BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT33 W (pat) 22/10_______________(Aktenzeichen)An Verkündungs Stattzugestellt am30. April 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die Marke 307 63 417hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Bender, der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner und des Richters Kätkerbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eIGegen die Eintragung der Wortmarke 307 63 417Cortal Consors SENATOR-CLUBfürzahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 41,u. a. für:(Klasse 35:) Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung und -beratung; Buchführung(Klasse 36:) Finanzwesen; Geldgeschäfte; Vermögensverwaltung; Vermögensbe-ratung,- 3 -ist Widerspruch erhoben worden aus der am 27. Mai 1982 eingetragenen Wort-marke 1 033 818SENATORfür(Klasse 35 u. 36): Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Treuhanddienste, näm-lich Vermögensberatung und -verwaltung; Buchführung für Dritte(Dienstleistungen in der ungruppierten Reihenfolge ihrer Eintragung).Mit Beschlüssen vom 2. Juni 2009 und vom 11. November 2009, letzterer im Erin-nerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 36 den Widerspruch zurückge-wiesen. Nach Auffassung der Markenstelle besteht zwischen den Marken keine Gefahr von Verwechslungen. Zwar sei teilweise eine Identität der Dienstleistungen festzustellen, etwa bei den für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und -beratung", welche von den für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen "Wirtschaftsprüfung, Steu-erberatung" umfasst würden, ebenso zwischen "Finanzwesen" der jüngeren Marke und "Treuhanddienste, nämlich Vermögensberatung und -verwaltung" der Wider-spruchsmarke. Auch sei der Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kenn-zeichnungskraft beizumessen, denn das Wort "Senator" bezeichne einen "Rats-herren" bzw. "Mitglied des Senats" und stelle mit dieser Bedeutung keine ernst-hafte Merkmalsbezeichnung für die fraglichen Dienstleistungen des Geschäfts-oder Finanzwesens oder verwandter Branchen dar. Dennoch halte die angegrif-fene Marke den erforderlichen Abstand zur Gegenmarke ein.Dabei sei zunächst von einer erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Ver-kehrskreise auf dem hier fraglichen Dienstleistungsgebiet auszugehen, was sich kollisionsmindernd auswirke. Da die Widerspruchsmarke in der jüngeren Marke enthalten sei, könne eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nur dann bejaht wer-den, wenn der Gesamteindruck der mehrgliedrigen jüngeren Marke gerade durch - 4 -den übereinstimmenden Bestandteil "Senator" geprägt werde und die übrigen Be-standteile demgegenüber in den Hintergrund treten. In der jüngeren Marke trete das Wort "SENATOR" aber vielmehr in den Hintergrund, präge also deren Ge-samteindruck nicht. Das Wort "SENATOR" sei nämlich der vorangehenden be-kannten Firmenbezeichnung "Cortal Consors" nachgestellt und zudem in den Ge-samtbegriff "SENATOR-CLUB" eingebunden, wobei dieser eine andere Bedeu-tung habe als der Begriff "Senator" in Alleinstellung. Die Wortkombination "SENATOR-CLUB" werde regelmäßig als Bezeichnung eines besonderen Ange-bots verstanden. Da das Wort "Senator" mit der Bedeutung "Ratsherr, Mitglied eines Senats" eine gewisse herausgehobene Stellung einer Person bezeichne und eine Qualitätsanmutung impliziere, bringe der Gesamtbegriff "SENATOR-CLUB" in beschreibender Weise zum Ausdruck, dass die Dienstleistungen für eine beson-dere Klientel bestimmt und geeignet seien. Nachdem es sich bei dem weiteren Markenelement "Cortal Consors " um die Bezeichnung eines nicht unbekannten Dienstleisters des Finanzwesens und angrenzender Gebiete mit ca. 600.000 Kun-den in Deutschland handele, werde der gemeinsam mit dieser Firmenbezeichnung verwendete Begriff "SENATOR-CLUB" lediglich als beschreibender Hinweis auf die avisierte Kundenkategorie verstanden. Die angegriffene Marke werde daher gerade nicht durch das Wort "SENATOR" geprägt.