BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 205/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 398 12 864 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Baumgärtner und des Richters Kätker beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 26. Juni 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 2 082 645 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluss vom 26. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 12 864 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 082 645 angeordnet. Hiergegen hat die Markenin-haberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäss § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch er-folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-- 3 - lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Winkler Baumgärtner Kätker Cl
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