BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 23/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 300 85 674 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Be-schluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. November 2002 teilweise aufgehoben, nämlich soweit der Widerspruch hinsichtlich fol-gender Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist: Kl. 9: Programme für die Datenverarbeitung und für die Lieferung von Daten; mit Programmen und sonstigen Daten versehene Datenträger, soweit in Klasse 9 enthalten; Kl. 38: Telekommunikation; Liefern und Übertragen von Daten; Übermitteln von Wertpapierkauf- und Wertpapierver-kaufsaufträgen; computergestützte elektronische Informa-tions- und Kommunikationsdienste; Bereitstellen von Infor-mationen in elektronischen Netzwerken; interaktive Bera-tungsdienstleistungen, insbesondere elektronische Abfragen im Zusammenhang mit Börsengeschäften; - 3 - Kl. 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbei-tung; Entwicklung und Implementierung von Programmen für die Datenverarbeitung; Empfangen, Speichern, Sammeln, Zusammenstellen, Verarbeiten, Aktualisieren, Analysieren und Bereitstellen von Daten und Informationen im Zusam-menhang mit Börsengeschäften; Betrieb von Suchsystemen in Computernetzwerken, einschließlich des Internets; Betrieb eines Informationssystems in elektronischen Netzwerken für Börsengeschäfte; Aufbau, Bereitstellung, Betrieb und War-tung von Netzwerken und von Telekommunikationsnetzen. 2. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 30 024 wird die teilweise Löschung der Marke 300 85 674 angeordnet, näm-lich für die unter Ziffer 1. aufgeführten Waren und Dienstleis-tungen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Wortmarke 300 85 674 XO - 4 - für Kl. 9: Programme für die Datenverarbeitung und für die Lieferung von Daten; mit Programmen und sonstigen Daten versehene Datenträger, soweit in Klasse 9 ent-halten; Kl. 36: Finanzwesen; Geldgeschäfte; Börsenwesen; Durchführung von Börsenge-schäften; Darstellen von Börsen-, Wertpapier- und Kursinformationen; Dienstleis-tung eines Finanz- und Wertpapiermaklers; Handel und Vermittlung von Wertpa-pieren; Telebanking; Kl. 38: Telekommunikation; Liefern und Übertragen von Daten; Übermitteln von Wertpapierkauf- und Wertpapierverkaufsaufträgen; computergestützte elektroni-sche Informations- und Kommunikationsdienste; Bereitstellen von Informationen in elektronischen Netzwerken; interaktive Beratungsdienstleistungen, insbesondere elektronische Abfragen im Zusammenhang mit Börsengeschäften; Kl. 41 Ausbildung; Veranstaltung von Lehrgängen und Seminaren; Veröffentli-chung von Informationen im Zusammenhang mit Börsengeschäften; Kl. 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Entwicklung und Implementierung von Programmen für die Datenverarbeitung; Betrieb eines com-puterunterstützten Börsenhandels- und Entscheidungssystems; Empfangen, Spei-chern, Sammeln, Zusammenstellen, Verarbeiten, Aktualisieren, Analysieren und Bereitstellen von Daten und Informationen im Zusammenhang mit Börsenge-schäften; Betrieb von Suchsystemen in Computernetzwerken, einschließlich des Internets; Betrieb eines Informationssystems in elektronischen Netzwerken für Börsengeschäfte; Aufbau, Bereitstellung, Betrieb und Wartung von Netzwerken und von Telekommunikationsnetzen - 5 - ist Widerspruch eingelegt worden aus der farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke 397 30 024 für Kl. 9: Software, insbesondere Individualsoftware; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Kl. 38: Telekommunikationsdienstleistungen; Kl. 42: Entwicklung von Software, insbesondere von Individualsoftware; Dienst-leistungen eines Programmierers; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Un-ternehmensberatung) auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und der Telekom-munikation. Mit Beschluss vom 27. