BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 219/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 61 705.1 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. September 2005 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Hock als Vor-sitzender sowie der Richter Kätker und Kruppa - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 36 vom 26. Juli 2004 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 17. Dezember 2002 die Wortmar-ke MAM für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 26. Juli 2004 teilweise, nämlich hinsichtlich der Dienstleistungen „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, Unternehmensbe-ratung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung, insbesondere in den Bereichen Unternehmensgründung, Wagnis-kapital und Börseneinführung; Ermittlung in Geschäftsangelegen-heiten“ gemäss § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass die Buchstabenfolge MAM“ die Abkürzung für „Media Asset Management“ sei. Dabei handle es sich um die Bezeichnung für Softwarelösungen zur Speiche-- 3 - rung von Medien unterschiedlichster Art. In Verbindung mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen bringe die Marke zum Ausdruck, dass diese Dienstleistungen unter Verwendung eines „MAM“ erbracht würden oder die Beratung über den Ein-satz eines „MAM“ beträfen. Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde ein-gelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und legt hinsichtlich der zurückgewiesenen Dienstleistungen folgendes einge-schränktes Dienstleistungsverzeichnis vor: Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensbera-tung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung, ins-besondere in den Bereichen Unternehmensgründung, Wagniska-pital und Börseneinführung; Ermittlung in Geschäftsangelegenhei-ten; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusam-menhang mit Softwarelösungen zur Speicherung von Medien un-terschiedlichster Art. Sie trägt vor, dass „MAM“ als Abkürzung für verschiedenste Begriffe stehen kön-ne. Sie legt dazu entsprechende Internetauszüge vor, aus denen sich die Verwen-dung der Abkürzung für andere Begriffe ergäbe. Die Beschwerdeführerin selbst würde „MAM“ lediglich als Abkürzung für „Munich Asset Management“ verwenden. Selbst wenn man „MAM“ als Abkürzung für „Media Asset Management“ und damit als Bezeichnung für Softwarelösungen zur Speicherung von Medien unterschied-lichster Art verstehen würde, bestehe kein beschreibender Bezug zu den hier noch streitgegenständlichen Dienstleistungen. - 4 - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke „MAM“ im Zusammenhang mit dem nun-mehr eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnis für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so dass ihrer Eintragung gemäss §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäss § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Mar-kenG entgegenstehen. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewoh-nenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen ande-rer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2005, S. 145 - BerlinCard; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise un-terzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleis-tungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wer-den und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deut-schen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli-chen Anhalt dafür, dass einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unter-scheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr vgl. BGH - BerlinCard aaO; BGH GRUR 1999, 1089 - YES). - 5 - Das hier angemeldete Zeichen „MAM“ kann - wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt worden ist - als Abkürzung für den Begriff „Media Asset Management“ stehen. So wird beispielsweise auf der Seite www.nionex.de von einem „Lösungs-anbieter für Businessprozesse“ folgendes ausgeführt: „Das Media Asset Manage-ment (MAM) stellt eine sehr gute Lösung für die unternehmensweite Verwaltung ihrer gesamten Medien dar“; in einer Pressemitteilung der „Visono GmbH“ (www.visono.de) heißt es: „Das Presse- und Informationsamt der Bundesregie-rung hat sich für die Media Asset Managemenent (MAM) Solution der Visono GmbH Berlin entschieden und unter www.netz98.de ist zu lesen: Als Resultat der gesteigerten Nachfrage nach notwendigen … hat sich unter dem Begriff „Media Asset Management“ (MAM) ein neues Marktsegment etabliert. Unter „Media Asset Management“ wird in all diesen Veröffentlichungen eine Softwarelösung zur Spei-cherung und Archivierung von Mediendateien in Unternehmen verstanden. Einen Bezug zu diesem Begriffsinhalt von „MAM“ hat die Anmelderin durch den einge-fügten Disclaimer „sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammen-hang mit Softwarelösungen zur Speicherung von Medien unterschiedlichster Art“ allerdings ausgeschlossen, so dass insoweit ein in diesem Zusammenhang be-schreibender Begriffsinhalt nicht in Betracht kommt. Eine Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2. Nr. 4 MarkenG besteht diesbezüglich allein deshalb nicht, weil „MAM“ daneben als Abkürzung für verschiedene Begriffe verwendet wird, wie sich aus den von der Anmelderin selbst vorgelegten Unterla-gen ergibt. So kann „MAM“ beispielsweise für „Management Akademie München“ (www.mam.de), „Marketing AND MORE …“ (www.m-a-m.de) oder auch „Major Account Management“ (www.marketing-marktplatz.de); bzw. „Materiel Acquisition Management“ (www.almc.army.mil) stehen. Insgesamt kann der Wortmarke daher kein im Vordergrund stehender beschrei-bender Begriffsinhalt zugeordnet werden, so dass die angesprochenen Verkehrs-kreise, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum die verwendete Be-- 6 - zeichnung gerade auch im Hinblick auf den eingefügten Disclaimer als Betriebs-kennzeichen ansehen werden. 2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlos-sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeich-nung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistun-gen dienen können. Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Marke nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit dem eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnis, das sämtli-che Bezüge zu „Media Asset Management“ ausdrücklich ausschließt, ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe be-ruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit dem eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnis in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird. Hock Kätker Kruppa Cl
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