BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 22/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 750 782 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klassen 35 vom 26. November 2003 aufgehoben. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Schutz der am 30. November 2000 für die Dienstleistungen: 35: Consultation professionnelle d'affaires, conseils en organisa-tion et direction des affaires, direction des affaires et aide à la direction des affaires, recherche, sélection et placement de cadres supérieurs, recherche, sélection et placement de personnel, expertises en affaires. 36: Consultation en matière financière, services de financement, affaires monétaires, en particulier placement de fonds, ser-vice d'intermédiaire en matière d'investissement, en particu-lier d'un courtier. 42: Consultation professionnelle, recherches et développement pour des tiers - 3 - international registrierten Marke 750 782 VENTURE ENGINE durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 IR vom 26. November 2003 für die Bundesrepublik Deutschland verweigert. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass der Schutzbewilligung die Bestimmungen der § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i. V. m. §§ 113 und 37 Abs. 1 des Mar-kengesetzes sowie i. V. m. Artikel 5 des Madrider Markenabkommens und Arti-kel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft entgegenstünden. Die Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von ”Unternehmens-maschine” verstanden. Es handle sich um einen existierenden Fachterminus ne-ben vergleichbaren Wortbildungen wie ”Wachstumsmaschine” und ”Topma-schine”. Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen handle es sich um einen beschreibenden Hinweis. Die Verkehrskreise würden annehmen, dass die so offe-rierten Beratungsdienstleistungen und die das Personal, die Geschäftsführung, die Finanzen sowie die Entwicklung und Recherche betreffenden Offerten die ”Unter-nehmensmaschine” beträfen. Mit ihrer Beschwerde beantragt die Markeninhaberin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie trägt vor, dass bereits der Begriff ”Venture” mehrdeutig sei und nicht unbedingt mit dem deutschen Begriff ”Unternehmen” in Verbindung gebracht werde. Das Ge-samtzeichen sei aufgrund seiner Mehrdeutigkeit der Interpretation zugänglich. So könnten die unter dieser Marke angebotenen Dienstleistungen an ”Unternehmen” gerichtet sein, welche wie eine Maschine arbeiteten oder solche Unternehmen, die als Motor der Wirtschaft gelten. Es könnte sich jedoch auch um einen Hinweis auf die Dienstleistung selbst oder auf die ausführenden Unternehmen handeln. Für - 4 - den deutschen Sprachraum gebe es abgesehen von der Verwendung durch die Anmelderin keine weitere Verwendungsbeispiele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die streitgegenständliche IR-Marke ”VENTURE ENGINE” im Zu-sammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig beschreibend gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, so dass der Marke der Schutz in Deutschland zu gewähren ist. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnen-den konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen ande-rer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr. vgl. BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke ver-wendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wort-marke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender be-schreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremd-sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver-standen wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorer-- 5 - wähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr. BGH aaO – BerlinCard; BGH GRUR 1999, 1089 – Yes). Die vorliegende Marke ist aus den Bestandteilen ”VENTURE” und ”ENGINE”, ge-schrieben in zwei Worten, zusammengesetzt. ”Venture” stammt aus der engli-schen Sprache und wird im Deutschen mit ”Unternehmen” aber auch ”Wagnis”, ”Risiko”, ”Operation” oder ”Spekulation” übersetzt (Langenscheidts Handwörter-buch Englisch-Deutsch, 1991, S. 707). ”ENGINE”, ebenfalls ein englischer Begriff, hat die deutschen Bedeutungen ”Maschine”, ”Motor” aber auch ”Lokomotive”. Bereits aus der Mehrdeutigkeit der einzelnen Begriffe ergibt sich daher eine ge-wisse Verschwommenheit und Unklarheit des Gesamtbegriffs. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachts-weise zu unterziehen, so dass bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420 – RATIO-NAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag der Senat einen beschreibenden Begriffsinhalt des Gesamtzeichens - bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen - nicht festzustellen. Das angemeldete Gesamtzeichen bleibt mehrdeutig oder jedenfalls sprachlich eigenartig, auch wenn es einen beschreibenden Anklang enthalten mag. Bereits die von der Markenstelle festgestellte Bedeutung ”Unternehmensmaschine” kön-nen die angesprochenen Verkehrskreise, hier teils Fachkreise, teils das allge-meine Publikum erst mit Hilfe einiger Gedankenschritte erschließen. Hinzu kommt, dass der Begriff ”Unternehmensmaschine” weder im Deutschen noch im Engli-schen gebräuchlich ist - jedenfalls in dem von der Markenstelle unterstellten Sinn. Bei der Internetrecherche des Senates konnte der Ausdruck in der englischen Sprache - außer als Hinweis auf die Markeninhaberin dieses Verfahrens - nicht als - 6 - gebräuchlich festgestellt werden. In der deutschen Sprache konnte der Ge-samtbegriff lediglich im Zusammenhang mit einem Kunstprojekt (www. foto-search.de: ”Die Unternehmensmaschine und die Menschen, die sie bewegen”) bzw. ironisch verwendet (beat.doebe.li: ”Definition der Aussage ”Unternehmens-maschine” - ein Unternehmen ist ein System, in dem die Mitarbeiter nur namen-lose Rädchen im Getriebe sind …”) nachgewiesen werden. Darüber hinaus bedarf es weiterer Überlegung, das Zeichen dahingehend zu in-terpretieren, dass im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ein Bezug zu einer ”Unternehmensmaschine” besteht. Als ”Unternehmensmaschine” kann in diesem Zusammenhang nämlich zum einen der Anbieter der Dienstleis-tungen, zum anderen aber auch der angesprochene potentielle Kunde verstanden werden. Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Ver-kehr die angemeldete Bezeichnung nur im Sinne einer rein beschreibenden Aus-sage hinsichtlich der damit gekennzeichneten Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird. 2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt. 2001, 366 – Test it; 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Marke ”VENTURE ENGINE” nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe ist derzeit auf dem einschlägigen Dienstleistungsgebiet nach den Recherchen des - 7 - Senats nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachan-gabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammen-hang mit den beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird, da der Begriff im Hin-blick auf diese Dienstleistungen ungebräuchlich und mehrdeutig ist und daher von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen nicht ohne weiteres als be-schreibende Sachangabe verstanden werden kann. Winkler Richter Kätker ist durch Urlaub verhindert zu un-terschreiben. Winkler Dr. Hock Cl
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