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein Mitglied des Patentamts den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle besteht zwar Identität zwischen den beiderseitigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 und teilweise, nämlich hinsichtlich "Erstel-len von Programmen für die Datenverarbeitung; Entwicklung und Implementierung von Programmen für die Datenverarbeitung", auch der Klasse 42, während im üb-rigen keine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bestehe. Zwischen den Zeichen liege jedoch keine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit vor. Dies gelte auch für den klanglichen Markenvergleich. Es müsse von einer regelkonformen Ausspra-che der beiden Markenwörter ausgegangen werden. Bei der jüngeren Marke biete - 6 - sich dabei die Benennung mit "iks-oh" an. Da "XO" kein bekanntes Wort darstelle, werde es als Abkürzung verstanden werden. Bei der Widerspruchsmarke "AIXO" biete sich dagegen die Aussprache "ei-ks-oh" an. Aufgrund der Wortlänge werde das Publikum nicht mehr von einer Abkürzung ausgehen können. Weder aus den Verzeichnissen der Marken noch aus sonstigen Umständen, wie den Verkehrsge-pflogenheiten, ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die Marken englisch aussprechen werde. Die deutlichen Unterschiede zwischen den Klangbil-dern "iks-oh" und "ei-kso", insbesondere hinsichtlich der Anfangsvokale und der Silbenfolge schlössen eine Verwechslungsgefahr trotz teilweise vorliegender Iden-tität der Waren und Dienstleistungen bei normaler Kennzeichnungskraft der Wi-derspruchsmarke zuverlässig aus. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie erhält den Widerspruch gegen die jüngere Marke nicht mehr aufrecht, soweit folgende Dienstleistungen betroffen sind: "Finanzwesen, Geldgeschäfte, Börsenwesen". Nach Auffassung der Widersprechenden umfassen die für sie geschützten Tele-kommunikationsdienstleistungen sämtliche technischen Abwicklungen von Bör-sengeschäften und alle damit zusammenhängenden Aktivitäten mittels Telekom-munikationsnetzwerken, insbesondere dem Internet, so dass Telekommunikati-onsdienstleistungen identisch oder unmittelbar ähnlich seien mit "Durchführung von Börsengeschäften", soweit die technische Abwicklung betroffen sei. Insoweit bestehe auch eine Identität oder Ähnlichkeit mit weiteren wertpapier- und börsen-bezogenen Dienstleistungen der jüngeren Marke, wie etwa "Darstellen von Bör-sen-, Wertpapier- und Kursinformationen; Dienstleistungen eines Finanz- und Wertpapiermaklers; Handel und Vermittlung von Wertpapieren; Telebanking; Übermitteln von Wertpapierkauf- und Wertpapierverkaufsaufträgen; computerge-stützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste; Bereitstellen von Informationen in elektronischen Netzwerken; interaktive Beratungsdienstleistun-- 7 - gen, insbesondere elektronische Abfragen im Zusammenhang mit Börsenge-schäften; Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit Börsenge-schäften; Betrieb eines computerunterstützten Börsenhandels- und -entschei-dungssystems; Empfangen … von Daten und Informationen im Zusammenhang mit Börsengeschäften; Betrieb eines Informationssystems in elektronischen Netzwerken für Börsengeschäfte". Den danach erforderlichen Abstand halte die angegriffene Marke nicht ein. Gerade bei englischer Aussprache seien die Marken phonetisch nicht nur ähnlich sondern sogar identisch. Die Widerspruchsmarke werde nicht, wie die Markenstelle meine, "ei-ks-oh" sondern vielmehr "ä(e)-ks-oh" bzw. "eks´o" gesprochen, zumal dem Verkehr Begriffe wie "Aix-la-Chapelle" oder "Aix-en-Provence" bekannt seien. Die grafische Gestaltung der Widerspruchsmarke lege die Silbentrennung "AIX-O" nahe. Allen möglichen sprachlichen Varianten der beiden Marken sei gemeinsam, dass sie zweisilbig ausgesprochen würden, wobei sich jeweils mittig zwischen zwei vokalischen Lauten die Konsonantenkombination "ks" befinde und die Beto-nung auf dem Wortanfang liege, während das Wortende deutlich schwächer be-tont werde. Damit stünden sich, je nach Aussprachevariante, klanglich identische oder hochgradig ähnliche Marken gegenüber, so dass eine Verwechslung auf der Hand liege. Dies gelte auch in begrifflicher Hinsicht, denn "XO" werde beispiels-weise als Abkürzung für "extra ordinary" verwendet. Gleich welche Bedeutung der Verkehr der Marke "XO" beimesse, er werde sie auch dem ebenso klingenden Bestandteil der anderen Marke beimessen. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung der angegriffenen Marke zu löschen. - 8 - Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach ihrer Auffassung weisen die beiderseitigen Marken keinerlei Ähnlichkeit auf. Dies gelte zunächst in schriftbildlicher Hinsicht, da es sich bei den Marken um Kurzzeichen handele, bei denen schon geringfügige Abweichungen zum Aus-schluss einer Ähnlichkeit ausreichten. Vorliegend lägen sogar deutliche Abwei-chungen vor, zumal die Widerspruchsmarke doppelt so lang sei wie die angegrif-fene Marke. Diese Unterschiede würden durch die grafische Gestaltung und Farb-gebung der Widerspruchsmarke noch verstärkt. Insbesondere führe die Hervorhe-bung der ersten drei Buchstaben und die weiße Ausgestaltung des Schlussbuch-stabens "O" mit rot ausgefülltem Innenraum dazu, dass dieser in den Hintergrund trete und verblasse. Die Buchstabenfolge "XO" sei für den Verkehr kaum mehr erkennbar. Auch in klanglicher Hinsicht seien die Marken nicht ähnlich. Die angegriffene Marke werde als reine Buchstabenkombination aufgefasst und damit "iks-o" ge-sprochen. Die Widerspruchsmarke werde hingegen aufgrund ihrer Länge nicht mehr als Abkürzung aufgefasst und daher zusammenhängend als "aikso" gespro-chen. Der Unterschied zwischen den beiden Klangbildern sei offensichtlich. Hinzu komme der unterschiedliche Wortanfang, da die Widerspruchsmarke über den stärker beachteten Anfangsbestandteil "AI" verfüge. Außerdem werde die Wider-spruchsmarke auf ihrer Anfangssilbe "AI", insbesondere dem Anfangsvokal "A" betont. Schließlich verändere auch die unterschiedliche Stellung der markanten Konsonantenfolge "ks" das Klangbild. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden sei auch nicht von einer englischen, sondern von einer deutschen Aussprache der Marken auszugehen. Die Buchsta-benkombination "XO" und die Widerspruchsmarke "AIXO" seien keine feststehen-den und gebräuchlichen Wörter der deutschen Sprache. Eine englische Ausspra-- 9 - che sei auch nicht durch die Art der Wortbildung nahe gelegt. Im übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr Namen oder Abkürzungen grundsätzlich englisch ausspreche. Der Verkehr auf dem Gebiet des Wertpapier-handels sei neben zahlreichen deutsch ausgesprochenen Begriffen auch an deut-sche Abkürzungen gewöhnt, wie etwa "DAX", "Xetra" oder "NEMAX". Es bestehe schließlich auch keine begriffliche Verwechslungsgefahr, denn weder der Widerspruchsmarke noch der angegriffenen Marke könne ein Sinngehalt ent-nommen werden. Insbesondere sei die von der Widersprechenden behauptete Verwendung der Buchstabenkombination "XO" für "extra ordinary" nicht geläufig, was auch durch englischsprachige Wörterbücher bestätigt werde. Ergänzend verweist die Markeninhaberin darauf, dass die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen nach ihrem Schwerpunkt keine Ähnlichkeit aufwiesen. So umfassten beispielsweise Telekommunikationsdienstleistungen nur das Aussen-den, Übermitteln und Empfangen von Inhalten im Internet. Das Anbieten von In-halten, zum Beispiel die Darstellung von Börsen-, Wertpapier- und Kursinformatio-nen, würden hiervon nicht erfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II 1. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist teilweise begründet. Im Umfang der in Ziff. 1. des Entscheidungsausspruchs genannten Waren und Dienstleistungen besteht zwischen den Marken eine Gefahr von Verwechslungen i.S.d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist - 10 - von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älte-ren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV). a) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegen-stehender Anhaltspunkte als normal einzustufen. b) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen teilweise, nämlich im Umfang der in Ziff. 1. des Entscheidungsausspruchs aufgeführten Wa-ren und Dienstleistungen im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich. Auf Seiten der angegriffenen Marke sind die ausschließlich softwarebezogenen Waren der Klasse 9, d.h. "Programme für die Datenverarbeitung und für die Liefe-rung von Daten; mit Programmen und sonstigen Daten versehene Datenträger, soweit in Klasse 9 enthalten", sowie die auf Softwareprogrammierung und -imple-mentierung gerichteten Dienstleistungen der Klasse 42 mit den entsprechenden Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke weitgehend völlig identisch, im Übrigen jedenfalls hochgradig ähnlich. Ebenso sind auf Seiten der