BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 214/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 19 261.1 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Patentamts vom 16. Mai 2000 und 9. August 2000 aufgehoben. G r ü n d e I Am 1. April 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke Pick´n Pay angemeldet worden. Das als Anlage zur Anmeldung ursprünglich eingereichte Dienstleistungsverzeichnis lautete wie folgt: "Klasse 35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten. Klasse 36 Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen. Klasse 38 Telekommunikation." Mit Schriftsätzen vom 22. September 1999 und vom 4. Mai 2000 hat der Anmelder das Dienstleistungsverzeichnis neu gefasst, wobei es im Verfahren vor der Mar-kenstelle zuletzt folgende Fassung erhalten hat: - 3 - "Klasse 35 Buchführung für Wertpapiere; Marktforschung und Marktanalyse; Kapitalanlageberatung; Unternehmensberatung; Vermittlung, Nachweis und Ab-schluß von Geschäften für Dritte; Klasse 36 Tätigkeiten eines Börsenmaklers; Vermittlung von Effekten; Investmentgeschäfte betreffend Fonds und Anlagen, Wertpapieranalysen, Vermögensberatung, Vermö-gensverwaltung; Klasse 38 Sammeln, Verarbeiten sowie die Vermittlung von börsenrelevanten Informationen, letztere über das Internet." Das Patentamt hat das neugefasste Dienstleistungsverzeichnis wegen nachträgli-cher Erweiterung beanstandet, da es neue Dienstleistungsbegriffe enthalte, die im ursprünglich eingereichten Verzeichnis nicht enthalten seien. Außerdem ist die an-gemeldete Marke wegen absoluter Schutzunfähigkeit beanstandet worden. Mit Beschluss vom 16. Mai 2000 und Erinnerungsbeschluss vom 9. August 2000 hat die Markenstelle die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, dass der Anmelder den Auflagen der formalrechtlichen Amtbeschei-de nicht nachgekommen sei. Die amtliche Empfehlungsliste, an denen sich die Anmeldung ursprünglich orientiert habe, sei nicht abschließend. Die zuletzt bean-spruchten Dienstleistungen fielen nicht unter die ursprünglich angemeldeten Dienstleistungen. - 4 - Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er be-antragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse des Patent- und Markenamts aufzuheben. Im Beschwerdeverfahren hat der Anmelder auf Anregung des Senats zuletzt fol-gendes, neu gefasstes Dienstleistungsverzeichnis eingereicht: "Klasse 35: Unternehmensverwaltung und Geschäftsführung, nämlich Buchführung für Wert-papiere; Klasse 36: Finanzwesen und Geldgeschäfte, nämlich Tätigkeiten eines Börsenmaklers, Ver-mittlung von Effekten, Investmentgeschäfte betreffend Fonds und Anlagen, Wert-papieranalysen, Vermögensberatung, Kapitalanlageberatung, Vermögensverwal-tung; Vermittlung, Nachweis und Abschluss von Geschäften für Dritte im Rahmen des Versicherungs- und Finanzwesens, der Geldgeschäfte und des Immobilienwe-sens; Klasse 38: Telekommunikation, nämlich Sammeln, Verarbeiten durch Betrieb einer Internet-plattform sowie die Vermittlung von börsenrelevanten Informationen, letztere über das Internet." Er geht davon aus, dass das nunmehr eingereichte Dienstleistungsverzeichnis den formalrechtlichen Anforderungen entspricht. - 5 - II Auf die Beschwerde des Anmelders waren die angefochtenen Beschlüsse aufzu-heben. Teilweise ist die Beschwerde schon deswegen begründet, weil die Marken-stelle die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen hat, ohne im Einzelnen zu prüfen und darzulegen, welcher der nachbenannten Dienstleistungsbegriffe gegenüber dem Vorverzeichnis überhaupt eine nachträgliche Erweiterung darstellt. Nur die nachträglich erweiterten Teile des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ent-sprechen nicht den formalrechtlichen Anforderungen. Eine vollständige Zurückwei-sung der Anmeldung kommt nur in Betracht, wenn kein einziger der zuletzt einge-reichten Waren- und Dienstleistungsbegriffe unter das ursprüngliche und ggf. auch unter später eingereichte Verzeichnisse subsumierbar ist. Nachdem der Anmelder im Beschwerdeverfahren ein neues Dienstleistungsver-zeichnis eingereicht hat, das gegenüber dem ursprünglichen und den mehreren, im Verfahren vor der Markenstelle und dem Bundespatentgericht eingereichten Verzeichnissen keine inhaltlichen Erweiterungen enthält, war der Beschwerde stattzugeben. Denn die formalrechtlichen Mängel sind vollständig beseitigt wor-den. Auf der Grundlage des neuen Verzeichnisses wird das Eintragungsverfahren fortzusetzen und die absolute Schutzfähigkeit der Marke zu prüfen sein. Winkler Dr. Hock Kätker Ko
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