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Nach ihrer Auffas-sung besteht zwischen den beiderseitigen Marken eine Gefahr von Verwechslun-gen. Die Dienstleistungen der angegriffenen Marke seien mit denen der Wider-spruchsmarke zum Teil identisch, im Übrigen ähnlich. Dazu nimmt die Widerspre-chende auf einen Beschluss der Markenstelle vom 29. Mai 2009 zum parallelen Widerspruchsverfahren zur Marke 306 38 748 Bezug (betreffend die Marke "Cortal Consors Senator" mit gleichem Dienstleistungsverzeichnis wie die vorliegend an-gegriffene Marke, wobei Widerspruch ebenfalls aus der Marke 1 033 818 - SENATOR erhoben worden ist) und trägt ergänzend ausführlich zu der ihrer Auffassung nach gegebenen Identität bzw. Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienst-leistungen vor.- 5 -Zudem bestehe eine ausreichende Ähnlichkeit der Zeichen. Soweit die Marken-stelle eine Verwechslungsgefahr mit der Erwägung verneint habe, dass der Ge-samtbegriff "SENATOR-CLUB" gegenüber der Firmenbezeichnung "Cortal Con-sors" in beschreibender Weise als Bezeichnung eines besonderen Angebots für eine bestimmte Klientel verstanden werde, und sie damit maßgeblich auf das Un-ternehmenskennzeichen der Inhaberin der angegriffenen Marke abgestellt habe, verkenne die Markenstelle die Grundsätze der Entscheidung EuGH GRUR 2005,1042 - Thomson Life. Danach behalte das usurpierte Zeichen seine Selbst-ständigkeit, wenn das zusammengesetzte jüngere Zeichen aus dieser älteren Marke und einem bekannten Handelsnamen bestehe. Wenn man jedoch, wie es die Markenstelle fehlerhaft getan habe, den Bedeutungsgehalt des übernomme-nen Zeichens ausgehend vom vorangestellten Unternehmenskennzeichen der jüngeren Kombinationsmarke ermittele, dann verliere die usurpierte Marke gerade die vom EuGH geforderte Selbstständigkeit. Die Markenstelle hätte die Marken-ähnlichkeit also gerade ohne Hinzuziehung des Unternehmenskennzeichens der Markeninhaberin feststellen müssen.Im Übrigen sei das Wort "SENATOR" auch innerhalb der Wortfolge "SENATOR-CLUB" das dominierende Element. Denn das Wort "CLUB" sei lediglich ein be-schreibender Zusatz für eine Personenvereinigung, ähnlich wie der Zusatz eines (eingetragenen) Vereins. Solche Zusätze würden vom Verkehr bei der schlag-wortartigen Kurzbezeichnung einer solchen Vereinigung häufig weggelassen. Er-gänzend hat die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung darauf hinge-wiesen, dass beim Deutschen Patent- und Markenamt etwa 1000 und beim Har-monisierungsamt etwa 800 Marken mit dem Bestandteil "Club" eingetragen seien, was die Kennzeichnungsschwäche dieses Worts zusätzlich belege.- 6 -Es liege auch nicht etwa ein Gesamtbegriff "SENATOR CLUB" im Sinne einer be-schreibenden Bezeichnung eines besonderen Angebots für eine bestimmte Klientel vor, wie dies die Markenstelle fehlerhaft gemeint habe. Die Markenstelle habe sich damit in Widerspruch zu der von ihr selbst getroffenen Feststellung ge-setzt, dass das Wort "Senator" einen Ratsherrn bzw. Mitglied eines Senats be-zeichne und somit gerade keine ernsthafte Merkmalsangabe darstellen könne, sondern in Bezug auf die Dienstleistungen vage und vieldeutig sei. Allenfalls liege eine gewisse Qualitätsanmutung vor, die sich in der deutschen Sprache aber nicht zu einem beschreibenden Begriff entwickelt habe. Außerdem sei das Wort "SENATOR" in Kombination mit dem Wort "CLUB" nicht verständlicher. Denn die Aussage, dass das, was vage und vieldeutig sei, nur einem bestimmten Perso-nenkreis zugänglich sein solle, erhöhe nicht den Bedeutungsgehalt des Wortes "SENATOR". Unter diesen Umständen habe der Verkehr keine Veranlassung, die Worte "SENATOR" und "CLUB" zu einem Gesamtbegriff zu verbinden. Vielmehr ständen zwei separate Wörter nebeneinander, wobei einzig der Begriff "Senator" das originär kennzeichnende Wort darstelle. Der Verkehr werde sich daher allein am kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil "SENATOR" der jüngeren Marke orientieren, so dass dieser den Gesamteindruck der angegriffenen Marke präge. Angesichts der normalen Kennzeichnungskraft des nicht beschreibenden prägen-den Worts "SENATOR" sei damit eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.Auf die von der Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2011 erhobene Nichtbenutzungseinrede hat die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung Unterlagen zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung ihrer Marke vorgelegt, insbesondere eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden vom 6. Dezember 2011 mit begleitenden Unterlagen, wie