BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 206/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 25 792.6 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 4. Mai 1999 die Wortmarke "Thermopack" für folgende Waren angemeldet worden "Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Baumaterialien (nicht aus Metall)". Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 21. Juli 2000 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß es der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Waren an der erforderlichen Unter-scheidungskraft gemäß § 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Der Wortbestandteil "Thermo" beschreibe die Waren dahingehend, daß sie eine Hitze- bzw Wärmefunktion aufwiesen. "Pack" werde im deutschen Sprachge-brauch als Kurzform für Packung oder Verpackung verwendet und bezeichne in Verbindung mit den im Warenverzeichnis aufgeführten Produkten die Abgabeform (als Pack, Packung) oder den Verwendungszweck (als Verpackung). Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde ein-gelegt. Sie beantragt, den Beschluß vom 21. Juli 2000 aufzuheben. Sie trägt vor, daß dem inländischen Verkehr zwar die Angabe "Thermo" aus einer Vielzahl eingedeutschter Begriffe der Umgangssprache bekannt sei, "Pack" stehe im Deutschen für "Gebinde" oder "Pöbel". Der Begriff "Wärmgebinde" oder "Wär- - 3 - mepöbel" habe also keinen unmittelbar warenbeschreibenden Begriffsinhalt, son-dern lediglich Phantasiecharakter und sei somit unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 28. November 2001 unter Übersendung entsprechender Unterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Er-folgaussichten der Beschwerde hingewiesen. Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Der angemeldeten Marke "Thermopack" fehlt hinsichtlich sämtlicher beanspruchten Waren jedenfalls jegliche Unterscheidungs-kraft, so daß die Markenstelle für Klasse 19 die Anmeldung zu Recht gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen hat. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutz-hindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vorder-grund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseig- - 4 - nung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 – YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU mwN). Der aus dem griechischen stammende Wortbestandteil "Thermo", bedeutet "Wärme" und wird sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache in einer Vielzahl von zusammengesetzten Wörtern verwendet. Der Begriff wird dabei als Hinweis auf "Wärme, Hitze", insbesondere wärmeisolierende Eigenschaften, im Deutschen beispielsweise in den Begriffen "Thermohose", "Thermomantel", "Thermobehälter", "Thermostat" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl, 1996, S 1531) im Englischen beispielsweise in "thermoinsulation" oder "thermos-hield" (De Vries/Herrmann Englisch-German Technical and Engineering Dictionary 1970, S 1028) gebraucht (vgl auch 32 W (pat) 24/95 - THERMOSTEEL; 30 W (pat) 221/98 - Thermofilm; 32 W (pat) 99/95 – Thermocomfort). Die Ver-knüpfung von "Thermo" mit verschiedensten Wörtern, die als Gesamtbegriff lexi-kalisch nicht erfaßt sind, deren Sinngehalt sich jedoch ohne weiteres von selbst ergibt, ist den angesprochenen Verkehrskreisen, hier neben einem Fachpublikum aus dem Bauwesen auch interessierten Laien daher geläufig. Eine vom Senat diesbezüglich durchgeführte Internetrecherche hat weiterhin ergeben, daß der Begriff "Thermo" im Zusammenhang mit verschiedensten anderen Begriffen, ins-besondere auch auf dem Gebiet des Bauwesens bzw im Zusammenhang mit Isoliermaterialien verknüpft wird (zB www.solartec-hemmoor.de, eine Website, die sich mit der Verwendung von "Thermo-Hanf" als Baumaterial befaßt; www.seniorenberatung.de, Werbung für eine aus "Thermo-Ziegelsteinen" erbaute Seniorenresidenz; www.rkw.de, Herstellung eines "Thermo-Isola-tion-Backsteines"). "Pack" stammt aus der englischen Sprache wird mit "Ballen", "Bündel" oder auch "Verpackungseinheit" übersetzt (v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, 1999, S 194) und ist auf dem Fachgebiet des Verpackungswesens geläufig (Hoffmann, Fachwörterbuch Verpackung 1975, S 516, 599). Den inländischen Verkehrskrei-sen ist der Ausdruck, wie bereits von der Markenstelle zutreffend ausgeführt, aus - 5 - Begriffen, wie "6er-Pack", "Doppelpack", "Beipack" oder "Sparpack" bekannt und bezeichnet eine bestimmte Abgabeform (als Pack, Packung). Eine Verwendung des Wortbestandteiles "Pack" im Sinne von "Pöbel", wie von der Anmelderin vor-getragen, kommt im Zusammenhang mit "Thermo" und im Hinblick auf die bean-spruchten Waren dagegen offensichtlich nicht in Betracht. Insgesamt beschreibt die angemeldete Marke die beanspruchten Waren daher dahingehend, daß es sich um eine Packung von Materialien handelt, die eine Wärmeisolations- oder auch Wärmespeicherungsfunktion erfüllen. Die Wärmenut-zung zur Energieeinsparung stellt dabei bei sämtlichen der hier angemeldeten Waren eine wesentliche Eigenschaft und Bestimmung dar, so daß ohne weiteres ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihnen und der Marke gesehen werden kann. Dichtungsmaterial dient zur Wärmeisolierung, in dem Wände, Fugen oder ähnliches abgedichtet werden, Isoliermaterial trennt kalte von warmen Bereichen, "Packungsmaterial" nimmt warme oder heiße Stoffe auf und soll eine vorgegebene Temperatur erhalten. Bei Baumaterial insgesamt ist, wie ausgeführt, die wärme-isolierende Eigenschaft von großer Bedeutung. Der Senat neigt im übrigen zu der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem Gesamtbegriff "Thermopack" gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, was hier je-doch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf. Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Cl
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