BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 219/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Markenanmeldung 399 39 593.8 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock beschlossen: 1. Kosten werden nicht auferlegt. 2. Der Gegenstandswert wird auf 10.000,-- € festgesetzt. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der beim Deutschen Patent- und Markenamt am 7. Juli 1999 angemeldeten, am 4. November 1999 für die Waren 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Hand-koffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; 25: Beklei-dungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthal-ten; Christbaumschmuck - 3 - eingetragenen Marke siehe Abb. 1 am Ende ist aufgrund der für die Waren Berufsbekleidungsstücke, einschließlich Handschuhe und Kopfbedeckungen, in spezieller Ausführung für berufliche Zwecke und ohne Ausdehnung auf Kleidungsstücke in modi-scher Ausführung; Schuhwaren ebenfalls in spezieller Aus-führung für berufliche Zwecke eingetragenen Marke 2 100 511 JOBELINE Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 18 hat durch Beschluß vom 5. März 2002 den Wider-spruch zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß die Marken zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer und wirtschaftlich nahestehender Waren bestimmt seien. Der erforderliche Abstand werde jedoch in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht eingehalten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 17. April 2002 eingelegte Beschwerde der Widersprechenden, die ihren Widerspruch am 21. August 2002 zurückgenom-men hat. Nunmehr beantragt die Markeninhaberin, - 4 - der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuer-legen sowie den Streitwert festzusetzen. Sie hat diesen Antrag nicht begründet. Die Widersprechende beantragt, den Kostenantrag als unbegründet zurückzuweisen. Sie trägt vor, daß es sich bei dem vorliegenden Konflikt um einen Grenzfall handle, so daß ausgehend von dem registerrechtlichen Grundsatz, daß jeder Ver-fahrensbeteiligte seine Kosten selbst trage, besondere Gründe für das Abweichen von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall nicht ersichtlich seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Der Kostenantrag der Markeninhaberin ist unbegründet. Der Senat sieht kei-nen Anlaß, der Widersprechenden Verfahrenskosten ganz oder teilweise aus Bil-ligkeitsgründen aufzuerlegen. Das Markengesetz geht, ausdrücklich hervorgeho-ben durch die Regelungen der §§ 63 Abs 1 Satz 3, 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG, von dem Grundsatz aus, daß jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Eine Kosten-auferlegung bedarf daher stets besonderer Umstände, die in erster Linie dann gegeben sind, wenn das Verhalten eines Beteiligten mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung; BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur). Derartige Gründe sind im vorliegenden Fall von der Markeninhaberin weder vor-getragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte - 5 - dafür, daß die Widersprechende in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichts-punkten aussichtslosen Situation versucht hat, ihr Interesse an dem Erlöschen des Markenschutzes der Markeninhaberin durchzusetzen. Im vorliegenden Fall liegen die sich gegenüberstehenden Waren jedenfalls teilweise im Identitätsbereich. Auch die sich gegenüberstehenden Marken sind nicht so weit voneinander ent-fernt, daß der eingelegte Widerspruch als von vorneherein vollkommen ohne Aus-sicht auf Erfolg angesehen werden konnte. 2. Der Gegenstandswert war auf 10.000,-- € festzusetzen (vgl Althammer/ Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdz 29). Die Parteien haben keine Ge-sichtspunkte vorgetragen, die ein Abweichen von der diesbezüglich gefestigten Rechtsprechung für nach dem Jahre 1994 anhängig gewordene Widerspruchsbe-schwerdeverfahren unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesse des Mar-keninhabers am Bestand der angegriffenen Marke rechtfertigen würden. Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Fa Abb. 1
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