Rechnungskopien sowie eine Kopie ihres Schriftsatzes vom 24. Juli 2008 samt Anlagen, den sie im gegen die Marke 306 38 748 gerichteten Widerspruchsverfah-ren beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat. Sie meint, damit die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke nach beiden Alternativen des § 43 Abs. 1 MarkenG glaubhaft gemacht zu haben, wobei sie darauf hinweist, dass zum Be-- 7 -reich "Geschäftsbesorgung" auch Buchführung und kleine steuerberatende Tätig-keiten gehörten.Die Widersprechende beantragt,die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Sie hält die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für nicht glaub-haft gemacht. Hierzu hat sie zunächst auf das parallele Widerspruchsverfahren zur Marke 307 63 419 - Senator Club verwiesen, in dem die Markenstelle mit Be-schluss vom 17. August 2011 unter Würdigung der dort von der Widersprechen-den eingereichten Benutzungsunterlagen eine Glaubhaftmachung der rechtser-haltenden Benutzung derselben Widerspruchsmarke verneint hat.Nachdem der Markeninhaberin im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2011 mit verkündetem Beschluss des Senats eine Schriftsatzfrist bis zum 28. Februar 2012 zur Stellungnahme auf die Benutzungsunterlagen nachge-lassen worden ist und nach einem Telefonat mit dem Senatsvorsitzenden vom 20. Februar 2012, in dem dieser laut Aktenvermerk eine "Fristverlängerung" bis zum 31. März 2012 zugesagt hat, hat die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 29. März 2012 vorgetragen, dass die von der Widersprechenden vorgelegten Un-terlagen zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung nicht ausrei-chend, insbesondere in Bezug auf die einzelnen Dienstleistungen der Wider-spruchsmarke zu unspezifisch seien.- 8 -Darüber hinaus meint sie, dass keine Gefahr von Verwechslungen bestehe. Die Markenstelle sei im angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass das Wort "SENATOR" in der jüngeren Marke gegenüber dem bekannten und intensiv beworbenen Firmennamen "Cortal Consors" der Markeninhaberin in den Hintergrund trete, und dass die gesamtbegriffliche Wortfolge "SENATOR-CLUB" lediglich eine beschreibende Hinzufügung dahingehend sei, dass die Dienstleis-tungen für eine besonders gehobene Klientel erbracht würden bzw. dass es sich dabei um eine gehobenere Produktgruppe handele. Damit werde ein solches Mehrwortzeichen regelmäßig durch den Firmenbestandteil, hier: "Cortal Consors", und nicht durch den kennzeichnungsschwachen, da beschreibenden Zusatz ge-prägt. Im Übrigen sei auch das Wort "SENATOR" als Bezeichnung einer beson-ders hervorgehobenen Person mit bestimmten Privilegien selbst ein kennzeich-nungsschwacher Begriff.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.IIDie zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nach §§ 43 Abs. 1, 26 MarkenG glaubhaft gemacht worden ist, denn die Be-schwerde ist jedenfalls bereits deshalb unbegründet, weil zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr i. S. d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder ge-gebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Um-stände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlich-- 9 -keit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Ge-samteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entschei-dend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rdn. 28 - THOMSON LIFE; GRUR 2008, 343, Nr. 33 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM ("BAINBRIDGE"), jew. m. w. N.).Insbesondere bestimmt sich die Verwechslungsgefahr anhand einer Wechselwir-kung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 544, 545 - BANK 24 m. w. N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus).a) Wenngleich die Widerspruchsmarke eine Tendenz zu einer leichten Kennzeichnungsschwäche aufweist, sieht der Senat die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als noch durchschnittlich an, wenn auch im unteren Bereich einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft.Zwar spielt das Markenwort "SENATOR" mit der bereits von der Markenstelle ge-nannten Bedeutung "Ratsherr, Mitglied eines Senats" auf den traditionell hohen sozialen Rang von Senatoren an, den diese als politische Amtsträger von der An-tike bis heute (etwa