kümpel, Rechtliche Aspekte des elektronischen Netzgeldes (Cybergeld), in WM 1998, 365 f). Bei dem sogenannten Netzgeld handelt es sich – ebenso wie beim Chip-geld der Geldkarte – um vorausbezahlte elektronische Zahlungseinheiten, die von einer Bank oder einem sonstigen Finanzdienstleister emittiert und als Zahlungs-mittel an Stelle von Bargeld oder Buchgeld des bargeldlosen Zahlungsverkehrs - 5 - verwendet werden können (vgl Kümpel, aaO, S 366). Das Netzgeld wird den Bankkunden in Form von elektronischen Zahlungseinheiten zur Verfügung gestellt, denen wie Banknoten und Geldmünzen ein monetärer Wert zugeordnet wird. Der zahlungspflichtige Bankkunde kann dann mit dem auf dem PC gespeicherten Netzgeld seine Geldschuld mittels eines Dialoges seines Rechners mit dem PC-Rechner seines zahlungsberechtigten Vertragspartners bezahlen (vgl Kümpel, aaO). Das für Online-Geschäfte im E-Commerce des Internet vorgesehene Zahlungssy-stem mit virtuellem Geld oder Netzgeld hat zwar noch keine allgemeine Akzeptanz gefunden und befindet sich weitgehend noch in Praxistestphasen verschiedener Pilotprojekte. Im Sprachgebrauch der Praxis, der Medien und der Literatur sind aber für das neuartige Zahlungsmittel des Netzgeldes, virtuellen Geldes, der virtu-ellen Währung mittlerweile Bezeichnungen wie "Digitalgeld", "elektronische Bank-noten", "elektronische Münzen", "E-cash" und vornehmlich auch mit dem Bestim-mungswort "Cyber-" gebildete Begriffe wie "Cybergeld", "cyber-cash", "cy-ber-coins" üblich und gebräuchlich (vgl Artikel "Dollars für die Cyber-Börse" aaO; Kümpel, aaO, S 367). Dementsprechend werden auch Währungsbegriffe wie "Cy-berMark", "Cyberrubel", "Cyberbucks" und "CyberDollar" bereits nachweislich ver-wendet (vgl Artikel "Dollars für die Cyber-Börse" aaO). Die im vorliegenden Fall als Marke angemeldete Bezeichnung "Cyberdollar" kann den mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Ver-kehrskreisen somit keineswegs ungewöhnlich, begrifflich unbestimmt oder mehr-deutig oder sogar phantasievoll erscheinen, wie die Anmelderin meint. Vielmehr werden die angesprochenen Verkehrskreise den Ausdruck "Cyberdollar" der An-meldemarke eindeutig nur als eine den geläufigen Fachbegriff "Cybergeld" wäh-rungsspezifisch konkretisierende Sachangabe verstehen, die nicht nur auf eine spezielle Zahlungsmodalität, sondern vor allem auch rein beschreibend hinsicht-lich der beanspruchten Dienstleistungen als Nennung einer verkehrsrelevanten Abwicklungs- und Erbringungsbedingung auf ein die gegenständliche Gestal-- 6 - tungsart wesentlich mitbestimmendes Merkmal sowie auf die Verwendungsbe-stimmung der beanspruchten Waren "Wertmarken" im Sinne der angebotenen Umtausch- oder Einlösungsmöglichkeit hinweist. Winkler Dr. Hock v. Zglinitzki Cl
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