BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 231/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 302 53 808 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richterin Pagenberg und des Richters Kätker beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 3. August 2004 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 302 53 808.9/36 aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 398 36 908.9/35 gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 3. August 2004 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Marke 302 53 808.9/36 wegen des Wider-spruchs aus der Marke 398 36 908.9/35 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninha-berin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrund-satzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Winkler Kätker Pagenberg Cl
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