angegriffenen Marke sämtliche Dienstleistungen der Klasse 38 vollkommen von dem für die Widersprechende geschützten Oberbegriff "Telekommunikationsdienstleistungen" erfasst, der die gesamte Klasse 38 ab-deckt. Auch insoweit besteht damit Identität. Mit dem Oberbegriff "Telekommunikationsdienstleistungen" überschneiden sich auch die für die jüngere Marke eingetragenen informationstechnischen Dienst-- 11 - leistungen "Empfangen, Speichern, Sammeln, Zusammenstellen, Verarbeiten, Aktualisieren, Analysieren und Bereitstellen von Daten und Informationen im Zu-sammenhang mit Börsengeschäften" und vor allem "Betrieb von Suchsystemen in Computernetzwerken, einschließlich des Internets; Betrieb eines Informations-systems in elektronischen Netzwerken für Börsengeschäfte; Aufbau, Bereitstel-lung, Betrieb und Wartung von Netzwerken und von Telekommunikationsnetzen". Diese informationstechnisch orientierten Dienstleistungen überschneiden sich trotz ihrer inhaltlichen Spezialisierung teilweise mit Telekommunikationsdienstleistun-gen oder kommen ihnen und den weiteren für die Widersprechende geschützten EDV-Waren und -Dienstleistungen so nahe, dass auch insoweit eine Teilidentität, zumindest eine hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit festzustellen ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die genannten Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden nicht auf bestimmte Inhalte beschränkt sind und daher auch den technischen Börsenbereich mit umfassen können. c) Die angegriffene Marke hält den insoweit erforderlichen größeren Abstand zur Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht nicht ein. Der Senat folgt dabei im Ansatz der von den Beteiligten und der Markenstelle ein-heitlich vertretenen Ansicht, dass die jüngere Marke vom Verkehr als Buchsta-benmarke, die Widerspruchsmarke bzw. ihr Wortbestandteil hingegen als voll-ständiges Wort aufgefasst und benannt werden. In klanglicher Hinsicht liegt dann aber bereits eine zumindest mittelgradige Ähnlichkeit vor, selbst wenn der Verkehr die Marken deutsch ausspricht, d.h. die jüngere Marke als "iks-o", die Wider-spruchsmarke mit "aikso" oder "eikso" (je nach Verkehrsteilnehmer mit mehr oder weniger deutlichem Diphtong). Denn der Anfangsvokal "I" der jüngeren Marke ist auch im Wortanfang der Widerspruchsmarke mit enthalten, der Schlussvokal "O" ist in beiden Marken identisch, ebenso wie die markante Lautfolge "KS". Bei zügi-ger und nicht übertrieben deutlicher Aussprache wird auch der Stammabsatz vor dem "O" bei der jüngeren Marke nicht so deutlich wahrgenommen, dass sich ihr Sprechrhythmus von dem der Widerspruchsmarke wesentlich unterscheidet. Die - 12 - Marken weichen damit klanglich im Wesentlichen durch den nur in der Wider-spruchsmarke vorhandenen Vokal "A" voneinander ab. Dies ist für sich genom-men zwar ein beachtlicher Unterschied, zumal das "A" in einer Hell-/Dunkelkombination mit dem weiteren Vokal "I" auftritt, angesichts der o.g. sonsti-gen Gemeinsamkeiten der Marken ist jedoch selbst bei deutscher Aussprache noch eine mittelgradige klangliche Ähnlichkeit festzustellen. Bei den hier relevanten börsen-, EDV- und telekommunikationsbezogenen Dienstleistungen ist jedoch auch damit zu rechnen, dass ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs die Marken in der herrschenden Fachsprache auf diesem Ge-biet, also englisch, ausspricht. Während die Buchstabenmarken deutscher Unter-nehmen zumeist deutsch gesprochen werden ("SAP", "MLP"), was allerdings kei-neswegs einheitlich geschieht ("O²"), werden Buchstabenmarken anglo-amerika-nischer Unternehmen von der heutigen Generation berufstätiger Verkehrsteilneh-mer hingegen zumeist englisch ausgesprochen ("IBM", "AT & T"), sofern sich nicht im Einzelfall noch eine traditionelle deutsche Sprechweise erhalten hat (z.B. "BP" für "British Petroleum"). Nachdem aus der jüngeren Marke nicht erkennbar ist, aus welchem Sprachraum das dahinter stehende Unternehmen bzw. der dahinter ste-hende Gesamtausdruck entstammt, ist sowohl mit deutscher als auch mit engli-scher Benennung zu rechnen. Ähnliches gilt für die Widerspruchsmarke. Bei ihr kommt hinzu, dass sie mit dem Diphtong "AI" am Wortanfang und dem nachfolgenden Buchstaben "X" für deut-sche Wortbildungen besonders fremdartig wirken