BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 21/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 50 676.0 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Schermer und der Richterin Pagenberg beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung EURO nein danke für die Dienstleistungen Durchführung von Werbemaßnahmen gegen die Einführung der Wäh-rung "Euro" zur Eintragung als Marke angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von de-nen der zweite im Erinnungsverfahren ergangen ist, wegen Fehlens jeglicher Un-terscheidungskraft und des Vorliegens einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als ein allgemeinverständlicher, das Thema der Werbedienstleistungen beschreibender Slogan aufgefaßt. Wegen ihres beschreibenden Aussagegehaltes sei der ange-meldeten Bezeichnung nicht nur jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen, sondern es bestehe auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber, mit dem be-schreibenden Slogan auf mögliche gegen den "EURO" gerichtete Dienstlei-stungsaktivitäten hinzuweisen. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt der Anmelder sinngemäß die Aufhebung der Beschlüsse des Patentamts. - 3 - Er ist der Ansicht, daß die angemeldete Marke mit dem Wort "EURO" einen origi-nellen und damit schutzfähigen Bestandteil enthalte. II. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Se-nats stehen der angemeldeten Marke die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen. Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unter Unterscheidungskraft ist die Eignung einer Markenanmeldung zu verstehen, die Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen ande-rer Unternehmen zu unterscheiden. Diese Eignung fehlt einer Marke, wenn sie in Bezug auf die beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen von den angespro-chenen Verkehrskreisen ohne weiteres Nachdenken als rein beschreibende Aus-sage verstanden wird, was auf die vorliegende Anmeldung zutrifft. Wie die Markenstelle mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt hat, besitzt die angemeldete Marke nicht die erforderliche Unter-scheidungseignung, weil sie mit der ohne weiteres verständlichen Aussage "EURO nein danke" allein das Thema, den Inhalt und die Zielrichtung der beab-sichtigten Werbemaßnahmen gegen die Einführung der Währung "Euro" be-schreibt. Auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs zu den Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Werbesprüchen (vgl MarkenR 2000, 48 - Radio von hier und MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best) und unter Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabes ist der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft abzusprechen. Denn sie weist über die rein beschreibende Werbeaussage hinaus keine sprachliche Eigenart oder gestalterische Originalität auf, um die für die Eintragung als Marke erforder-liche Funktion erfüllen zu können, die beanspruchten Dienstleistungen ihrer - 4 - Herkunft nach - und nicht hinsichtlich ihrer inhaltlichen Aussage - zu identifizieren und gegenüber Werbemaßnahmen anderer Dienstleister unterscheidbar zu ma-chen. Der Senat vermag der Ansicht des Anmelders, daß es sich bei dem Markenteil "EURO" um einen originellen und schutzfähigen Bestandteil der angemeldeten Marke handelt, keinesfalls zu folgen. Der Begriff "EURO" stellt vielmehr die offizi-elle Bezeichnung der Währung der Europäischen Gemeinschaft dar, die an die Stelle der nationalen Währungen der einzelnen Mitgliedsstaaten tritt und dem in-ländischen Verkehr in dieser Bedeutung allgemein verständlich und geläufig ist. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen gegen die Einführung der neuen Währung hat der Bestandteil "EURO" der angemeldeten Marke ausschließlich beschreibenden Charakter. Einer Monopolisierung als Marke ist die Bezeichnung "EURO" insoweit nicht zugänglich. Der Begriff ist weder allein noch in Verbindung mit der Angabe "nein danke" geeignet, der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistungen Unterscheidungskraft zu verleihen. Nachdem die angemeldete Marke ausschließlich aus Angaben besteht, die die zu erbringenden Dienstleistungen inhaltlich beschreiben, hat die Markenstelle zu Recht ein Freihaltebedürfnis an der rein beschreibenden Werbeaussage "EURO - 5 - nein danke" bejaht, so daß die angemeldete Marke auch gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. Winkler Dr. Schermer Pagenberg Cl/Na
Full & Egal Universal Law Academy