BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 222/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 394 07 384 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. September 1999 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 394 07 384 aufgrund des Wi-derspruchs aus der Marke 2 906 304 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 20. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der an-gegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenom-men. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilwei-sen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). - 3 - Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbauch/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Winkler v. Zglinitzki Dr. Schermer Cl
Full & Egal Universal Law Academy