BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 206/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 397 40 299 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler und der Richter Baumgärtner und Kätker beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. April 2002 ist wirkungslos, soweit die Lö-schung der angegriffenen Marke 397 40 299 wegen des Wider-spruchs aus der Marke 2 075 217 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 10. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 40 299 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 075 217 angeordnet. Hiergegen hat die Markenin-haberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungs-anordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtser-mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler Baumgärtner Kätker Cl
Full & Egal Universal Law Academy