BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 23/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 2 905 854 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der Marke 2 905 854 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluss vom 18. Januar 1999 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 2 905 854 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 190 486 angeordnet. Hiergegen hat die Markenin-haberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch er-folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG). Winkler v. Zglinitzki Dr. Albrecht Cl
Full & Egal Universal Law Academy