in den USA oder verschiedenen Länderparlamenten in Deutschland) innehaben. Der Titel "Senator" eignet sich daher bei Waren und Dienstleistungen nahezu aller Art als Werbebegriff, der dem damit angesproche-nen Kunden schmeichelt und zugleich die herausgehobene Stellung bzw. Exklusi-vität des so bezeichneten Produkts hervorhebt. Hierbei ist insbesondere das im Verfahren mehrfach angesprochene Werbebeispiel der Lufthansa, die bestimmten - 10 -Kunden den Status eines "Senators" mit verschiedenen Vorteilen und Annehm-lichkeiten bietet, besonders bekannt.Andererseits kann dem Markenwort insbesondere für die teilweise im Identitätsbe-reich liegenden Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 keine ernsthaft dienst-leistungsbeschreibende Bedeutung zugeordnet werden, etwa dass diese beson-ders für Senatoren im Sinne von Parlamentsmitgliedern bestimmt und geeignet wären, o. Ä. Auch konnte der Senat bei einer Abfrage des elektronischen Marken-registers im Bereich der Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 nur eine Treffer-zahl von 38 Marken mit dem Bestandteil "Senator" ermitteln, was angesichts der möglichen Spreizung der verschiedenen Einzeldienstleistungen in immerhin zwei wichtigen Dienstleistungsklassen keineswegs als eine große Anzahl von eingetra-genen Marken erscheint. Nachdem zu benutzten Drittmarken auch nichts vorge-tragen und andererseits die aus den Benutzungsunterlagen ersichtlichen Umsatz-zahlen auch keinen Schluss auf eine - auch nicht vorgetragene - erhöhte Ver-kehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke zulassen, geht der Senat von einer noch normalen Kennzeichnungskraft aus, die aber wegen einer deutlich erkennba-ren Tendenz zur leichten Kennzeichnungsschwäche im unteren Bereich der nor-malen Kennzeichnungskraft liegt.b) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen der Vergleichs-marken liegen teilweise im Bereich der Identität, zumindest hochgradigen Ähnlichkeit. Beispielsweise besteht eine offensichtliche (Teil-) Identität zwischen folgenden für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen mit (in Klammern dahintergesetzt) folgenden Dienstleistungen der Widerspruchsmarke:"Buchführung" (mit "Buchführung für Dritte"), "Finanzwesen; Geldgeschäfte; Ver-mögensverwaltung; Vermögensberatung" (mit "Treuhanddienste, nämlich Vermö-gensberatung und -verwaltung"). Dennoch hält die angegriffene Marke den inso-weit erforderlichen größeren Abstand zur Widerspruchsmarke selbst bei den o. g. identischen Dienstleistungen in jeder Hinsicht ein, so dass auf die Frage einer - 11 -weitergehenden Identität oder Ähnlichkeit der Dienstleistungen nicht eingegangen zu werden braucht.c) Dies würde selbst dann gelten, wenn zugunsten der Widersprechenden von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft (ohne Tendenz zur Kennzeichnungs-schwäche) bei teilweiser Identität der Dienstleistungen auszugehen wäre und da-her noch höhere Anforderungen an den Markenabstand zu stellen wären. Geht man von der angegriffenen Marke in ihrer Gesamtheit aus, so weisen die Marken angesichts der weiteren Wortbestandteile "Cortal Consors" und "CLUB" in der jün-geren Marke und der damit verbundenen mehrfachen Wortlänge gegenüber der Widerspruchsmarke offensichtlich keine ausreichende Ähnlichkeit auf.Im Gegensatz zur Auffassung der Widersprechenden kann nicht davon ausge-gangen werden, dass der Bestandteil "SENATOR" den Gesamteindruck der jün-geren Marke prägt. Zwar kann auch ein Markenbestandteil eine selbständig kolli-sionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck der mehr-gliedrigen Marke prägt, indem er eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweist und die übrigen Markenteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2007, 700, 702 (Nr. 41, 42) - HABM/Shaker, GRUR Int. 2010, 129, 132 (Nr. 62) - Carbonell/La Espanola; GRUR 2010, 1098, 1099 (Nr. 56) - Calvin Klein/HABM; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 327, 332 m. w. N.). Eine derart dominierende Stellung von "SENATOR" unter Zurücktreten der übrigen Markenbestandteile kann bei der jüngeren Marke jedoch nicht festge-stellt werden.Ein Teil der Verkehrskreise, der den Markenbestandteil "Cortal Consors" nicht kennt, insbesondere nicht als Firmenkennzeichnung (er-) kennt, wird diesen