würde. Unabhängig davon, wel-che Nationalität der Verkehr hinter dem Unternehmen vermutet, wird er schon aus diesem Grunde in einem jedenfalls nicht unbeachtlichen Umfang geneigt sein, sie von vornherein fremdsprachlich auszusprechen. Dabei wird im hier relevanten Waren- und Dienstleistungsbereich in der Regel die englische Sprache in Betracht kommen, selbst wenn die Wortbildung auch dieser Sprache nicht entspricht (vgl. "Exxon", "EuroStoxx"). Ob hierbei auch ein französischer Einschlag mit in Betracht - 13 - kommt, soll dahingestellt bleiben, da sich dies klanglich nicht entscheidend aus-wirkt (vgl. z.B. "Aixtron"). Spricht man die Marken also englisch aus, so liegen sie noch näher beieinander als bei deutscher Aussprache. Denn hierbei wird der Diphtong am Anfang der Wi-derspruchsmarke weniger deutlich ausgesprochen (vgl. z.B. "aid", "AIDS", "aim", "air"), so dass sich die jüngere Marke "eks-o" und die Widerspruchsmarke "äkso" (oder allenfalls "ejkso") gegenüberstehen. d) Angesichts der insoweit mittelgradig bis hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit, der oben festgestellten teilweise vorliegenden Identität, zumindest aber hochgra-digen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der normalen Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke ist in einem jedenfalls noch beachtlichem Umfang mit Verwechslungen zu rechnen. Der Beschwerde war damit im Umfang der in Ziff. 1. genannten Waren und Dienstleistungen stattzugeben. 2. Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der angegriffenen Marke kann eine Verwechslungsgefahr schon mangels jeglicher Ähnlichkeit der beiderseitigen Wa-ren und Dienstleistungen nicht festgestellt werden. Zwar können die in der Klasse 36 für die angegriffene Marke eingetragenen fi-nanzbezogenen Dienstleistungen, soweit sie noch angegriffen sind, mit Hilfe der für die Widersprechenden geschützten EDV- und Telekommunikationsdienstleis-tungen erbracht werden, jedoch sind letztere nur ein technisches Hilfsmittel für die Erbringung der erstgenannten Dienstleistungen. Dies reicht für die Feststellung einer auch nur geringen Dienstleistungsähnlichkeit nicht aus (vgl. BPatG GRUR 2001, 518 - d3.net/d.3). Der Grundsatz, dass Dienstleistungen generell weder mit den für ihre Erbringung benötigten Waren noch mit den damit erstellten Ergebnis-sen ähnlich sind, lässt sich insoweit auch auf das Verhältnis von Dienstleistungen untereinander übertragen. Dies zeigt auch die Weite, mit der die Widersprechende in ihrer Beschwerdebegründung vom 17. Dezember 2002 eine Identität oder Ähn-- 14 - lichkeit mit nahezu jeder Dienstleistung herzuleiten versucht, die irgendwie mit Hilfe von Computern oder Telekommunikation erbracht wird. Angesichts der Verbreitung elektronischer Hilfsmittel in vielen Dienstleistungsbereichen kann dies kein brauchbares Kriterium für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr sein. Da ansonsten keine wirtschaftlichen Berührungspunkte ersichtlich sind, die für eine auch nur geringe Ähnlichkeit sprechen können, besteht insoweit keine Ver-wechslungsgefahr. Dies gilt ebenso für die in der Klasse 41 eingetragenen Dienstleistungen der jün-geren Marke. Aus ähnlichen Gründen kann auch hinsichtlich der für die angegriffene Marke ein-getragenen Dienstleistung "Betrieb eines computerunterstützten Börsenhandels- und Entscheidungssystems" keine ausreichende Ähnlichkeit mit den EDV- und Telekommunikationsdienstleistungen der Widersprechenden festgestellt werden. Es kann dahinstehen, ob die Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden mit dem Aufbau eines solchen Börsenhandels- und Entscheidungssystems ähnlich wären. Betrieben werden solche Systeme jedenfalls nicht von EDV-, Internet- oder Telekommunikationsunternehmen sondern von Börsen, ggf. auch Banken oder sonstigen Wertpapierhandelsunternehmen, so dass die Erbringer der beiderseiti-gen Dienstleistungen verschieden sind. Ebenso ist der Zweck der Waren und Dienstleistungen verschieden. Auch die wirtschaftliche Bedeutung der Dienstleis-tungen ist unterschiedlich. Damit kann auch insoweit keine Ähnlichkeit festgestellt werden, so dass der Widerspruch und damit die Beschwerde teilweise unbegrün-det sind. Winkler Dr. Hock Kätker Cl
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