BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 221/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 57 825 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 12. April 2002 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 398 57 825 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 51 453 gelöscht worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluss vom 12. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Marke 398 57 825 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 51 453 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrund-satzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. VRi Winkler ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben Dr. Hock Kätker Dr. Hock Cl
Full & Egal Universal Law Academy