BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 230/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 15 639 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 399 15 639 für Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Geld-geschäfte; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unternehmens-verwaltung, nämlich Beratung zum Controlling, Beratung zum Ko-stenmanagement, Beratung zum Marketing, Beratung zum Perso-nalmanagement, Beratung zur Organisationsoptimierung, Bera-tung zum Aufbau von Vertriebswegen - 3 - ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 397 10 469 perimed für elektrische, elektronische, fotografische, optische, Film-, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art; Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere einschließlich Magnetauf-zeichnungsträger, Schallplatten in gespielter und unbespielter Form; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Com-puter, Computerhardware und -software, Computeronline-Sy-steme und -Datenbanken soweit in Klasse 9 enthalten; Spiel- und Unterhaltungsautomaten, Waren der Unterhaltungselektronik (so-weit in Klasse 9 enthalten); Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereier-zeugnisse, Druckschriften; Buchbinderartikel; Fotografien; Poster; Schreibwaren einschließlich Schreib- und Zeichengeräte; Schreib-maschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten, Kar-tenspiele; Drucklettern; Druckstöcke; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Telekommunikation; Aus-bildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Daten-verarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank; Organisation und Durchführung von Kongressen, Messen und Ausstellungen. - 4 - Mit Beschluss vom 8. Mai 2002 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein Mit-glied des Patentamts unter Zurückweisung des Widerspruchs im übrigen die Lö-schung der angegriffenen Marke für folgende Dienstleistungen angeordnet: "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unternehmensverwaltung, nämlich Beratung zum Controlling, Beratung zum Kostenmana-gement, Beratung zum Marketing, Beratung zum Personalmana-gement, Beratung zur Organisationsoptimierung, Beratung zum Aufbau von Vertriebswegen". Nach Auffassung der Markenstelle besteht zwischen den Marken im Umfang der Löschungsanordnung die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Insoweit liege zunächst eine Identität der Dienstleistungen vor. Da auf Seiten der Widerspruchsmarke der Oberbegriff "Unternehmensverwaltung" eingetragen sei, erfasse dieser auf Seiten der angegriffenen Marke den für sie eingetragenen identischen Begriff und ebenso die Einzelaufzählung von Dienstlei-stungen auf dem Gebiet der Unternehmensverwaltung. Keine Ähnlichkeit bestehe jedoch hinsichtlich der Dienstleistung "Geldgeschäfte", da diese üblicherweise von Banken, Bausparkassen, Wechselstuben oder Kreditvermittlern angeboten werde. Zwischen diesen und den Anbietern der von der Inhaberin der angegriffenen Marke (gemeint offenbar: der Widersprechenden) angebotenen Dienstleistungen bestünden jedoch keine näheren Berührungspunkte. Auch zwischen den Marken lägen hohe Übereinstimmungen vor. Der Gesamtein-druck der jüngeren Marke werde allein vom Wortbestandteil "ERIMED" geprägt. Dieser unterscheide sich von der Widerspruchsmarke nur durch das Fehlen des Anfangskonsonanten "p". Angesichts der Gemeinsamkeiten der beiden Marken-wörter, insbesondere hinsichtlich der Silbengliederung und Vokalfolge, werde das Fehlen des Anfangskonsonanten "p" vom Großteil des Verkehrs gar nicht wahrge-nommen oder für eine undeutliche Aussprache gehalten werden. Aufgrund der - 5 - teilweise festgestellten Identität der Dienstleistungen und der hochgradigen klang-lichen Ähnlichkeit der Marken bzw. ihrer prägenden Bestandteile liege bei Zugrun-delegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Um-fang der Löschungsanordnung eine Verwechslungsgefahr vor. Für "Geldge-schäfte" könne hingegen mangels jeglicher Dienstleistungsähnlichkeit eine Ver-wechslungsgefahr nicht festgestellt werden, so dass der Widerspruch insoweit zurückzuweisen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der ange-griffenen Marke. Eine Begründung der Beschwerde ist trotz Ankündigung unter-blieben. Die Widersprechende, die die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, hat sich zur Beschwerde ebenfalls nicht inhaltlich geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat die Markenstelle festgestellt, dass zwischen den beiderseitigen Marken teilweise eine Gefahr von Verwechs-lungen i.S.d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt und damit nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG die teilweise Löschung der jüngeren Marke ange-ordnet. Zur Begründung kann weitestgehend auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Zur Frage der Identität bzw. Ähnlichkeit der Dienstleistungen ist lediglich ergänzend auszuführen, dass auch die von der Lö-schungsanordnung erfassten und in der Begründung des angefochtenen Be-schlusses nicht ausdrücklich erwähnten unternehmensbezogenen Dienstleistun-gen, wie Geschäftsführung und Büroarbeiten, unter Anwendung der von der Mar-kenstelle genannten Kriterien zur Dienstleistungsähnlichkeit ebenfalls eine zumin-dest mittelgradige Ähnlichkeit mit der für die Widersprechende geschützten Dienstleistung "Unternehmensverwaltung" aufweisen. Auch insoweit ist bei Zu-- 6 - grundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ange-sichts der hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der Marken ohne Weiteres vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr auszugehen. Dabei ist die Markenstelle unter Berücksichtigung des Wort-vor-Bild-Grundsatzes (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9, Rdn. 434 m.w.N.) und der opti-schen Dominanz des Markenbestandteils "ERIMED" auch zu Recht davon ausge-gangen, dass dieser Markenbestandteil den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägt, so dass er beim zeichenrechtlichen Vergleich isoliert der Wider-spruchsmarke gegenübergestellt werden kann. Nach dem die Inhaberin der angegriffenen Marke ihre Beschwerde nicht weiter begründet hat, kann im übrigen vollumfänglich auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Die Beschwerde war damit zurückzuweisen. Winkler Dr. Hock Kätker Hu
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