BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 210/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 66 663 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 18. April 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wi-derspruchs aus der prioritätsälteren IR-Marke 698 795 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluss vom 18. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 18 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 398 66 663 we-gen des Widerspruchs aus der prioritätsälteren IR-Marke 698 795 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch er-folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler Kätker Dr. Hock Cl
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