BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 212/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 59 669.3 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Juli 2005 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Hock als Vorsitzende sowie der Richter Kätker und Kruppa - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 16. Januar 2004 und vom 30. Juni 2004 aufgehoben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 10. August 2000 die Wortmarke Berlin macht Schule für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluss vom 16. Januar 2004 teilweise zurückgewiesen und diese Entscheidung im Erinne-rungsbeschluss vom 30. Juni 2004 bestätigt. Sie hat ausgeführt, dass es der Mar-ke an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Es handele sich um eine Wortfolge, die sprachlich korrekt gebildet sei. Die Redewendung "Schule machen" sei eine allgemein gebräuchliche Formulierung dafür, dass etwas Nachahmer finde und sich allgemein durchsetze. Der Aus-sagegehalt der Wortfolge insgesamt könne daher mit der Formulierung "Berlin fin-det Nachahmer" wiedergegeben werden und sei den angesprochenen Verkehrs-kreisen in diesem Sinne auch ohne weiteres verständlich. Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen, die sich schwerpunktmäßig auf das Sammeln und Übermitteln von Informationen und Daten sowie auch die Durchfüh-rung und Veranstaltung kultureller und sportlicher Ereignisse erstreckten, stelle die - 3 - Wortfolge "Berlin macht Schule" ebenfalls eine unmittelbar beschreibende Sach-angabe dar. Die Wortfolge "macht Schule" werde bereits auch umfangreich ver-wendet. Gegen diese Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An-melderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Sie hat ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - soweit die Anmeldung zurück-gewiesen worden ist - beschränkt wie folgt: "netzwerkunterstützende Computer-Software (Netware); Firm-ware, Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Daten-banken, Datendienste im Rahmen des Betriebs von Datenbanken; Verwertung von gewerblichen Schutzrechten". Sie hat vorgetragen, dass der Begriff "Schule machen" zum einen in der Hinsicht verwendet werde, dass etwas Vorbildfunktion besitze und Nachahmer finde, wie beispielsweise ein bestimmtes Modell. Weiterhin könne der Begriff dahingehend verstanden werden, dass Projekte in Schulen gebracht würden. In dieser Form seien die von der Markenstelle recherchierten Internetergebnisse zu interpretieren. Ein konkreter Sinngehalt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienst-leistungen sei auch deshalb nicht ersichtlich, weil unklar sei, wie "Berlin" zu ver-stehen sei. Sie verweist im übrigen auf Paralleleintragungen mit dem Bestandteil "Schule machen". Der Senat hat die Anmelderin mit der Terminsladung auf Bedenken hinsichtlich eines Teiles der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen hingewiesen. Da-raufhin hat die Anmelderin ihre Beschwerde beschränkt und den Terminsantrag zurückgenommen. - 4 - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Wortfolge hinsichtlich des eingeschränkten Wa-ren- und Dienstleistungsverzeichnisses für unterscheidungskräftig und nicht frei-haltungsbedürftig. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG stehen inso-weit keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewoh-nenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen ande-rer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK; 2003, 1050 - Cityservice; BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zei-chen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analy-sierenden Betrachtungsweise unterzieht. Es dürfen dabei keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungs-kraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken gestellt werden (BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 720 - Unter uns). Einem Wer-beslogan wird der Verkehr zwar häufig eine beschreibende Werbeaussage ent-nehmen; dies schließt dabei eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich pro-duktbeschreibenden Inhalt hat oder ob er zumindest noch eine gewisse Unter-- 5 - scheidungskraft aufweist. Während bei Werbeslogens, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen haben und Werbeaussagen allgemeiner Art enthal-ten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kür-ze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeu-tigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage Indizien für die hinrei-chende Unterscheidungskraft bieten. Die als Marke angemeldete Wortfolge "Berlin macht Schule" werden die ange-sprochenen Verkehrskreise - hier im wesentlichen Fachkreise - ohne weiteres als Werbespruch auffassen und auch seinen Bedeutungsgehalt erkennen. Die For-mulierung "macht Schule" ist nämlich auf verschiedenen Waren- und Dienst-leistungsgebieten auch im Zusammenhang mit Ortsangaben geläufig. So hat der Senat im Rahmen seiner Internetrecherche ua die Slogans "Gruen macht Schule" (www.schulhof-um-gestaltung.de), "Energiesparen macht Schule" (www.engerie-sparen-macht-schule.de), "Kino macht Schule" (www.bpb.de) oder auch "Schwim-men macht Schule" (www.baeder-düsseldorf.de) gefunden. Durch die Voran-stellung von "Berlin" als Ortsangabe wird näher präzisiert, wer oder was Nach-ahmer findet bzw. Schule macht. Dennoch besitzt der Werbeslogan die erforderliche Unterscheidungskraft, weil er keinen eindeutigen Sinngehalt erkennen lässt, da er bezüglich der noch bean-spruchten Waren und Dienstleistungen zu diffus, mehrdeutig und interpretations-bedürftig bleibt. Die Beschwerde der Anmelderin bezieht sich lediglich noch auf spezielle Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Informationstechnolo-gie. Diese Waren und Dienstleistungen sind technischer, bzw. allenfalls noch wirt-schaftlicher und juristischer Natur. Ein Bezug zwischen diesen Waren und Dienst-leistungen und der Ortsangabe kann sich den angesprochenen Verkehrskreisen erst nach mehreren analysierenden Zwischenschritten erschließen, wobei unklar bleibt, ob die Dienstleistungen in Berlin erbracht werden oder sonst ein örtlicher Bezug zwischen den Waren und Dienstleistungen und der Stadt Berlin besteht. - 6 - Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die ange-sprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke hinsichtlich der noch streitge-genständlichen Waren und Dienstleistungen im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der damit gekennzeichneten Waren werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen werden. 2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortfolge "Berlin macht Schule" nicht. Eine Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Waren und Dienst-leistungen ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zu-sammenhang mit den verbliebenen Waren oder Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird. Dr. Hock Kätker Kruppa Hu
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