BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 230/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 68 418.9 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin Pagenberg und den Richter Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Wortmarke EntscheiderBeratung ist am 29. November 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Dienst-leistungen der Klasse 35 Unternehmensberatung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, der Klasse 36 Finanzanalysen und der Klasse 42 Rechtsberatung, Rechtsvertretung sowie für die in den Anlagen zu den jeweiligen Klasseneinteilungen alphabetisch aufgeführten Einzeldienstleistungen zur Eintragung in das Markenregister ange-meldet worden. Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 2. Au-gust 2004 nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil es sich um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG handele. Der verständige Durchschnittsverbraucher erkenne in der sprachüblich gebildeten Wortkombination nur einen Hinweis darauf, dass im Zusammenhang mit den be-anspruchten Dienstleistungen eine Beratung für Entscheider stattfinde. Bei dem Wort „Entscheider“ handele es sich nicht um einen völlig unbekannten Begriff des alltäglichen Sprachgebrauchs. Die Markenstelle verweist hierzu auf einen dem angefochtenen Beschluss beigefügten Internetauszug zum deutschen Wortschatz - 3 - mit entsprechenden Beispielssätzen aus zahlreichen Tageszeitungen und Medien. Danach bezeichne das Wort Entscheider eine Person, die insbesondere kraft ihrer beruflichen Stellung für sich und auch für andere regelmäßig Entscheidungen treffe. Der beschreibende Gehalt der angemeldeten Marke sei offenkundig, da die beanspruchten Dienstleistungen zum Teil selbst in einer Beratung bestehen. Die übrigen Dienstleistungen könnten ebenfalls mit einer Beratung, die für Entscheider bestimmt sei, so eng verknüpft sein, dass die angemeldete Marke keine betriebs-kennzeichnende Funktion erfülle. Es liege auch keine eigentümliche oder origi-nelle Wortkombination vor. Die Binnengroßschreibung sei ein gängiges Stilmittel, das die Les- und Erfassbarkeit der Wortkombination erleichtere und unter Hinweis auf die Spruchpraxis des Bundespatentgerichts nicht schutzbegründend wirke. Da der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistungen bereits das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen-stehe, könne dahingestellt bleiben, ob zudem eine freihaltebedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sein Eintra-gungsbegehren weiter verfolgt und sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Der Anmelder hat zunächst Akteneinsicht begehrt und in der Beschwerdeschrift vom 1. September 2004 beantragt, Gelegenheit zu erhalten, die Beschwerde in-nerhalb von vier Wochen nach erfolgter Akteneinsicht zu begründen. Die Gericht- und die Vorakte sind dem Vertreter des Anmelders im Wege der Rechtshilfe zur Verfügung gestellt und am 23. November 2004 von diesem einge-sehen worden. Die angekündigte Begründung oder eine Äußerung in der Sache sind bislang nicht eingegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II. Die gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthafte und im übrigen zulässige Be-schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde ist nicht schon deshalb unbegründet, weil die angekündigte Be-schwerdebegründung nicht eingegangen ist, da für die Beschwerde nach § 165 Abs. 4 bzw. § 66 MarkenG kein Begründungszwang besteht. Die Überprüfung des Eintragungsbegehrens des Anmelders im Beschwerdever-fahren hat jedoch ergeben, dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen hat, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Der angespro-chene Verkehr ordnet der Bezeichnung „EntscheiderBeratung“ den in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt einer „Beratung für Entscheider“ zu. Die angemeldete Marke er-schöpft sich damit in dem Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der Dienstleis-tungen der Anmeldung. Sie veranlasst den Verkehr dazu, die angemeldete Be-zeichnung nicht als Unterscheidungsmittel, sondern lediglich als Sachaussage dahingehend zu verstehen, dass die beanspruchten Dienstleistungen für die Be-ratung von Entscheidern bestimmt und geeignet sind. Die Anmeldung richtet sich mit ihrem Dienstleistungsangebot in erster Linie an Entscheider, denen der Begriff ohnehin geläufig ist. Aber auch soweit allgemein am Wirtschaftsleben Interessierte und potentielle Abnehmer des breiten Publi-kums angesprochen sind, zeigen die von der Markenstelle herangezogenen Zitate aus den auflagenstarken und bundesweit verbreiteten Zeitungen und Magazinen in Papier- oder Onlineform, dass es sich bei dem deutschen Wort „Entscheider“ - insbesondere, wenn es mit dem weiteren Begriff „Beratung“ verbunden ist - um eine Bezeichnung des allgemeinen inländischen Sprachgebrauchs handelt, die für diese Verkehrskreise schon von der sprachlichen Nähe zu den gängigen deut-- 5 - schen Wörtern „entscheiden, Entscheidungen treffen“ ohne weiteres verständlich ist. Die Markenstelle hat auch zutreffend dargelegt, dass die Binnengroßschreibung der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft verleiht. Es ist keinesfalls unüblich, für den beschreibenden Einsatz zusammengesetzter Begriffe diese in der angemeldeten Weise hervorzuheben, um lange Wörter zu vermeiden bzw. sie so aufzubrechen, dass die Sachinformation leichter lesbar und erfassbar wird. Der beschreibende Begriffsinhalt der Gesamtaussage bleibt dabei unverändert erhal-ten, ohne dass der angesprochene Verkehr dieser Schreibweise eine kennzeich-nende Eigenart beimisst. Nachdem sich der Anmelder im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht geäußert hat, ist für den Senat nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Anmelder über das Vorbringen vor der Markenstelle hinaus die Zurückweisung der Eintragung für anfechtbar hält. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des sachgerechten und umfassend belegten Beschlusses der Mar-kenstelle für Klasse 35 vom 2. August 2004 mit Anlagen in vollem Umfang Bezug. Vors.Ri Winkler ist im Ur-laub und deshalb verhin-dert zu unterschreiben. Pagenberg Kätker Pagenberg Cl
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