Mar-kenbestandteil schon aufgrund seiner vorrangigen Stellung am Markenanfang, der markanten "Co"-Lautwiederholung und seinem Charakter als Fantasiebegriff nicht - 12 -für den Gesamtcharakter vernachlässigen. Für diesen Teil des Verkehrs prägt "SENATOR" den Gesamteindruck daher nicht.Ein weiterer Teil des Verkehrs wird zwar in "Cortal Consors" eine Firmenkenn-zeichnung sehen, sei es, weil er sie kennt, sei es, dass er wegen des Bedeu-tungsgehalts von "SENATOR-CLUB" und der Position der beiden Wortkombina-tionen innerhalb der Gesamtmarke in "Cortal Consors" die Bezeichnung des Betreibers eines "SENATOR-CLUBS" vermutet. Für diesen Verkehrsteil kommt eine Prägung der jüngeren Marke durch den Bestandteil "SENATOR-CLUB" als die eigentliche Produktkennzeichnung möglicherweise in Betracht. Ob dies nach den Umständen des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der zum Verhältnis von Firmen- zu Produktmarke nicht immer einheitlichen Rechtsprechung hier der Fall wäre, kann aber vorliegend dahinstehen. Denn selbst wenn man die Möglich-keit unterstellt, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch die Wort-kombination "SENATOR-CLUB" geprägt werden kann, so könnte dies allein we-gen des unüberhör- und unübersehbaren sowie begrifflich abweichenden Worts "CLUB" noch nicht zu einer ausreichenden Ähnlichkeit der Marken führen. Viel-mehr müsste der Gesamteindruck der jüngeren Marke noch weitergehend allein vom Wort "SENATOR" geprägt werden.Dem steht jedoch der Charakter der Wortkombination "SENATOR-CLUB" als Ge-samtbegriff entgegen. Spätestens durch den Bindestrich ist klargestellt, dass es sich um eine zusammengehörige Wortgruppe handelt. Mit ihr wird nicht ein Sena-tor sondern ein Club von Senatoren bezeichnet, also eine Vereinigung oder Gruppe von "Senatoren" mit gemeinsamen Interessen und Zielen oder auch Merkmalen. Würde man die Wortgruppe "SENATOR-CLUB" auseinanderreißen, so wäre dies mit einer entsprechenden Sinnentstellung verbunden, da die Bedeu-tung eines Klubs bzw. eines entsprechenden Personenkreises verloren ginge. Zu solchen sinnverändernden Verkürzungen neigt der Verkehr nicht, zumal die Wort-kombination "SENATOR-CLUB" als solche griffig und ausreichend kurz aus-sprechbar ist. Für den Verkehrsteilnehmer, der die jüngere Gesamtmarke bereits - 13 -auf "SENATOR-CLUB" verkürzt, würde daher auch unter dem Gesichtspunkt einer bequemlichen Verkürzung der langen Gesamtmarke kein besonderer Anlass mehr zu einer noch weitergehenden Reduzierung auf "SENATOR" als allein domieren-des Element bestehen. Dies gilt umso mehr, als dem Wort "SENATOR" wegen seiner werblichen Eignung ein Hang zur Kennzeichnungsschwäche anhaftet (s. o.).Die dagegen gerichteten Argumente der Widersprechenden überzeugen nicht. Soweit sie meint, bei dem Bestandteil "CLUB" handele es sich um einen nur be-schreibenden Zusatz etwa i. S. eines Vereins, der bei der schlagwortartigen Kurz-bezeichnung einer solchen Vereinigung weggelassen werden kann, mag dies auf gesellschaftsrechtliche Zusätze wie "AG" oder "GmbH" zu treffen. Bei "SENATOR-CLUB" wird aber erst durch den Zusatz "CLUB" deutlich, dass es hier nicht um die Benennung eines (einzelnen) Senators, sondern um eine ganze Gruppe, Klasse o. Ä. geht. Auch der Bindestrich spricht schon rein optisch dagegen, die Wortver-bindung auseinander zu reißen. Das Einzelwort "SENATOR" kann den Gesamt-eindruck der jüngeren Marke daher nicht allein prägen.Aus den gleichen Gründen, vor allem wegen des auch durch den Bindestrich her-vorgehobenen gesamtbegrifflichen Charakters der Wortgruppe "SENATOR-CLUB", kommt dem Einzelwort "SENATOR" auch keine selbstständig kennzeich-nende Stellung zu. Für eine Verwechslungsgefahr unter anderen Gesichtspunk-ten, insbesondere für eine assoziative Verwechslungsgefahr, bestehen keine An-haltspunkte.Nach alledem hat die Markenstelle zu Recht eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint und den Widerspruch zurück-gewiesen, so dass auch die Beschwerde zurückzuweisen war.- 14 -d) Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, einem der Ver-fahrensbeteiligten aus Gründen der Billigkeit die Kosten des Beschwerdeverfah-rens gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.Bender Grote-Bittner KätkerCl
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