BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 224/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 396 40 945 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker beschlossen: 1. Auf Antrag der Markeninhaberin erhält das Dienst-leistungsverzeichnis der Marke 396 40 945 im Wege der Teillöschung folgende Fassung: "Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilien-wesen; Transportwesen; Veranstaltung von Reisen; Ausbil-dung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung; Beherbergung von Gästen; wissenschaftliche und industrielle Forschung". 2. Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2002 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 396 40 945 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 1 114 308 und 2 021 041 angeordnet worden ist. - 3 - G r ü n d e : Mit Beschluß vom 17. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 396 40 945 und den Widerspruchsmarken 1 114 308 und 2 021 041 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillö-schung beantragt. Die Widersprechende hat daraufhin die Widersprüche aus den og Marken zurück-genommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilwei-sen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Auch die von der Markeninhaberin beantragte Rückzahlung der Beschwerdege-bühr war nicht veranlaßt, denn die Beschwerde war nicht durch einen Verfah- - 4 - rensfehler des Patent- und Markenamts bedingt. Vielmehr sollte sie den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses hinauszögern, sodass eine Rück-zahlung nach § 71 Abs. 3 MarkenG aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt. Winkler v. Zglinitzki Kätker Ju
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